OLG München 5 U 4222/15

September 26, 2022

OLG München 5 U 4222/15, Endurteil vom 23.02.2016 – Rückforderungen aufgrund von Zahlungen der Insolvenzschuldnerin – Restitutionsklage

Tenor

1.

2. Die Restitutionsklage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Restitutionsverfahrens je zu 1/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Restitutionsverfahren wird auf 15.914,60 € festgesetzt.

Gründe OLG München 5 U 4222/15

I.

Die Restitutionskläger sind die Kinder der Insolvenzschuldnerin Dr. E. S., über deren Vermögen auf Antrag der R. & Co. KG (jetzt firmierend als D. & R. AG) vom 12.03.2009 (Anlage RK 4), eingegangen am 18.03.2009, mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 12.02.2010, Az.: 1504 IK 898/09 (Anlage RK 5), das Insolvenzverfahren eröffnet und der Restitutionsbeklagte als Treuhänder bestellt wurde.

Im Vorprozess wurden die jetzigen Restitutionskläger verurteilt, jeweils rund 5.300,– € an den jetzigen Restitutionsbeklagten zu bezahlen (Landgericht München II, Urteil vom 26.06.2014 – 14 O 1513/12, Anlage RK 1, berichtigt durch Beschluss vom 15.07.2014, Anlage RK 1 a).

Die Berufung der Restitionskläger gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen (Oberlandesgericht München, Urteil vom 03.03.2015 – 5 U 3160/14, Anlage RK 2).

Gegen dieses Berufungsurteil erheben die Restitutionskläger nunmehr die vorliegende Restitutionsklage verbunden mit einer Widerklage auf Feststellung.

Gegenstand des ursprünglichen Klageverfahrens sind Rückforderungen aufgrund von Zahlungen der Insolvenzschuldnerin Dr. E. S. an ihre Kinder, die damaligen Beklagten zu 1) bis 3), welche der Kläger als Treuhänder über das Vermögen der Schuldnerin (Bestellungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 12.02.2010 – 1504 IK 98/09) geltend gemacht hat.

Der Kläger hat diese Zahlungen an die damaligen Beklagten zu 1) bis 3) gemäß §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 InsO angefochten, da es sich um gläubigerbenachteiligende, inkongruente Zahlungen im anfechtungsrelevanten Zeitraum handele.

Die zurückgeforderten Zahlungen beruhten auf einer Vereinbarung der Schuldnerin mit ihren drei Kindern (Anlage K 3), in welcher sie je 1/3 ihres pfändbaren Einkommens an diese abtrat sowie einer weiteren Vereinbarung vom 18.08.2006 (Anlage K 4), worin sie die Abtretung eines monatlichen Betrages von jeweils 400,– € aus ihren Bezügen zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht erklärt hat.

Gemäß Anweisung der Schuldnerin vom 03.04.2007 (Anlage K 5) leistete das Landesamt für Finanzen zwischen Januar 2009 und März 2010 monatliche Zahlungen an die drei Beklagten; an den Beklagten zu 1) in Höhe von insgesamt 5.747,07 €, an die Beklagten zu 2) und 3) in Höhe von insgesamt jeweils 5.748,80 € (Anlagenkonvolut K 6).

Vor dem Landgericht hat der damalige Kläger die Auffassung vertreten, die Auszahlung derpfändbaren Bezüge an die Beklagten sei gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO, hilfsweise nach § 130 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 InsO anfechtbar.

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Die Abtretung selbst könne nach § 134 InsO angefochten werden, die nach Verfahrenseröffnung bezahlten Beträge vom März 2010 seien gemäß § 816 BGB an ihn auszukehren. Die Schuldnerin sei spätestens im Januar 2009 zahlungsunfähig gewesen.

Bereits am 25.09.2008 habe sie die eidesstattliche Versicherung abgegeben; seit Mitte 2006 sei das Gehalt mehrmals gepfändet worden.

