OLG Nürnberg 14 U 2056/08 – Gemeinschaftliches Testament bei Errichtung mehrerer eigenhändiger Testamente
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 5. September 2008 aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass der Kläger Alleinerbe der am 11. Januar 2008 in R verstorbenen E. H., geb. K., geboren am …, ist.
III. Die Widerklage wird abgewiesen.
IV. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% zu vollstreckenden Betrages leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
B e s c h l u s s
OLG Nürnberg 14 U 2056/08
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 560.000 Euro festgesetzt.
Gründe
A.
Die Parteien begehren jeweils die Feststellung ihres Erbrechts nach der am 11. Januar 2008 verstorbenen E. H. (im Folgenden auch Erblasserin).
Die Erblasserin war mit W. H. (im Folgenden auch Ehemann) in kinderloser Ehe verheiratet. Dieser verfasste handschriftlich eine von ihm am 20. Januar 1991 eigenhändig unterschriebene letztwillige Verfügung, in der er sein “gesamtes Hab und Gut ohne jegliche Einschränkung” der Erblasserin als Alleinerbin vermachte.
Auf demselben Blatt Papier verfasste die Erblasserin handschriftlich eine unter der letztwilligen Verfügung des Ehemannes stehende selbständige, von ihr am 20. Januar 1991 eigenhändig unterschriebene letztwillige Verfügung, in der sie ihr “gesamtes Hab und Gut ohne jegliche Einschränkung” dem Ehemann als Alleinerben vererbte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 verwiesen.
Des Weiteren verfasste der Ehemann handschriftlich auf der Vorder- und Rückseite eines weiteren Blatt Papiers eine von ihm und der Erblasserin (mit einem Zusatz) jeweils unter dem 20. Januar 1991 eigenhändig unterschriebene “Gemeinsame Erklärung”. In dieser bestimmten sie unter anderem, dass nach dem Ableben “von uns Beiden” “unser Neffe J” – also der Beklagte – Alleinerbe “des Reisebüros mit allem Drum und Dran” sowie des “Haus- und Grundbesitzes einschließlich Inventar, Schmuck etc. etc.” sein sollte unter der Voraussetzung, dass dieser vor einer Heirat einen Ehe- und Erbvertrag abzuschließen habe, um einen Besitzübergang an Dritte zu verhindern.
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Weiter wurde unter anderem bestimmt, dass “unser Neffe O” von seinem Bruder J nach einem Ablauf von ca. 5 Jahren mit einem Schätzwert für das Haus … abzufinden sei und weitere Personen Barbeträge erhalten sollten.
Hinsichtlich der Einzelheiten dieser letztwilligen Verfügung, von der nur noch eine Kopie vorliegt und das Original nicht mehr auffindbar ist, wird auf die Anlage K 2 verwiesen.
Am 15. Oktober 1991 verstarb der Ehemann der Erblasserin an einem Herzinfarkt.
Am 27. Juni 1992 verfasste die Erblasserin ein eigenhändiges Testament, in dem sie – mit weitgehend gleichlautendem Inhalt wie die “Gemeinsame Erklärung” – ebenfalls den Beklagten zum Alleinerben einsetzte.
Hinsichtlich der Einzelheiten dieser letztwilligen Verfügung, von der ebenfalls nur noch eine Kopie vorliegt und das Original nicht mehr auffindbar ist, wird auf die Anlage K 3 verwiesen.
Der Beklagte – J – war ein Neffe der Erblasserin; mit deren Ehemann war er nur verschwägert.
Beide Eheleute hatten zum Beklagten seit dessen frühester Kindheit ein sehr gutes Verhältnis in einer Art Eltern-Kind-Beziehung.
Der Beklagte ging bei den Eheleuten H. in deren Wohnung ein und aus, hatte auch später, als er schon in einer eigenen Wohnung wohnte, dort ein Zimmer zur Verfügung. Er absolvierte – umfassend finanziell gefördert von den Eheleuten H. – eine Ausbildung zum Reiseverkehrskaufmann und wurde nach Abschluss der Ausbildung in der Einzelfirma H, die ein Reiseunternehmen betrieb, eingestellt, wo ihm später auch Prokura erteilt wurde. Ebenso erhielt der Beklagte Vollmacht für alle Geschäfts- und Privatkonten der Eheleute H.
