OLG München 31 Wx 249/10

August 16, 2017

OLG München 31 Wx 249/10 Gemeinschaftliches Testament: Wirksame Errichtung bei Beitritt des anderen Ehegatten nach längerer Zeit

  1. Ein gemeinschaftliches Testament kann auch dann wirksam errichtet sein, wenn der andere Ehegatte erst nach längerer Zeit beitritt, sofern im Zeitpunkt des Beitritts der Wille des ersttestierenden Ehegatten zur gemeinschaftlichen Testierung weiterhin besteht.
  2. Irrt sich der nach Wiederverheiratung anfechtungsberechtigte überlebende Ehegatte über die Bindungswirkung, hindert das nicht den Beginn der Anfechtungsfrist.

Tenor OLG München 31 Wx 249/10

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 15. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 hat die den Beteiligten zu 2 und 3 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150.000 € festgesetzt.

Gründe OLG München 31 Wx 249/10

I.

Der am 29.11.2009 im Alter von 77 Jahren verstorbene Erblasser war mit der Beteiligten zu 1 in zweiter Ehe verheiratet. Die Ehe wurde am 4.8.1995 geschlossen. In erster Ehe war der Verstorbene mit der am 2.6.1992 verstorbenen Frau E. K. verheiratet. Aus dieser Ehe sind die Beteiligten zu 2 und 3 hervor gegangen.

Es liegt eine letztwillige Verfügung des Erblassers und seiner ersten Ehefrau vom 19.2.1971/20.3.1977 vor, die von dem Erblasser geschrieben und unterschrieben ist und mit einer unterschriebenen Beitrittserklärung seiner Ehefrau versehen ist. Sie lautet wie folgt:

“Gemeinschaftliches Testament

Wir, die Eheleute (…) bestimmen für den Fall unseres Todes was folgt:

Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu befreiten Vorerben unseres derzeitigen Nachlasses ein, d. h. der Überlebende ist von sämtlichen im Gesetz vorgeschriebenen Beschränkungen befreit und kann frei und unbeschränkt über den Nachlaß verfügen.

Als Nacherben setzen wir unsere Kinder (Beteiligter zu 2 und Beteiligter zu 3) zu gleichen Teilen ein. Sollte eines unserer Kinder vor uns sterben, so treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle.

(Ort), den 19. Februar 1971

(Unterschrift des Erblassers)

Das vorstehende Testament meines Ehemannes soll auch als mein Testament gelten.

(Ort), den 20. März 1977

(Unterschrift der vorverstorbenen Ehefrau)”

OLG München 31 Wx 249/10

Der Erblasser übersandte dieses Testament nach dem Tod seiner ersten Ehefrau an das Nachlassgericht, wobei er es als das “gemeinsame Testament von meiner verstorbenen Frau und mir” bezeichnete. Bei der Eröffnung gab er gegenüber dem Nachlassgericht an, dass ihm und seiner Ehefrau der Begriff der Vor- und Nacherbschaft nicht bekannt gewesen sei. Er habe die Formulierung einer Broschüre entnommen.

Beide Ehegatten hätten tatsächlich eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung gewollt, wobei der Überlebende rechtsgeschäftlich über den gesamten Nachlass allein verfügungsberechtigt habe sein sollen. Erben des Letztversterbenden sollten die Beteiligten zu 2 und 3 sein. Dementsprechend wurde dem Erblasser antragsgemäß ein Erbschein als Alleinerbe ohne Nacherbenvermerk erteilt.

Der Erblasser errichtete am 31.8.2004 ein handschriftliches Testament, in dem er die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin einsetzte. Am 5.12.2008 schlossen der Erblasser und die Beteiligte zu 1 einen notariellen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten.

Der Beteiligte zu 2 hat am 12.7.2010 Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der ihn mit dem Beteiligten zu 3 gemäß Testament vom 19.2.1971/20.3.1977 als Miterben zu je 1/2 ausweist. Die Beteiligte zu 1 hat dem widersprochen. Sie ist der Auffassung, dass sie Alleinerbin aufgrund des Erbvertrages vom 5.12.2008 sei. Ein gemeinschaftliches Testament mit wechselseitigen Bindungen liege nicht vor. Vorsorglich erklärte sie mit Schriftsatz vom 14.6.2010 die Anfechtung des Testaments vom 19.2.1971/20.3.1977 wegen Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten und wegen Irrtums des Erblassers über die Bindungswirkung der Schlusserbeneinsetzung.