Die Beklagten waren der Ansicht, dass der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht eröffnet sei, da es sich um einen beamtenrechtlichen Besoldungsanspruch handele. Ferner liege hinsichtlich der ab 18. Februar 2010 ausbezahlten Bezüge doppelte Rechtshängigkeit wegen einer diesbezüglich erhobenen Feststellungsklage vor.

Der Kläger sei auch nicht aktivlegitimiert, da er nur einen schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch geltend machen könne. Im Übrigen greife die Anfechtung nicht durch, weil die Abtretungserklärung eine formwirksame Schenkung sei bzw. eine Verkürzung des Zahlungsweges zur Erfüllung der Unterhaltspflicht der Schuldnerin.

Eine Gläubigerbenachteiligung scheide aus, weil die Schuldnerin die abgetretenen Beträge in anfechtbarer Weise für den Unterhalt der Beklagten hätte verwenden können.

Folglich seien die Zahlungen kongruent. Im Übrigen liege Entreicherung der Beklagten vor. Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen.

Das Erstgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine inkongruente Deckung vorliege, weil die Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt des Unterhaltsanspruchs noch aufgrund einer Schenkung eine Befriedigung in der erhaltenen Art zu beanspruchen hätten.

Durch die Abtretungen und Auszahlungen seien auch andere Gläubiger benachteiligt worden. Die Unterhaltspflicht werde bereits bei Bemessung des pfändungsfreien Betrages berücksichtigt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Endurteil des Landgerichts München II verwiesen.

Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung ein mit dem Ziel der Klageabweisung. Im Berufungsverfahren machten sie geltend, dass der Kläger als Treuhänder im vereinfachten Verfahren schon nicht aktivlegitimiert sei, § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO.

Sie waren weiterhin der Auffassung, dass die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben sei. Ferner sei zu Unrecht das Vorliegen einer inkongruenten Deckung im Sinn des § 131 InsO bejaht worden, da die Beklagten aufgrund der im Jahr 2003 erfolgten Abtretung einen Anspruch auf Unterhalt in entsprechender Art und Weise gehabt hätten.

Es habe mithin ein kongruenter Anspruch aus der vertraglichen Vereinbarung bestanden. Diese Unterhaltsansprüche hätten den pfändbaren Teil des Gehalts gemindert, weshalb eine Gläubigerbenachteiligung ausscheide.

Für die Anfechtbarkeit der Abtretung komme es auf den Zeitpunkt der Abtretung, also das Jahr 2003, an. Seinerzeit habe noch keine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorgelegen. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird ergänzend auf die Berufungsbegründung und die weiteren Schriftsätze im Berufungsverfahren verwiesen.

Der Kläger verteidigte das erstinstanzliche Urteil und beantragte die Zurückweisung der Berufung.

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Er wies zudem darauf hin, dass ihm die Gläubigerversammlung am 02.03.2011 Vollmacht zur Anfechtung von Rechtshandlungen erteilt habe (BB 1). Die Beklagten erhoben hiergegen die Rüge der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers mit der Behauptung der fehlenden Ermächtigung der Gläubigerversammlung.

Der Senat erachtete die zulässige Berufung für unbegründet. Soweit die Beklagten die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts rügten, sei dieses Vorbringen gemäß § 17 a Abs. 5 GVG ausgeschlossen, da das Landgericht aufgrund der von dem Beklagten erhobenen Rüge vorab mit Beschluss vom 12.09.2013 (Bl. 218 ff.) gemäß § 17 a Abs. 3 GVG die Zulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen habe.

Soweit die Beklagten im Berufungsverfahren die Aktivlegitimation des Klägers in Zweifel zögen, verhelfe dies der Berufung nicht zum Erfolg. Ausweislich der Anlage BB 1 sei der Kläger seit dem 02.03.2011 zur gerichtlichen Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen berechtigt, was den Beklagten ausweislich Anlage BB 3 schon vor dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils bekannt gewesen sei.

Die Frage der Anfechtbarkeit gemäß § 131 Abs. 1 InsO habe das Landgericht zutreffend für die jeweiligen Zahlungszeitpunkte und nicht für das Datum der Abtretungserklärung im Jahr 2003 beurteilt. Entscheidend sei der Zeitpunkt, in dem die Gläubigerbenachteiligung erwirkt werde, dies sei bei einer Vorausabtretung das Entstehen der Forderung.