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Im Jahr 1993 – also schon nach dem Tode des W. H. – wurde das Einzelunternehmen, in dem der Beklagte nach wie vor mitarbeitete, an die neu gegründete Internationale Flug- und Busreisen H. GmbH verkauft. An deren Stammkapital von 50.000 DM hielten die Erblasserin eine Stammeinlage von 40.000 DM und der Beklagte eine solche von 10.000 DM.
Zu Geschäftsführern wurden die Erblasserin und der Beklagte bestellt. Letzterer hatte Vertretungsbefugnis jedoch nur zusammen mit der Erblasserin.
Ende des Jahres 2000, Anfang des Jahres 2001 verschlechterten sich die persönlichen Beziehungen zwischen der Erblasserin und dem Beklagten, da letzterer eine höhere Beteiligung an der GmbH wünschte. Infolge der dadurch entstehenden gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten kam es schließlich zum Zerwürfnis.
Am 30. Juli 2007 errichtete die Erblasserin ein eigenhändiges Testament, in dem sie den Kläger zum Alleinerben einsetzte. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage K 1 verwiesen.
Mit der Klage begehrte der Kläger erstinstanzlich die Feststellung, dass er Alleinerbe der am 11. Januar 2008 in Regensburg verstorbenen E H sei.
Er macht geltend, er sei aufgrund des Testaments vom 30. Juli 2007 Alleinerbe der Erblasserin geworden, da diese hierdurch ihre vorherigen, zugunsten des Beklagten errichteten letztwilligen Verfügungen wirksam widerrufen habe.
Die Erblasserin sei an die frühere Erbeinsetzung des Beklagten nicht gebunden gewesen. Soweit nicht die gemeinsame Erklärung bereits zu Lebzeiten des Ehemannes vernichtet und damit widerrufen worden sei, gehe von dieser jedenfalls keine Bindungswirkung aus.
Es liege nämlich keine in einem gemeinschaftlichen Testament errichtete wechselbezügliche Verfügung des Ehemannes im Verhältnis zum Beklagten vor.
Der Beklagte, der erstinstanzlich Klageabweisung beantragte, bestreitet das Erbrecht des Klägers. Er begehrte darüber hinaus im Wege der Widerklage erstinstanzlich die Feststellung, dass er Alleinerbe der am 11.01.2008 in … verstorbenen E H, geb. K., geboren am …, sei und beruft sich diesbezüglich auf eine Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments vom 20. Januar 1991.
Das Landgericht Regensburg hat mit Endurteil vom 5. September 2008 die Klage abgewiesen und auf die Widerklage des Beklagten festgestellt, dass der Beklagte Alleinerbe der am 11.01.2008 in … verstorbenen E H, sei.
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Das Landgericht kam nach Beweisaufnahme durch uneidliche Vernehmung der Zeugen E, O und M zum Ergebnis, dass der Beklagte aufgrund der am 20. Januar 1991 erfolgten Erbeinsetzung Alleinerbe der Erblasserin geworden sei, da der in deren Testament vom 30. Juli 2007 liegende Widerruf dieser Verfügung durch Alleinerbeneinsetzung des Klägers wegen § 2271 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BGB unwirksam sei.
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 24. September 2008 zugestellte Urteil richtet sich die rechtzeitig (17. Oktober 2008) eingegangene und rechtzeitig (21. November 2008) begründete Berufung des Klägers, mit der dieser seinen erstinstanzlichen Antrag auf Feststellung seines Alleinerbrechts weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
1. Das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 5. September 2008, Az.: 4 O 404/08 (2) wird aufgehoben
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger Alleinerbe der am 11.01.2008 in verstorbenen E H, geb. K, geboren am … ist.
3. Die Feststellungswiderklage wird abgewiesen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das Ersturteil als zutreffend.
Der Senat hat keinen Beweis erhoben.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt des Ersturteils, die Sitzungsniederschriften vom 23. Juni 2008, vom 20. Juli 2009 und vom 21. September 2009 sowie auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen.
B.
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Die nach §§ 511, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
I.
