OLG München Beschluss 4.8.2017 – 34 Wx 464/16 Unzulässigkeit Beschwerde Nacherbe

Dezember 13, 2017

OLG München Beschluss 4.8.2017 – 34 Wx 464/16 Unzulässigkeit Beschwerde Nacherbe

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 04.08.2017 (Az. 34 Wx 464/16) behandelt die Unzulässigkeit einer Beschwerde von Nacherben gegen die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs vor dem Eintritt des Nacherbfalls.

Im konkreten Fall hatte der im Grundbuch eingetragene Vorerbe, vertreten durch seine Ehefrau als Generalbevollmächtigte, den Grundbesitz auf seinen Sohn übertragen.

Die Nacherben waren laut Grundbucheintrag die Söhne des Vorerben, einschließlich der Nachkommen eines bereits verstorbenen Sohnes.

Zwei dieser Nachkommen, die Beteiligten, hatten versucht, einen Widerspruch gegen die Eigentumsübertragung eintragen zu lassen, da sie diese für unzulässig hielten.

Das Grundbuchamt lehnte ihren Antrag ab und verwies darauf, dass die Übertragung rechtswirksam sei, da der Nacherbenvermerk lediglich den gutgläubigen Erwerb verhindert, aber keine Sperre des Grundbuchs bewirkt.

Eine Verfügung des Vorerben über den Nachlass sei nur relativ unwirksam gegenüber den Nacherben, aber ansonsten gültig.

OLG München Beschluss 4.8.2017 – 34 Wx 464/16 Unzulässigkeit Beschwerde Nacherbe

Die Beteiligten legten Beschwerde ein und argumentierten, dass die Übertragung gegen den testamentarischen Willen der Erblasserin verstoße, da die Generalbevollmächtigte von der Verwaltung des Nacherbes ausgeschlossen werden sollte.

Das OLG wies die Beschwerde als unzulässig ab.

Es stellte fest, dass die Nacherben vor dem Eintritt des Nacherbfalls nur ein Anwartschaftsrecht, aber kein Eigentum am Nachlass haben.

Zudem begründe die Weigerung des Grundbuchamts, einen Amtswiderspruch einzutragen, kein Beschwerderecht.

Auch sei die Übertragung vor dem Nacherbfall rechtswirksam.

Das OLG betonte, dass die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben erst mit dem Nacherbfall zur Geltung kämen, indem die Verfügung unwirksam werde,

sofern sie das Recht der Nacherben beeinträchtigt.

Bis dahin sei der Nacherbenvermerk im Grundbuch ausreichend, um deren Rechte zu schützen.

Die Beschwerde war daher unbegründet.

Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da die Beteiligten die Kosten des Verfahrens gesetzlich zu tragen haben.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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