OLG München 31 Wx 386/15 Feststellungsurteil im Erbscheinsverfahren besitzt präjudizielle Rechtskraft

Juli 18, 2016

OLG München 31 Wx 386/15 Feststellungsurteil im Erbscheinsverfahren besitzt präjudizielle Rechtskraft

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht München hat im Beschluss 31 Wx 386/15 festgelegt, dass ein zivilgerichtliches Feststellungsurteil im Erbscheinsverfahren präjudizielle Rechtskraft besitzt,

was bedeutet, dass das Nachlassgericht an die Feststellungen des Prozessgerichts gebunden ist.

Diese Bindungswirkung tritt innerhalb der Grenzen der subjektiven und objektiven Rechtskraft ein.

Das Nachlassgericht muss daher das im Zivilprozess festgestellte Erbrecht respektieren und darf keine Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments berücksichtigen,

die bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils hätten vorgebracht werden können, es sei denn, das Urteil wird im Rahmen eines Restitutionsverfahrens aufgehoben.

Im vorliegenden Fall ging es um die Rechtsnachfolge nach der am 21. Juli 2009 verstorbenen Erblasserin.

Der Sohn der Erblasserin (Beteiligter zu 1) und der Enkel (Beteiligter zu 2) stritten um das Erbe, wobei die Erblasserin zunächst in einem handschriftlichen Testament

vom 4. Juni 2005 den Enkel als Alleinerben und später in einem notariellen Testament vom 14. Mai 2007 den Sohn als Alleinerben eingesetzt hatte.

OLG München 31 Wx 386/15 Feststellungsurteil im Erbscheinsverfahren besitzt präjudizielle Rechtskraft

Das Landgericht München II entschied nach einem Sachverständigengutachten, das die Testierunfähigkeit der Erblasserin im Jahr 2007 feststellte, dass der Enkel Alleinerbe sei.

Das Nachlassgericht setzte daraufhin das Verfahren aus und erkannte später die Erbscheinerteilungsvoraussetzungen zugunsten des Enkels an.

Der Sohn legte Beschwerde ein und argumentierte, dass das Urteil keine Bindungswirkung für das Nachlassgericht entfalten könne,

insbesondere weil die Berufung nur wegen einer Fristversäumnis als unzulässig verworfen worden sei und Manipulationsvorwürfe nicht geprüft wurden.

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde jedoch zurück und betonte, dass das Nachlassgericht an die Feststellungen des Zivilgerichts gebunden sei,

solange diese nicht im Rahmen eines Restitutionsverfahrens aufgehoben werden.

Die präjudizielle Wirkung des Feststellungsurteils überwiegt somit alle nachträglichen Einwände.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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