Der Kläger ist Alleinerbe nach E H auf Grund des eigenhändigen Testaments der Erblasserin vom 30. Juli 2007.
In der Alleinerbeneinsetzung des Klägers liegt ein Widerruf der früheren Erbeinsetzung des Beklagten (§ 2258 Abs. 1 BGB).
Dieser Widerruf ist wirksam.
Auch für den Fall, dass die Erblasserin und ihr Ehemann die “Gemeinsame Erklärung” vom 20. Januar 1991 nicht bereits zu beider Lebzeiten durch Vernichtung widerrufen haben sollten, steht diese dem Widerrufsrecht der Erblasserin nicht gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BGB entgegen.
Die durch die “Gemeinsame Erklärung” vom 20. Januar 1991 erfolgte Erbeinsetzung des Beklagten steht nicht mit der Erbeinsetzung der Erblasserin durch deren Ehemann in dem in § 2270 BGB bezeichneten Verhältnis (§ 2271 Abs. 1 Satz 1 BGB), ist also nicht wechselbezüglich zu dieser, so dass die Erblasserin nicht an die Erbeinsetzung des Beklagten gebunden war.
1. Zweifelhaft ist schon, ohne dass es für die Entscheidung letztlich darauf ankäme, ob es sich bei der jeweils am 20. Januar 1991 erfolgten gegenseitigen Erbeinsetzung der Erblasserin und ihres Ehemannes einerseits und der Einsetzung des Beklagten als Schlusserben andererseits insgesamt um ein gemeinschaftliches Testament handelt.
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a) Die “Gemeinsame Erklärung” vom 20. Januar 1991 (Anl. K 2) stellt ein nach § 2267 BGB formwirksam errichtetes, gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB) dar.
Der Beklagte wurde hierin auch zum Schlusserben (§ 2269 BGB), also nicht nur für ein gleichzeitiges oder kurz nacheinander erfolgendes Versterben der Eheleute eingesetzt.
Der Kläger bringt diesbezüglich zwar vor, die Eheleute hätten an einen gleichzeitigen Tod gedacht, da sie häufig gemeinsam mit dem Bus oder dem Flugzeug unterwegs gewesen seien.
Auch wenn dies offenbar zutrifft, spricht hiergegen wiederum, dass die gemeinsame Erklärung unmittelbar vor einer Operation des Ehemanns (und in Kenntnis derselben) gefertigt wurde und somit akuter Anlass bestand, auch andere Eventualitäten eines Versterbens in die Nachlassregelung einzubeziehen.
b) Voraussetzung einer Wechselbezüglichkeit der hierin erfolgten Erbeinsetzung des Beklagten zur Erbeinsetzung der Erblasserin durch ihren Ehemann ist jedoch weiter, dass auch die Erbeinsetzung der Erblasserin durch ihren Ehemann (Anl. K 4) in einem gemeinschaftlichen Testament erfolgt ist (§ 2270 Abs. 1 und 2 BGB) und die Anlagen K 2 und K 4 nach dem Willen der Eheleute H ihrerseits eine einheitliche Verfügung darstellen sollten.
Die gemäß Anlage K 4 getroffenen Verfügungen der Eheleute vom 20. Januar 1991 stellen ein solches gemeinschaftliches Testament dar.
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Das Wesen eines gemeinschaftlichen Testaments besteht in der Gemeinschaftlichkeit seiner Errichtung aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses beider Ehegatten.
Maßgeblich ist nicht die äußere Form einer einheitlichen Urkunde, sondern der Wille der Eheleute, eine gemeinschaftliche Erklärung abzugeben.
Dieser Wille muss aus der Urkunde selbst erkennbar sein
(OLG Zweibrücken, Rpfleger 2000, 551 m. w. N. = FamRZ 2001, 518),
mag sich der volle Beweis auch erst durch Umstände außerhalb der Urkunde ergeben
(Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., Vor § 2265 Rn. 2 m. w. N.).
Hierbei bezieht sich der als maßgeblich angesehene Wille auf den Errichtungsakt, der als gemeinsamer äußerlich erkennbar sein muss, dagegen nicht auf die inhaltliche Übereinstimmung der beiden letztwilligen Verfügungen, die nicht begriffsnotwendig aufeinander abgestimmt sein müssen
(Palandt aaO Rn. 2).