Mit Beschluss vom 15.10.2010 hat das Nachlassgericht den beantragten Erbschein bewilligt. Der Erblasser habe mit seiner damaligen Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen verfasst. Die von der Beteiligten zu 1 erklärte Anfechtung greife wegen Fristablaufs nicht durch. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1.

II.

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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Erbfolge nicht nach dem Erbvertrag vom 5.12.2008, sondern nach dem vom Erblasser mit seiner vorverstorbenen Ehefrau in den Jahren 1971/1977 errichteten Testament bestimmt, und daher die Beteiligten zu 2 und 3 je zur Hälfte Erben des Erblassers geworden sind.

Auch der Senat ist der Auffassung, dass der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament im Sinne der §§ 2265, 2269 BGB errichtet haben.

a) Voraussetzung ist nach allgemeiner Auffassung, dass der Wille der testierenden Eheleute auf die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments gerichtet ist und sich aus der Testamentsurkunde selbst zumindest andeutungsweise ergibt, dass es sich um eine gemeinschaftliche Erklärung handelt (vgl. dazu Burandt/Rojahn/Braun Erbrecht 1. Auflage § 2265 Rn. 8 ff m.w.N.).

Hier zeigt sich der Wille der Ehegatten zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments bereits in der Überschrift (“gemeinschaftliches Testament”) wie auch in der Verwendung der Ausdrücke “Wir”, “die Eheleute … setzen uns hiermit gegenseitig…” und “unseres (…) Nachlasses” (vgl. Palandt/Weidlich BGB 70. Auflage vor § 2265 Rn. 8). Mit diesen Formulierungen hat der Erblasser, der das Testament geschrieben hat, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichten wollte und nicht etwa für sich allein ein Einzeltestament.

Die Erklärung der Ehefrau stellt eine typische Beitrittserklärung zu dem vom anderen Ehegatten geschriebenen gemeinschaftlichen Testament dar und nicht etwa ein Einzeltestament, denn sie enthält für sich genommen überhaupt keine letztwillige Verfügung (vgl. Burandt/Rojahn/Braun a.a.O. § 2267 Rn. 15; Reimann/Bengel/J.Mayer Testament und Erbvertrag 5. Auflage § 2267 BGB Rn. 25 ).

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Die Ehefrau hat vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass auch sie im Einklang mit dem Willen ihres Ehemanns ein gemeinschaftliches Testament errichten will und dass die von ihm getroffenen Verfügungen auch ihrem Willen entsprechen. Mit diesem Beitritt wurde daher von den Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament im Sinne der §§ 2265 ff. BGB wirksam errichtet.

b) Dem steht nicht entgegen, dass die Ehefrau ihre Erklärung erst rund sechs Jahre nach der des Ehemannes abgegeben hat. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass die Erklärungen der Ehegatten gleichzeitig erfolgen.

aa) Die korrespondierende Erklärung durch den anderen Ehegatten kann grundsätzlich auch noch nach längerer Zeit erfolgen (Staudinger/Kanzleiter BGB <2006> Vorbem. zu §§ 2265 ff Rn. 20 unter Hinweis auf KG KGJ 51, 82: Abstand von 7 Jahren; kritisch hierzu Reimann/Bengel/J. Mayer vor §§ 2265 ff BGB Rn. 23; Coing JZ 1952, 611; Lange/Kuchinke Erbrecht 5. Auflage § 24 III 2c Fn 83). Voraussetzung ist aber, dass in diesem Zeitpunkt noch die Zustimmung des anderen (ersttestierenden) Ehegatten hierzu gegeben ist (Staudinger/Kanzleiter a.a.O.; MüKo/BGB/Musielak <2010> vor §§ 2265 Rn. 10; § 2267 Rn. 15).