Dies gelte für den beamtenrechtlichen Besoldungsanspruch ebenso wie für die Abtretung von Ansprüchen durch einen Arbeitnehmer.

Die Behauptung, dass der Kläger die Abtretungen selbst nicht angefochten habe, treffe ausweislich Seite 11 der Anspruchsbegründung vom 23. März 2012 nicht zu. Im Übrigen genüge es, wenn ein Anspruch rechtshängig gemacht werde, der seinem Inhalt nach im Wege der Anfechtung durchsetzbar sei. Zutreffend sei ferner die Annahme des Vorliegens einer inkongruenten Leistung, da die Beklagten keinen Anspruch auf Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung durch Abtretung des pfändbaren Teils der Bezüge und entsprechender Auszahlung an sie gehabt hätten.

Auch läge die Gläubigerbenachteiligung vor. Auf das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu den relevanten Zeitpunkten sei zutreffend aus den vorgelegten Gerichtsvollzieherauskünften K 11 und K 12 und aus der Tatsache, dass am 25.09.2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben worden sei, geschlossen worden.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.01.2015 erstmalig auch von ihnen unterschriebene Exemplar der “Vereinbarung” vorlegten (Anlagenkonvolut BK 2), sei der neue Vortrag nicht zuzulassen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO.

Mit Schriftsatz vom 20.11.2015 haben die Beklagten des Vorprozesses und jetzigen Restitutionskläger Restitutionsklage gegen den Kläger des Vorprozesses und jetzigen Restitutionsbeklagten erhoben. Des Weiteren haben sie gegen den Kläger des Vorprozesses Widerklage und zwei Hilfswiderklageanträge gestellt.

Die Restitutionskläger berufen sich auf zwei selbständige Restitutionsgründe gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO. Sie tragen vor, sie hätten mit den Schreiben der D. & R. AG vom 30.09.2014 (Anlage RK 18) über die Rücknahme ihrer Forderungsanmeldung und dem entsprechenden Vermerk in der Insolvenztabelle (Anlage RK 9) Urkunden aufgefunden, die eine ihnen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.

Die Restitutionskläger sind der Auffassung, dass die Rücknahme der Forderungsanmeldung seitens der D. & R. AG als derjenigen Person, welche die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt habe, im Vorprozess entscheidungserheblich gewesen sei.

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So stehe es fest, dass die von der Schuldnerin verbürgte Hauptforderung bereits am 01.01.2008 verjährt gewesen sei, also lange vor dem Insolvenzantrag der R. & Co. KG vom 12.03.2009 und erst Recht vor dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 12.02.2010. Folglich sei der Insolvenzantrag unzulässig gewesen und der Eröffnungsbeschluss habe nicht ergehen dürfen.

Unerheblich sei, dass die Schuldnerin die Verjährungseinrede erst am 15.06.2010 erhoben habe. Wenn eine Antragsforderung verjährt sei, fehle dem Insolvenzantrag schon vor der Verjährungseinrede des Schuldners das gemäß § 14 Abs. 1 InsO erforderliche rechtliche Interesse.

Nachdem der Restitutionsbeklagte zunächst den Standpunkt vertreten habe, dass die rechtskräftig festgestellte Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der angeblichen Forderung der D. & R. AG (erfolgreiche Vollstreckungsgegenklage der Schuldnerin vor dem Landgericht München II

und Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München II vom 02.03.2006 durch Urteil vom 23.09.2011, berichtigt durch Beschluss vom 25.10.2011 – Anlagen RK 13 und RK 13 a) keine Bedeutung habe,

habe die D. & R. AG mit der Rücknahme ihrer Forderungsanmeldung inzwischen bestätigt und dokumentiert, dass ihre Forderung schon ursprünglich nicht bestanden habe.