Nach dem Gesagten kann ein gemeinschaftliches Testament auch dann vorliegen, wenn die beiderseitigen Erklärungen äußerlich selbständig in besonderen Urkunden enthalten sind, wenn sich aus den beiderseitigen Urkunden selbst eine gemeinschaftliche Erklärung ersehen lässt
(BGH NJW 1953, 698 f.).
Der BGH lässt ausdrücklich offen, ob ein gemeinschaftliches Testament bereits dann angenommen werden kann, wenn beide Einzeltestamente auf einem Bogen Papier zusammengeschrieben sind.
In einem solchen Fall hat das Bayerische Oberste Landesgericht angenommen, der gemeinsame Wille zu letztwilligen Verfügungen werde aus der räumlichen Zusammenfassung und der gleichzeitigen Errichtung beider Verfügungen hinreichend deutlich
(vgl. BayObLG FamRZ 1986, 392, 393),
zumal dort die Eheleute diese Verfügungen bereits zwei Tage später durch eine gemeinsame Schlusserbeneinsetzung ergänzt haben
(BayObLG FamRZ 1994, 191 Tz. 18, zitiert nach juris).
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Dem stimmt auch das OLG Zweibrücken (Rpfleger 2000, 551 m. w. N.) für den Fall zu, dass beide Einzeltestamente auf demselben Bogen Papier geschrieben werden, inhaltlich aufeinander abgestimmt sind oder übereinstimmen und sich aus der Urkunde die Gleichzeitigkeit der Errichtung ergibt.
Danach werde der Errichtungszusammenhang, also die Gemeinschaftlichkeit der von den Testierenden abgegebenen Erklärung, schon dadurch impliziert, dass die Erklärungen zusammen auf einem Bogen Papier geschrieben sind.
Aus einem mit Ausnahme des Namens des Begünstigten wörtlich übereinstimmenden Text der Verfügungen werde deutlich, dass den Eheleuten der Inhalt der Verfügung des jeweils anderen bekannt war.
Schließlich stelle die Tatsache, dass die Verfügungen auf denselben Tag datiert sind, ein weiteres Indiz für den gemeinsamen Willen der Eheleute dar (OLG Zweibrücken, aaO.).
So liegt es hier ebenfalls abgesehen von dem unerheblichen weiteren Textunterschied hinsichtlich der Wörter “vermache” und “vererbe”.
Soweit der Kläger das Fehlen weiterer Umstände neben der rein äußerlichen Errichtung am selben Tag bemängelt, übersieht er, dass für die Gemeinschaftlichkeit nicht nur der zeitliche, sondern auch der räumliche Errichtungszusammenhang sowie die weitgehende inhaltliche Identität sprechen.
Auch die von ihm gerügte Verwendung der Ich-Form statt der Wir-Form sowie das Fehlen einer Formulierung “Das ist auch mein letzter Wille” ändern insoweit nichts daran, das aufgrund der genannten Kriterien ein gemeinschaftlicher Testierwille anzunehmen ist.
Aus der Wahl der Form des § 2247 Abs. 1 BGB im Gegensatz zur erleichterten Form des § 2267 BGB können nach Ansicht des Senats keine gegenteiligen Schlüsse gezogen werden.
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c) Fraglich ist jedoch, ob es sich bei der Gesamtheit der in den Anlagen K 2 und K 4 getroffenen letztwilligen Verfügungen der Eheleute vom 20. Januar 1991 um ein einheitliches gemeinschaftliches Testament mit Schlusserbeneinsetzung handelt.
Die gegenseitige Erbeinsetzung und die Berufung eines Schlusserben müssen nicht in derselben Verfügung getroffen werden. Ob der Wille der gemeinschaftlich testierenden Ehegatten dahin geht, verschiedene Verfügungen als Einheit gelten zu lassen, ist Auslegungsfrage
(BayObLG FamRZ 1994, 191 Tz. 19).
