OLG München 31 Wx 354/17 – Erteilung des Erbscheins

September 18, 2022

OLG München 31 Wx 354/17 – Erteilung des Erbscheins

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Widerruf des Verzichts auf die Angabe der Erbquoten im Erbschein ist nur bis zur Erteilung des Erbscheins möglich.

Sachverhalt:

  • Der Erblasser verstarb 2016. Seine zweite Ehefrau (Beteiligte zu 1) und seine beiden Töchter aus erster Ehe (Beteiligte zu 2 und 3) beantragten einen gemeinschaftlichen Erbschein.
  • In der notariellen Urkunde vom 9.9.2016 verzichteten sie auf die Aufführung der Erbteile im Erbschein.
  • Der Erbschein wurde am selben Tag erteilt.
  • Die Ehefrau beantragte später, den Erbschein einzuziehen, da sie behauptete, die Urkunde sei gefälscht und enthalte nicht den von ihr unterschriebenen Text. Sie wollte die Erbquoten im Erbschein aufgeführt haben.
  • Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück.
  • Die Ehefrau legte Beschwerde ein.

Entscheidung des Gerichts:

OLG München 31 Wx 354/17 – Erteilung des Erbscheins

  • Das Oberlandesgericht München wies die Beschwerde zurück.
  • Der Erbschein war nicht einzuziehen, da er dem Antrag und der Erbrechtslage entsprach.
  • Die notarielle Urkunde vom 9.9.2016 war wirksam und enthielt den Verzicht auf die Aufführung der Erbteile.
  • Die Aussage der Notarin bestätigte, dass der Verzicht im Einvernehmen aller Beteiligten erfolgte, da Unsicherheit über den Güterstand der Ehe bestand.
  • Ein Widerruf des Verzichts ist nur bis zur Erteilung des Erbscheins möglich. Die Ehefrau widerrief jedoch erst nach Erteilung.
  • Der Erbschein war daher nicht unrichtig und musste nicht eingezogen werden.

Fazit:

  • Ein Verzicht auf die Angabe der Erbquoten im Erbschein kann nur bis zur Erteilung des Erbscheins widerrufen werden.
  • Notarielle Urkunden müssen erst nach Abschluss der Niederschrift geheftet werden, nicht bereits vor der Unterschriftsleistung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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