bb) Das war hier nach Auffassung des Senats bei Abgabe der korrespondierenden Erklärung seiner vorverstorbenen Ehefrau am 20.3.1977, also sechs Jahren nach seiner eigenen Erklärung, bei dem Erblasser weiterhin der Fall, wie sich aus dessen Verhalten nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahre 1992 ergibt. Zum einen legte er das Testament vor und stützte darauf sein Erbrecht. Dabei bezeichnete er die eingereichte Verfügung gerade als “gemeinsames Testament von meiner verstorbenen Frau und mir”. Zum anderen stellen seine weiteren Angaben gegenüber dem Nachlassgericht am 13.8.1992 im Rahmen der Eröffnung des Testaments ein gewichtiges Indiz hierfür dar.

Dabei bekundete er, dass durch das Testament sowohl von ihm als auch von seiner Ehefrau eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung über den gesamten Nachlass und eine Schlusserbeneinsetzung ihrer beider Söhne beabsichtigt war. Damit brachte er zum Ausdruck, dass der Wille der Ehegatten darauf gerichtet war, ihre Erbfolge, insbesondere auch den Fall des Ablebens des überlebenden Ehegatten, gemeinsam zu regeln und dass seine sechs Jahre zuvor getroffene Verfügung auch im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung seiner vorverstorbenen Ehefrau weiterhin gelten sollte.

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cc) Hingegen läßt die Erklärung des Erblassers in § 1 Ziffer 3 des Erbvertrags vom 5.12.2008, dass er durch ein gemeinschaftliches Testament nicht in der freien Verfügung über seinen Nachlass beschränkt sei, entgegen dem Beschwerdevorbringen keinen hinreichenden Rückschluss darauf zu, dass der Erblasser selbst nicht von einer gemeinschaftlichen Verfügung der Ehegatten bezüglich des Testaments aus den Jahren 1971/1977 ausgegangen ist.

Sie kann ebenso bedeuten, dass er sich durch das Testament lediglich in seiner Testierfreiheit als nicht beschränkt angesehen hat (vgl. dazu unten). Im Übrigen steht diese Erklärung des Erblassers im Widerspruch zu seinen Angaben bezüglich des Testaments aus den Jahren 1971/1977 vor dem Nachlassgericht im Jahre 1992, die zum Zeitpunkt des letzten Errichtungsaktes (Beitritt der vorverstorbenen Ehefrau) zeitnäher erfolgt sind.

An die Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserbe war der Erblasser gebunden. Die Erbfolge nach dem Erblasser bestimmt sich deshalb nicht nach dem Erbvertrag vom 5.12.2008, sondern nach dem mit seiner vorverstorbenen Ehefrau errichteten gemeinschaftlichen Testament aus den Jahren 1971/1977.

a) Auch der Senat ist der Auffassung, dass die Ehegatten mit dem gemeinschaftlichen Testament nicht eine Vor- und Nacherbschaft anordnen, sondern sich gegenseitig als Alleinerben und die Beteiligten zu 2 und 3 als Schlusserben einsetzen wollten. Dem Gebrauch der Worte “Vorerbe” und “Nacherbe” kommt für sich allein keine entscheidende Bedeutung im Rahmen der Auslegung zu.

Maßgebend ist auch insoweit der Wille beider Erblasser (BGH NJW 1983, 277/278). Hier ergibt sich aus der Erklärung des Erblassers gegenüber dem Nachlassgericht, dass er die einer Broschüre entnommenen Begriffe nicht im Rechtssinne verwendet hatte und die Ehegatten tatsächlich eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung mit Schlusserbeneinsetzung anordnen wollten.

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b) Zutreffend ist das Nachlassgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass die in dem gemeinschaftlichen Testament von dem Erblasser angeordnete Schlusserbeneinsetzung zugunsten der Beteiligten zu 2 und 3 zu seiner eigenen Einsetzung als Alleinerbe seiner Ehefrau wechselbezüglich im Sinne des 2270 BGB ist und daher der Erblasser in entsprechender Anwendung des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB daran gehindert war, die Erbeinsetzung nach seinem Ableben davon abweichend zu regeln.

aa) Nach 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLGZ 1991, 173/175 f.; OLG Hamm FamRZ 2004, 662).