Die Verfassung zweier selbständiger, also räumlich voneinander getrennter Testamentsurkunden am selben Tag spricht eher dagegen als dafür, dass die Eheleute H insgesamt eine einheitliche Regelung von Todes wegen durch die am 21. Januar 1991 errichteten letztwilligen Verfügungen wünschten.
Die räumliche Trennung bei gleichzeitiger Errichtung spricht eher für eine bewusste Abgrenzung als für eine gewollte Einheit.
Die Rechtsprechung, die eine räumliche Trennung bei einem späteren Nachtrag, also einer späteren Ergänzung nicht als gemeinschaftsschädlich ansieht
(BayObLG FamRZ 1994, 191 Tz. 18),
kann insoweit nicht zugunsten des Beklagten herangezogen werden.
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Ebenso fehlt jegliche inhaltliche Bezugnahme beider Urkunden aufeinander. Auch gibt es keine verbindende “Klammer”, wie etwa eine Nummerierung zwischen den räumlich getrennten Papierbögen, so dass eine Gemeinschaftlichkeit der Erklärungen nicht wenigstens andeutungsweise nach außen erkennbar ist.
Aus der Verwendung der Formulierung “unser Haus- und Grundbesitz” (K2) einerseits und der der Formulierung “mein ganzes Hab und Gut” (K4) andererseits dürften allerdings keine Schlüsse zu ziehen sein, die für oder gegen eine Einheitlichkeit sprächen.
Unzweifelhaft betrifft die Formulierung “unser Haus- und Grundbesitz” nebst den anderen in der Anlage K2 genannten Vermögensgegenständen das gesamte (an den Schlusserben zu vererbende) Vermögen beider Eheleute, während der Ehemann der Erblasserin und diese ihrem Ehemann jeweils nur ihren jeweiligen Anteil hieran vererben konnten.
Beide Testamentsurkunden ergänzen sich insoweit darin, dass sowohl für den Erstversterbens- als auch für den Letztversterbensfall das Schicksal des gesamten Vermögens der Eheleute H geregelt wird, also insoweit keine Regelungslücken verbleiben.
Dies dürfte allerdings nicht reichen, um hierin ein einheitliches gemeinschaftliches Testament zu sehen.
2. Ob ein einheitliches gemeinschaftliches Testament vorliegt, kann letztlich dahinstehen, denn es liegt jedenfalls keine Wechselbezüglichkeit im o. g. Sinne vor.
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Letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre,
wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen Verfügung stehen oder fallen soll
(BayObLG FamRZ 1994, 191 Tz. 22 m. w. N.; BayObLG FamRZ 2001, 1734, Tz. 45).
Enthält ein gemeinschaftliches Testament – wie hier – keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, muss diese nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede einzelne Verfügung des gemeinschaftlichen Testaments gesondert geprüft werden
(vgl. BGH NJW-RR 1987, 1410).
Dabei muss der Inhalt der Erklärungen als Ganzes gewürdigt werden einschließlich der Nebenumstände, und zwar auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen
(BayObLG FamRZ 1994, 191 Tz. 22 m. w. N.).
Entscheidungserheblich ist hier die Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung der Erblasserin durch ihren Ehemann zur Schlusserbeneinsetzung des Beklagten durch die Erblasserin; es ist also zu prüfen, ob der Ehemann der Erblasserin diese nur deshalb als seine Erbin bestimmt hat, weil die Erblasserin ihren Neffen als Schlusserben eingesetzt hat.
a) Die Formulierungen der jeweiligen Erbeinsetzungen lassen keinen Schluss auf eine Wechselbezüglichkeit in diesem Sinne zu.
Eine Erklärung darüber, dass der Ehemann die Erblasserin nur deshalb zur Alleinerbin eingesetzt hat, weil diese ihrerseits den Beklagten eingesetzt hat, enthalten weder die gemeinsame Erklärung (Anl. K 2) noch die letztwilligen Verfügungen der Eheleute (Anl. K 4).
Auch aus dem Wortlaut der gemeinsamen Erklärung lässt sich ein derartiger Wille nicht ableiten.
Der Ehemann, der den Wortlaut des Testaments niedergeschrieben hat, verwendet hinsichtlich des begünstigten Beklagten die Bezeichnung “unser Neffe” … “ist Alleinerbe des Reisebüros” bzw. “unseres Haus- und Grundbesitzes …”.