Die Restitutionskläger sind der Auffassung, sie könnten die aus ihrer Sicht gegebene offensichtliche Rechtswidrigkeit des Eröffnungsbeschlusses im Anfechtungsprozess einwenden, weil es unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht vorstellbar sei, dass die Restitutionskläger die Rechtswirkungen des Eröffnungsbeschlusses,

dessen Rechtswidrigkeit durch die Rücknahme der Forderungsanmeldung des Antragstellers offensichtlich geworden sei, gegen sich gelten lassen müssten, obwohl sie gar keine direkte Möglichkeit gehabt hätten, den Eröffnungsbeschluss in einem dafür vorgesehenen Verfahren zu beseitigen, nachdem die Insolvenzordnung nur dem Schuldner eine solche direkte Beseitigungsmöglichkeit zubillige (§§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 2 InsO).

Dieser Hoheitsakt müsse auch für die Restitutionskläger überprüfbar sein, Art. 19 Abs. 4 GG. Jedenfalls könne das Prozessgericht nicht an einem offensichtlich unzulässigen Eröffnungsantrag gebunden sein.

Dieser könne insbesondere nicht für die Insolvenzanfechtungen gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO maßgeblich sein (vgl. Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2013, § 139 Rn. 10). § 13 Abs. 2 InsO stehe dem nicht entgegen.

Als weiteren Restitutionsgrund machen die Restitutionskläger das Auffinden der Urkunde Mitteilung ihres Prozessbevollmächtigten an das Insolvenzgericht vom 15.06.2010 (Anlage RK 11) geltend.

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Sie tragen vor, dass aufgrund dieser Mitteilung und der dort beigefügten Kopie des PKH-Antrags der Schuldnerin vom 15.06.2015 (Anlage RK 10) mit der darin (Seite 4) erhobenen Verjährungseinrede das Oberlandesgericht München bei der Beurteilung der Aktivlegitimation des dortigen Klägers zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. So habe das OLG die Aktivlegitimation des Restitutionsbeklagten unter Verweis auf den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 02.03.2011 (Anlage RK 12) bejaht.

Tatsächlich habe aber die Gläubigerversammlung diesen Beschluss nicht unter Mitwirkung und mit Zustimmung der R. & Co. KG fassen können, nachdem das Insolvenzgericht aufgrund der nunmehr aufgefundenen Mitteilung gewusst habe, dass die Forderung verjährt war und die Verjährungseinrede erhoben sei. Nachdem auch die R.& Co. KG zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung gewusst habe, dass ihre Forderung verjährt gewesen und die Verjährungseinrede erhoben worden sei, habe sie in der Gläubigerversammlung weder Mitwirkungsnoch Stimmrechte gehabt.

Die Restitutionskläger seien ohne ihr Verschulden außerstande gewesen, die Restitutionsgründe im Vorprozess geltend zu machen, § 582 ZPO. So habe die Mutter der Restitutionskläger erst durch Schreiben des Insolvenzgerichts vom 25.08.2015 von der Rücknahme der Forderungsanmeldung durch die D. & R. AG erfahren.

Das Berufungsurteil sei zu diesem Zeitpunkt bereits ergangen gewesen. Von dem weiteren Restitutionsgrund, nämlich der Mitteilung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten an das Insolvenzgericht vom 15.06.2010 (Anlage RK 11) sowie davon, dass diese Mitteilung vor der Gläubigerversammlung lag, dieser eine Kopie des PKH-Antrags beigefügt war, ein PKH-Antrag überhaupt gestellt war und in diesem die Verjährungseinrede seitens der Schuldnerin erhoben wurde, hätten die Restitutionskläger erst im November 2015 Kenntnis erlangt.

Die Klagefrist gemäß § 586 ZPO sei gewahrt. Der Berufung der jetzigen Restitutionskläger sei aufgrund einer neuen Verhandlung in der Hauptsache nunmehr stattzugeben und die im Vorprozess erhobene Klage abzuweisen.

Zur Widerklage tragen die Restitutionskläger vor, dass die Rechtsverhältnisse, deren Feststellung sie begehrten, über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus Bedeutung hätten. Die Feststellungsklage sei auch begründet.