Maßgeblich ist der übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (BGHZ 112, 229/233). Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, muss diese nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede Verfügung gesondert ermittelt werden (BGH NJW-RR 1987, 1410).

Erst wenn die Ermittlung des Erblasserwillens weder die gegenseitige Abhängigkeit noch die gegenseitige Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt, ist gemäß § 2270 Abs. 2 BGB im Zweifel Wechselbezüglichkeit anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

bb) Schon nach der Lebenserfahrung liegt es nahe, dass die Einsetzung des Erblassers durch seine erstverstorbene Ehefrau in Abhängigkeit zu dessen Einsetzung der gemeinsamen Kinder getroffen wurde. Indem die Ehefrau, wie geschehen, ihren Ehemann zum Alleinerben einsetzt, übergeht und enterbt sie ihre eigenen Kinder; denn ihre eigene Schlusserbeinsetzung der Kinder wird im Fall ihres Vorversterbens gegenstandslos. Wer sein Vermögen letztendlich an die eigenen Kinder weitergeben will, sie aber trotzdem für den ersten eigenen Todesfall enterbt, tut das im Bewusstsein und Vertrauen darauf, dass wegen der Schlusserbeinsetzung des anderen Ehegatten das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergehen wird.

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Das Gesetz schützt dieses Vertrauen der Eheleute in den Bestand einer solchen Regelung, indem es zu Lebzeiten beider Ehegatten einen einseitigen Widerruf nur in einer besonderen Form gestattet, die sicherstellt, dass der andere Ehegatte von dem Widerruf erfährt ( 2271 Abs. 1 Satz 1, § 2296 Abs. 2 BGB), und indem es nach dem Tod des Erstversterbenden den Widerruf grundsätzlich ausschließt (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB).

cc) Selbst wenn man jedoch nach all dem noch Zweifel haben müsste, dass die genannten Verfügungen wechselbezüglich sind, so wäre nach der ergänzend heranzuziehenden Auslegungsregel des 2270 Abs. 2 BGB, die durch individuelle Auslegung jedenfalls nicht widerlegt ist, von einer Wechselbezüglichkeit auszugehen. Durchgreifende Umstände, die gegen dieses Auslegungsergebnis sprechen, sind nicht zutage getreten.

(1) Der Umstand, dass der Erblasser im Nachgang zu der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments nochmals neu testiert hat (2004) wie auch den Erbvertrag mit der Beteiligten zu 1 schloss, und sich dabei in seiner Testierfreiheit nicht gebunden angesehen hat, stellt dafür kein hinreichendes Indiz dar.

Maßgeblich ist der Wille der beiden Ehegatten im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments, also im Zeitpunkt als die vorverstorbene Ehefrau im Jahre 1977 ihre letztwilligen Verfügungen getroffen hat. Für diesen Zeitpunkt liegen nach Überzeugung des Senats jedoch keine durchgreifenden Anhaltspunkte vor, dass nach dem Willen der Erblasser die Schlusserbeneinsetzung ihrer gemeinsamen Kinder zu der jeweiligen Einsetzung des anderen Ehegatten als Alleinerben nicht in einer Wechselwirkung zueinander stehen sollte.

(2) Der Bestimmung in dem gemeinschaftlichen Testament, dass der “Überlebende von sämtlichen im Gesetz vorgesehenen Beschränkungen befreit sein sollte und frei und beschränkt über den Nachlass verfügen könne”, wie auch der Erklärung des Erblassers vor dem Nachlassgericht bei Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments im Jahre 1992 lässt sich nicht entnehmen, dass von den Ehegatten eine Wechselbezüglichkeit ihrer Verfügungen nicht gewollt war.

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Eine solche Formulierung enthält regelmäßig lediglich die Ermächtigung des Überlebenden über die Erbschaft unter Lebenden, nicht aber von Todes wegen frei zu verfügen (Staudinger/Kanzleiter a.a.O. § 2271 Rn 57; Palandt/Weidlich a.a.O. § 2271 Rn 21; BayObLG FamRZ 1985, 209; OLG Hamm OLGR 2002, 179 ff; Urteil v. 29.3.2011 – 10 U 112/10; KG FamRZ 1998, 124). Gegenteilige Anhaltspunkte (vgl. OLG Hamm FamRZ 2007, 678) sind vorliegend nicht gegeben.