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Die Erblasserin stimmte dem zu mit der Erklärung “dass unsere Wünsche so erfüllt werden, wie W es geschrieben hat.”
Dass es der vorrangige Wunsch des Ehemanns gewesen wäre, den Beklagten als Schlusserben einzusetzen und er die Erblasserin nur deshalb als Ersterbin eingesetzt hat, weil er die Erfüllung dieses Wunsches als gewährleistet ansah, kann hieraus gerade nicht abgeleitet werden.
b) Es besteht auch kein allgemeiner Lebenserfahrungssatz, dass Eheleute ihre in einem gemeinschaftlichen Testament erklärten letztwilligen Verfügungen in der Regel als insgesamt wechselseitig bindend ansehen.
Wäre dies der Fall, bedürfte es der Zweifelsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB nicht. Vielmehr gibt es bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Frage der Wechselbezüglichkeit der einzelnen Verfügungen grundsätzlich keine Regel, die Schlüsse auf eine bestimmte Willensrichtung und Interessenlage der Testierenden zuließe.
Dies gilt insbesondere für das Verhältnis der Einsetzung des überlebenden Ehegatten zum Alleinerben gegenüber der Regelung der weiteren Erbfolge nach Tod des Überlebenden.
Selbst bei gegenseitiger Erbeinsetzung der Ehegatten und Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder ist regelmäßig anzunehmen, dass jeder Ehegatte die Kinder wegen des Verwandtschaftsverhältnisses bedenkt und nicht weil der andere dies auch tut
(BayObLG FamRZ 2001, 1734, Tz. 49).
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Fehlen hingegen verwandtschaftliche Beziehungen oder ist der Schlusserbe – wie hier – nur ein Angehöriger des überlebenden Ehegatten, entspricht es der Lebenserfahrung, dass der andere Ehegatte seine Bestimmung der weiteren Erbfolge nicht von der des anderen Ehegatten abhängig machen, sondern diesem das Recht belassen will, als Überlebender jederzeit die weitere Erbfolge neu zu bestimmen
(BayObLG FamRZ 2001, 1734, Tz. 49).
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist festzustellen, dass der Ehemann keinen aus Verwandtschaft oder Schwägerschaft abgeleiteten Grund gehabt hat, die Erblasserin an deren Erbeinsetzung des Beklagten festzuhalten.
Vielmehr spricht der Umstand, dass der Schlusserbe ein Verwandter der Erblasserin, nicht aber des Ehemanns war, nach der Lebenserfahrung gegen einen Bindungswillen
(vgl. BayObLG FamRZ 1994, 191 Tz. 25; FamRZ 2001, 1734 Tz. 49).
Er schließt aber eine andere Wertung nicht aus, insbesondere wenn zwischen dem Ehemann und dem Schlusserben eine innere Verbundenheit bestanden hat.
Eine solche kann nämlich wiederum ein Anhaltspunkt für eine Wechselbezüglichkeit zwischen dem Ehemann der Erblasserin und dem Beklagten sein
(BayObLG FamRZ 1994, 191 Tz. 24 f.).
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Eine solche innere Verbundenheit lag zweifellos vor, ohne dass es hier auf Einzelheiten ankommt.
Die Erblasserin und deren Ehemann hatten zu dem Beklagten eine Art Eltern-Kind-Verhältnis, er ging bei diesen ein und aus, sie finanzierten dem Beklagten die Ausbildung, erteilten ihm sogar umfassende Vollmachten.
Es lag somit ein Näheverhältnis vor, das über bloße Verwandtschaftsbeziehungen, wie sie zwischen der Erblasserin und dem Beklagten bestanden oder gar über die Schwägerschaftsbeziehungen, wie sie zwischen dem Ehemann und dem Beklagten bestanden, weit hinausgingen.
Allerdings spricht dies ebenfalls nicht für eine Wechselbezüglichkeit, da die innere Verbundenheit des Beklagten sowohl zum Ehemann als auch zur Erblasserin bestand und zwar in gleicher Weise, so dass nicht nur der Ehemann, sondern beide gleichermaßen ein Motiv zur Einsetzung des Beklagten hatten.