Nach Teilerledigterklärung der Widerklage der Restitutions- und Widerklägerin zu 3) beantragten die Restitutionskläger zuletzt,

das rechtskräftige Berufungsurteil umgekehrten Rubrums des Oberlandesgericht München vom 03.03.2015, Az. 5 U 3160/14 aufzuheben;

der Berufung der jetzigen Restitutionskläger in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht München, Az. 5 U 3160/14 stattzugeben, das dort angefochtene Urteil des Landgerichts München II vom 26.06.2014, Az. 14 O 1513/12 abzuändern und die im Vorprozess erhobene Klage des jetzigen Restitutionsbeklagten abzuweisen.

Ferner stellen die Restitutionskläger zu 1) und 2) folgende Widerklageanträge:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts München vom 12.02.2010, Az. 1504IK 898/09 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Dr. E. S. gegenüber den Widerklägern keine Rechtswirkung hat und dass der Widerbeklagte auf diesen Eröffnungsbeschluss keine Insolvenzanfechtung im Sinne des § 129 InsO stützen konnte.

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Hilfsweise für den Fall, dass der Widerklageantrag Ziffer 1 keinen Erfolg haben sollte: Es wird festgestellt, dass der am 18.03.2009 beim Amtsgericht München eingegangene Antrag der R. & Co.KG vom 12.03.2009 über das Vermögen der Frau Dr. E. S. das Insolvenzverfahren zu eröffnen, gegenüber den Widerklägern keine Rechtswirkungen hat und dass dieser Eröffnungsantrag keine Berechnungsgrundlage für Insolvenzanfechtungen des Widerbeklagten im Sinne des § 129 InsO darstellt.

Hilfsweise für den Fall, dass der Widerklageantrag Ziffer 1 keinen Erfolg haben sollte:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 02.03.2011 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Dr. E. S. ( Amtgericht München, Az. 1504 IK 898/09), mit welchem die Gläubigerversammlung den Widerbeklagten beauftragt hat, Rechtshandlungen nach den §§ 129 -147 InsO anzufechten, gegenüber den Widerklägern keine Rechtswirkungen hat und dass dieser Beschluss der Gläubigerversammlung den Widerbeklagten nicht berechtigt hat, gegenüber den Widerklägern Insolvenzanfechtungen im Sinne des § 129 InsO zu erklären.

Sie beantragen außerdem

die Zulassung der Revision.

Der Restitutionsbeklagte beantragt,

die Restitutionsklage und die Widerklage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Restitutionskläger die Rücknahme der Forderungsanmeldung vom 30.09.2014 noch zu einem Zeitpunkt, wo die Entscheidung im Vorprozess noch nicht rechtskräftig war, hätten geltend machen können, da der Schuldnerin die Rücknahme mit Schreiben vom 25.08.2015 mitgeteilt worden sei. Dies hätten die Restitutionskläger von der Schuldnerin erfahren können.

Der Restitutionsbeklagte ist ferner der Auffassung, dass hinsichtlich der beiden als Restitutionsgründe behaupteten, aufgefundenen Urkunden, der erforderliche Ursachenzusammenhang fehle, da die neu aufgefundenen Tatsachen bereits nicht entscheidungserheblich gewesen seien. Nach seiner Auffassung ist die spätere Rücknahme der angemeldeten Forderung ohne Einfluss im Anfechtungsprozess. Auch auf das Schreiben RK 11 komme es nicht an.

Die Aktivlegitimation beruhe auf dem Beschluss der Gläubigerversammlung. Wegen § 77 Abs. 1 Satz 1 InsO habe der R. & Co.KG ein Stimmrecht gewährt werden müssen, selbst wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und Vollstreckungsgegenklage dem Insolvenzgericht bekannt gewesen seien. Im Übrigen hätten sich diese Stimmen rechnerisch nicht ausgewirkt. Schließlich fehle es auch am mangelnden Verschulden der Restitutionskläger.

