OLG München 31 Wx 354/17 – Erteilung des Erbscheins

September 18, 2022
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OLG München 31 Wx 354/17 – Erteilung des Erbscheins

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Widerruf des Verzichts auf die Angabe der Erbquoten im Erbschein ist nur bis zur Erteilung des Erbscheins möglich.

Sachverhalt:

  • Der Erblasser verstarb 2016. Seine zweite Ehefrau (Beteiligte zu 1) und seine beiden Töchter aus erster Ehe (Beteiligte zu 2 und 3) beantragten einen gemeinschaftlichen Erbschein.
  • In der notariellen Urkunde vom 9.9.2016 verzichteten sie auf die Aufführung der Erbteile im Erbschein.
  • Der Erbschein wurde am selben Tag erteilt.
  • Die Ehefrau beantragte später, den Erbschein einzuziehen, da sie behauptete, die Urkunde sei gefälscht und enthalte nicht den von ihr unterschriebenen Text. Sie wollte die Erbquoten im Erbschein aufgeführt haben.
  • Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück.
  • Die Ehefrau legte Beschwerde ein.

Entscheidung des Gerichts:

OLG München 31 Wx 354/17 – Erteilung des Erbscheins

  • Das Oberlandesgericht München wies die Beschwerde zurück.
  • Der Erbschein war nicht einzuziehen, da er dem Antrag und der Erbrechtslage entsprach.
  • Die notarielle Urkunde vom 9.9.2016 war wirksam und enthielt den Verzicht auf die Aufführung der Erbteile.
  • Die Aussage der Notarin bestätigte, dass der Verzicht im Einvernehmen aller Beteiligten erfolgte, da Unsicherheit über den Güterstand der Ehe bestand.
  • Ein Widerruf des Verzichts ist nur bis zur Erteilung des Erbscheins möglich. Die Ehefrau widerrief jedoch erst nach Erteilung.
  • Der Erbschein war daher nicht unrichtig und musste nicht eingezogen werden.

Fazit:

  • Ein Verzicht auf die Angabe der Erbquoten im Erbschein kann nur bis zur Erteilung des Erbscheins widerrufen werden.
  • Notarielle Urkunden müssen erst nach Abschluss der Niederschrift geheftet werden, nicht bereits vor der Unterschriftsleistung.
RA und Notar Krau

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