Vielmehr legt die Aussage des Erblassers vor dem Nachlassgericht im Rahmen der Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments nahe, dass die eingeräumte Verfügungsbefugnis zugunsten des Überlebenden keine erbrechtliche Komponente mit einschloss, sondern sich auf rechtsgeschäftliche Verfügung beschränkte, wie auch die Weitergabe des gemeinsamen Vermögens an ihre Söhne nicht nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat.

(3) Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht auch der Umstand, dass bis zur vollständigen Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments ein Zeitraum von ca. sechs Jahren verstrichen ist, der wechselseitigen Abhängigkeit der Verfügungen der Ehegatten nicht entgegen. Ob im Einzelfall bei einem Beitritt des anderen Ehegatten erst nach mehreren Jahren angenommen werden kann, dass die Verfügungen des zuerst Testierenden auch ohne die Verfügungen des anderen erfolgt wären (vgl. Pfeiffer FamRZ 1993, 1266/1271 im Hinblick auf die Entscheidung des KG KGJ 51, 82/86), bedarf hier keiner Entscheidung.

Anders als in dem vom KG entschiedenen Sachverhalt, in dem die überlebende Ehefrau ihren Beitritt zu dem von ihrem Mann errichteten Testament sieben Jahre später erklärt hatte, als dieser bereits im Sterben lag, erfolgte hier der Beitritt durch die (später als erste verstorbene) Ehefrau lange vor dem Tod des Ehemannes. Überdies hat sich der Erblasser, der seine Verfügung zuerst niedergeschrieben hatte, nach dem Tod seiner Ehefrau gerade auf das gemeinschaftliche Testament gestützt und in seiner Erläuterung für dessen Auslegung vor dem Nachlassgericht darauf hingewiesen, dass das Testament von seiner Ehefrau und ihm einvernehmlich abgefasst worden sei.

Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass der Erblasser als der zuerst Testierende seine Verfügungen auch ohne die Verfügungen seiner Ehefrau getroffen hätte. Im Übrigen geht es hier darum, ob die Verfügung der später beigetretenen Ehefrau zugunsten des Ehemannes wechselbezüglich zu dessen Einsetzung der gemeinsamen Kinder ist.

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Der Senat teilt auch die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die von der Beschwerdeführerin erklärte Anfechtung nicht durchgreift.

a) Soweit sich die Anfechtungserklärung darauf stützt, dass sich der Erblasser über die Bindungswirkung der Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder geirrt habe, hat die Anfechtung bereits deswegen keinen Erfolg, da ein solcher Irrtum über die Bindungswirkung keinen zur Anfechtung berechtigenden Inhaltsirrtum im Sinne des 2078 BGB, sondern lediglich einen unbeachtlichen Rechtsfolgeirrtum darstellt (vgl. dazu näher OLG München NJW-RR 2011, 1020/1022).

b) Auch die von der Beschwerdeführerin erklärte Anfechtung gemäß 2079 BGB greift nicht durch. Nach § 2285 BGB, der auf wechselbezügliche Verfügungen des überlebenden Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament entsprechend anwendbar ist (Palandt/Weidlich a.a.O. § 2271 Rn. 32), besteht das Anfechtungsrecht des Dritten im Sinne des § 2079 BGB nicht mehr, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers selbst bereits zur Zeit des Erbfalls erloschen ist. Dies ist hier der Fall.

aa) Gemäß 2283 Abs. 1 BGB kann die Anfechtung durch den Erblasser nur binnen Jahresfrist, beginnend mit dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 2283 Abs. 2 BGB), erklärt werden, d.h. er alle Tatsachen kennt, die für die Anfechtung erforderlich sind.

Entscheidend sind hier der Tod der ersten Ehefrau (2.6.1992), die Annahme der Erbschaft nach ihrem Tode (13.8.1992), die Tatsache der Wiederverheiratung (4.8.1995) und das Vorhandensein des gemeinschaftlichen Testaments aus den Jahren 1971/1977 mit der Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder. Die Anfechtungsfrist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt der Wiederverheiratung (§ 2281 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB). Dieser Zeitpunkt und nicht der der Errichtung des Erbvertrages am 3.12.2008 steht bezüglich der Kenntnis des Anfechtungsgrundes daher inmitten.