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Diese hätten Einsicht in die Insolvenzakte nehmen können. Immerhin hätten die Restitutionskläger, wie der Schriftsatz im Vorprozess vor dem Landgericht München II vom 24.04.2012 (Anlage RB 2) zeige, bereits zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass die Schuldnerin am 24.04.2012 hinsichtlich ihrer Vollstreckungsgegenklage obsiegt habe. Hinsichtlich der Widerklage sei das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen.

Der Senat hat mit Ladungsverfügung vom 27.11.2015 darauf hingewiesen, dass die Klage nicht schlüssig sei. Die Restitutionskläger haben daraufhin mit Schriftsatz vom 10.02.2016 ergänzend vorgetragen.

So hätten, obwohl bereits im Vorprozess in der Klageerwiderung vom 24.04.2012 zur Verjährung der Eröffnungsforderung vorgetragen worden sei, weder das Landgericht noch das Berufungsgericht diesem Gesichtspunkt eine rechtliche Bedeutung beigemessen.

Das Insolvenzgericht habe seine Ermittlungspflichten im Eröffnungsverfahren grob verletzt und sich um die Verjährung der Eröffnungsforderung auch dann nicht gekümmert, als es mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2010 auf die Verjährung hingewiesen worden seien (Anlage RK 10, RK 11).

Es sei unerklärlich, warum die Möglichkeit einer Verjährung der Eröffnungsforderung weder im Eröffnungsverfahren noch im weiteren Verfahren geprüft worden sei. Vielmehr sei jede Bedeutung des Senatsurteils vom 24.04.2012 für das Insolvenzverfahren in Abrede gestellt worden.

Hinsichtlich des zweiten Restitutionsgrundes (Anlage RK 11) sind die Restitutionskläger der Auffassung, dass es sich bei der Beauftragung des Treuhänders gemäß § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO a.F. nur insoweit um einen internen Vorgang handele, als dass sich Insolvenzgläubiger auf ein fehlendes Stimmrecht der R. & Co. KG nicht berufen könnten, hingegen die Anfechtungsgegner als Dritte dies zu ihren Gunsten geltend machen könnten.

Die Situation sei damit vergleichbar, dass auch eine zur Tabelle festgestellte Forderung gemäß § 178 Abs. 3 InsO nur gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil wirke, nicht aber gegenüber Dritten, die am Insolvenzverfahren nicht beteiligt seien

(BFH, Beschluss vom 13.07.2006, Az.: V B 70/06, ZIP 2006, 1779, Ziffer II. 2. b).

Im Übrigen könne nicht unterstellt werden, dass sich das fehlende Stimmrecht der R. & Co.KG auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt habe, da nicht unterstellt werden könne, dass die S. Bank M. eG als einzige Insolvenzgläubigerin für eine Beauftragung des Restitutionsbeklagten unter diesen Voraussetzungen gestimmt hätte.

Eine Verpflichtung, die Insolvenzakte einzusehen, habe nicht bestanden.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien im Restitutionsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

OLG München 5 U 4222/15

Die Restitutionsklage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 b ZPO liegen nicht vor. Die von den Restitutionsklägern aufgefundenen Urkunden (RK 18 und RK 11) setzen die Restitutionskläger nicht in den Stand, eine ihnen günstigere Entscheidung herbeizuführen.

1. Bei der Restitutionsklage ist eine Kausalitätsprüfung erforderlich. Das rechtskräftige Endurteil muss auf einem der Restitutionsgründe beruhen.

Die in § 580 ZPO aufgeführten Restitutionsgründe stellen daher nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn zwischen ihnen und dem Erlass der Vorentscheidung ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

Der Restitutionsgrund muss zu der Vorentscheidung in solcher Beziehung stehen, dass er dem Urteil eine der Grundlagen entzieht, auf denen es beruht (Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. § 580 Rn. 5).

Die Urkunde muss geeignet sein, ein der Partei günstigeres Prozessergebnis herbeizuführen, d. h., sie muss so beschaffen sein, dass sie, wenn sie dem Richter des früheren Verfahrens vorgelegen hätte, eine den Restitutionsklägern günstigere Entscheidung veranlasst hätte.

Deshalb kann nur eine solche Urkunde einen Wiederaufnahmegrund bilden, die für sich allein oder in Verbindung mit den Beweisergebnissen des früheren Verfahrens dem früheren Urteil eine tragende Stütze nimmt. Maßgeblich ist, ob der Vorprozess vom Rechtsstandpunkt des früheren Richters aus möglicherweise anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn ihm zusätzlich zu dem gesamten damaligen Prozessstoff auch die betreffende Urkunde vorgelegen hätte (Zöller, a.a.O., § 580 Rn. 27).

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2. Die Rücknahme der Forderungsanmeldung durch die R. & Co.KG ist nicht geeignet, ein den Restitutionsklägern günstigeres Ergebnis im Vorprozess herbeizuführen, da zum einen aufgrund der Forderung der R. & Co.KG ein Eröffnungsgrund bestand und zum anderen die Rechtsauffassung der Restitutionskläger, wonach die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Eröffnungsbeschluss im Anfechtungsverfahren durch die Anfechtungsgegner eingewendet werden können soll, in der Insolvenzordnung keine Stütze findet.

a. Der Insolvenzantrag der R. & Co.KG war gestützt auf eine titulierte Bürgschaftsforderung gegen die Schuldnerin in Höhe von über 71.500 € gemäß Urteil das Landgerichts München II vom 02.03. 2006-9 BO 726/05 (RK 7).

Dieses war nach Zurückweisung der hiergegen gerichteten Berufung (OLG München, Beschluss vom 26.01.2007-5 U 2733/06-RK8) rechtskräftig geworden.

Wenn eine Forderung rechtskräftig tituliert ist, bleibt auch das Insolvenzgericht an die Tragweite der Rechtskraft gebunden und Einwendungen des Schuldners bleiben unbeachtlich

(Kreft, InsO, 6. Aufl., § 16 Rn.16;

Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage § 14 Rn.69; § 16 Rn. 12).

Zwar bedeutet die (titulierte) Forderung nur eine tatbestandmäßige Vorfrage für das Vorliegen des Eröffnungsgrundes, jedoch können in der Regel etwaige Zweifel am Eröffnungsgrund als ausgeräumt gelten

(Kreft/Kirchhof, InsO, 6. A., § 16 Rn.16).

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Eröffnungsgrundes ist der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung, also der 12.02.2010

(MüKoInsO/ Schmah/Vuia, 3. Auflage, § 16 InsO Rn.34-44).

Nachdem zu diesem Zeitpunkt die Forderung der R. & Co.KG rechtskräftig tituliert war und überdies die spätere Vollstreckungsgegenklage noch nicht einmal erhoben war, ist das Fehlen eines Eröffnungsgrundes und eine hierdurch bedingte Fehlerhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses nicht zu bejahen.

b. Im Übrigen würde auch das anfängliche Fehlen eines Eröffnungsgrundes nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen.

Grundsätzlich heilt die Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses alle Mängel des Eröffnungsverfahrens

(BGH, Urteil vom 14.01.1991-II ZR 112/90 Rn.9;

Uhlenbruck/Zipperer, a.a.O., § 27 Rn. 20).

Wenn sich nach Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses herausstellt, dass von vornherein ein Eröffnungsgrund fehlte oder dieser nachträglich weggefallen ist, kann auf Antrag des Schuldners das Insolvenzverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 212 InsO eingestellt werden

(Kreft/ Landfermann, InsO, § 212 Rn.2;

Uhlenbruck/Zipperer, InsO § 27 Rn.19;

MüKoInsO/ Hefermehl,a.a.O, § 212 Rn.4).

Eine spätere Rücknahme der Forderungsanmeldung führt nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses.

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Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach ein Hoheitsakt nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt werden kann und, solange das nicht nur geschehen ist, grundsätzlich wirksam ist

(BGH, Urteil vom 14.01.1991-II ZR 112/90 Rn. 9).

Etwas anderes gilt auch nicht aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, zumal der Eröffnungsbeschluss ohnehin nicht fehlerhaft war (s.o. unter a)).