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Zu diesem Zeitpunkt hat der überlebende Ehegatte dann Kenntnis von dem gemeinschaftlichen Testament, wenn er sich daran ohne weitere Gedächtnishilfe erinnern würde, falls er sich mit der Frage der Nachlassregelung befassen sollte (BayObLG FamRZ 1995, 1024).

Die Kenntnis fehlt aber dann, wenn das Testament so weit aus der Erinnerung des Überlebenden entschwunden ist, dass es selbst bei Befassung mit der Nachlassregelung nicht in dessen Bewusstsein zurückgerufen worden wäre (BayObLG a.a.O.). Im letztgenannten Fall ist die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis erst dann gegeben, wenn der Anfechtungsberechtigte konkret an seine frühere Verfügung erinnert wird.

bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist es nach Auffassung des Senats fernliegend, dass das Vorhandensein des gemeinschaftlichen Testaments, das er mit seiner ersten Ehefrau errichtet hat, im Zeitpunkt der Heirat mit der Beschwerdeführerin (4.8.1995) aus der Erinnerung des Erblassers entschwunden ist. Die erste Ehefrau des Erblassers war erst drei Jahre zuvor am 2.6.1992 vorverstorben. Das mit ihr errichtete gemeinschaftliche Testament war zudem am 13.8.1992 Gegenstand einer eingehenden Erörterung vor dem Nachlassgericht über die Auslegung.

cc) Entgegen dem Beschwerdevorbringen lief die Frist ab Wiederverheiratung des Erblassers selbst dann, sofern er sich im Irrtum über die Bindungswirkung der wechselseitigen Verfügungen in dem Testament aus den Jahren 1971/1977 befunden hat. Grundsätzlich hindert nur ein Tatsachenirrtum des Anfechtungsberechtigten die Kenntnis und damit den Fristbeginn.

Die rechtsirrtümliche Beurteilung eines den Tatsachen nach richtig erkannten Anfechtungstatbestandes geht hingegen, soweit es sich um das Anfechtungsrecht und seine Ausübung handelt, zu Lasten des Berechtigten (vgl. BGH FamRZ 2011, 1224w.N.).

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Dies ist hier der Fall. Der Erblasser hatte Kenntnis von den für den Beginn der Anfechtungsfrist maßgeblichen Tatsachen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er irrtümlich annahm, dass die Schlusserbeneinsetzung durch seine zweite Eheschließung hinfällig war (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 1992, 1223) liegen nicht vor. Ein Irrtum über eine Bindungswirkung, über die Notwendigkeit der Anfechtung oder darüber, dass auch ein gemeinschaftliches Testament vom Erblasser angefochten werden kann, stellt hingegen lediglich einen Rechtsirrtum dar, der den Ablauf der Anfechtungsfrist nicht hindert (Staudinger/Kanzleiter a.a.O. § 2283 Rn. 8).

dd) Die Anfechtungsfrist im Sinne des 2283 Abs. 1 BGB war somit mit Ablauf des 5.8.1996 verstrichen und das Anfechtungsrecht des Erblassers erloschen. Demgemäß konnte auch die Beschwerdeführerin im Jahre 2010 nicht mehr die Schlusserbeneinsetzung in dem gemeinschaftlichen Testament 1971/1977 anfechten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Es erscheint angemessen, dass die Beschwerdeführerin die durch ihr erfolgloses Rechtsmittel entstandenen außergerichtlichen Kosten den Beteiligten zu 2 und 3 erstattet.

Für die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahren ist das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin maßgeblich (§ 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1 KostO).

Dieses entspricht der von ihr behaupteten Alleinerbenstellung abzüglich der Pflichtteilsansprüche der Beteiligten zu 2 und 3, also 3/4 des Reinnachlasswertes. Ausgehend von den Angaben des Beteiligten zu 2 im Erbscheinsantrag schätzt der Senat den Reinnachlasswert auf 200.000 €.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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