Die Interessen der Restitutionskläger werden ausreichend dadurch gewahrt, dass eine Anfechtung der an sie geleisteten Zahlungen nur durchgreift, wenn die jeweiligen Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes vorliegen.

Dies war hier der Fall. Auch besteht unter den Voraussetzungen des § 212 InsO die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung. Liegen diese nicht vor, entspricht es der Gesetzeslage, dass das Verfahren weiterläuft.

3. Auch der weitere Restitutionsgrund greift nicht durch.

Das Auffinden der Mitteilung ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2010 an des Insolvenzgericht (RK 11) ist nicht geeignet, ein den Restitutionsklägern günstigeres Ergebnis im Vorprozess herbeizuführen, weil auch bei Kenntnis dieser Mitteilung und dem beigefügten PKH-Antrag der Schuldnerin mit der darin erhobenen Verjährungseinrede (RK 10) die Aktivlegitimation des Restitutionsbeklagten nicht zu verneinen gewesen wäre.

Hier handelt es sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren. Im vereinfachten Insolvenzverfahren ist nicht der Treuhänder, sondern jeder einzelne Gläubiger zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den § 129 ff InsO berechtigt (§ 313 InsO a.F.).

Der Treuhänder ist nur dann befugt, die Anfechtung geltend zu machen, wenn er dazu von der Gläubigerversammlung beauftragt worden ist (§ 313 Abs. 2 Satz 3 InsO a.F.). Zur Beauftragung bedarf es eines Beschlusses der Gläubigerversammlung (BGH WM 2007,1795). Vorliegend hat eine Gläubigerversammlung im Sinne des § 76 InsO beschlossen, dass die Anfechtung geltend gemacht werden soll.

Der Umstand, dass die R. & Co.KG trotz erhobener Verjährungseinrede mitstimmte, beeinflusst die Aktivlegitimation nicht. Denn die R. & Co.KG war weiterhin gem. § 77 Abs. 1 Satz1 InsO berechtigt an der Versammlung teilzunehmen und abzustimmen.

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Forderungen, die ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet sind, und gegen die im Prüfungstermin (§ 176 InsO) oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) kein Widerspruch erhoben worden ist, bzw. bezüglich derer ein Widerspruch beseitigt worden ist (§ 178 Abs. 1 Satz 1 InsO), sind nach den Voraussetzungen des § 178 Abs. 1 InsO festgestellt (festgestellte Insolvenzforderungen), und gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 InsO uneingeschränkt stimmberechtigt. (MüKo InsO/Ehrike, a.a.O., § 77 Rn.3).

Die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage konnte hierauf keinen Einfluss nehmen, da die konstitutive Wirkung des Tabelleneintrags, welcher wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt, hiervon nicht berührt werden konnte. Dies gilt auch für die Rücknahme der Tabellenanmeldung durch einen Gläubiger. (MüKoInsO/Schumacher, a.a.O., § 178 Rn.59).

Soweit die Restitutionskläger der Auffassung sind, dass der Umstand, dass eine zur Tabelle festgestellte Forderung gem. § 178 Abs. 3 InsO nicht gegenüber am Insolvenzverfahren unbeteiligten Dritten wirke, entsprechend auch für die Geltendmachung eines fehlenden Stimmrechts durch Dritte gelten müsse, trifft dies nicht zu.

Dies ist jeweils dem eindeutigen Wortlaut des § 178 Abs. 3 InsO und dem des § 77 InsO, der die Voraussetzung für das Stimmrecht abschließend regelt, zu entnehmen.

4. Über die Feststellungswiderklageanträge war nicht zu entscheiden, da diese im Hinblick auf die fortbestehende Rechtskraft des erfolglos mit der Restitutionsklage angegriffenen Urteils als gegenstandslos anzusehen sind.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO; die Teilerledigterklärung bezüglich der Feststellungswiderklage der Restitutionsklägerin zu 3) bleibt auf die Kosten ohne Einfluss.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Der Streitwert bemisst sich gem. § 3 ZPO nach dem Wert der Verurteilung des abgeschlossenen Verfahrens.

OLG München 5 U 4222/15

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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