Wenn sich zu beiden gleichmäßig ein inniges Näheverhältnis entwickelt hat, lag für den Ehemann kein besonderer, über die Motivation der Erblasserin hinausgehender Grund vor, den Beklagten im Testament zu berücksichtigen und die Erblasserin an der entsprechenden Verfügung festzuhalten
(BayObLG FamRZ 2001, 1734 Tz. 51).
Dies ist vergleichbar mit einem Eltern-Kind-Verhältnis, bei dem – wie ausgeführt – jeder Ehegatte die Kinder wegen des Verwandtschaftsverhältnisses bedenkt und nicht, weil der andere dies auch tut.
c) Eine Wechselbezüglichkeit könnte auch nicht auf Grund der Annahme bejaht werden, der Ehemann hätte im Hinblick auf die Fortführung des Reisebüros ein besonderes Interesse an der Erbeinsetzung des Beklagten gehabt.
Denn hierbei würde es sich um ein anderes als das in § 2270 Abs. 1 BGB geforderte Motiv handeln
(vgl. Pfeiffer FamRZ 1993, 1266, 1272).
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d) Liegen somit keine Merkmale vor, die eine Wechselbezüglichkeit hinreichend begründen könnten, so gibt es gewichtige Umstände, die gegen eine solche sprechen.
So ist die Verfügung der Erblasserin zugunsten des Beklagten nicht gleichlautend mit der Erbeinsetzung der Erblasserin durch ihren Ehemann, wie es eine wechselbezügliche Bestimmung in einem gemeinschaftlichen Testament erwarten ließe
(BayObLG FamRZ 2001, 1734 Tz. 51;
OLG Hamm FamRZ 1994, 1210).
Zum anderen ist hier zu berücksichtigen, dass die Verfügungen – obwohl sie am selben Tag errichtet wurden – in getrennten Urkunden enthalten sind und überdies auch eine inhaltliche Bezugnahme aufeinander fehlt.
Es liegt somit eine bewusste äußerliche Unabhängigkeit der Erbeinsetzung der Eheleute untereinander von der Erbeinsetzung des Beklagten durch die Eheleute vor. In dieser bereits gegen eine einheitliche gemeinschaftliche Regelung sprechenden Gestaltung kommt nach Ansicht des Senats deutlich zum Ausdruck, dass eine erbrechtliche Bindung des überlebenden Ehegatten an die Schlusserbeneinsetzung nicht gewollt war.
Die zeitgleiche Abfassung in getrennten Urkunden ermöglicht es den Verfassern, mit den beiden Urkunden unterschiedlich zu verfahren, und dabei etwa alleine die gemeinsame Erklärung (Anl. K 2) auch äußerlich durch Vernichtung zu widerrufen, ohne hierdurch das Testament (Anl. K 4) anzutasten.
Hinzukommt, dass der Ehemann der Erblasserin sein gesamtes Hab und Gut ohne jegliche Einschränkung vermachte.
Dies bedeutet mehr als die häufig verwendete Formulierung, dass der Überlebende frei und unbeschränkt über das Vermögen verfügen darf.
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Eine solche Formulierung würde unter Umständen nur zum Ausdruck bringen, dass der Überlebende unbeschränkt Erbe sein und damit unter Lebenden, nicht aber von Todes wegen frei über den Nachlass verfügen können soll (vgl. OLG Hamm FamRZ 2002, 777 Tz. 33 m. w. N.; BayObLG FamRZ 1985, 209, 210). Die Erbeinsetzung ohne jegliche Einschränkung schließt hingegen jeglichen Bindungswillen aus.
e) Der Umstand, dass die Erblasserin selbst der Auffassung war, die Verfügung zugunsten des Beklagten sei für sie nicht bindend, bestätigt diese Auslegung, wenngleich er letztlich nur ein schwaches Indiz darstellt
(vgl. hierzu BayObLG FamRZ 1994, 191 Tz. 26).
f) Für die Auslegung spielt es – worauf das Landgericht mit zutreffender Begründung (S. 15 f. des angegriffenen Urteils) hinweist – keine entscheidende Rolle, wer mit dem Reiseunternehmen das wesentliche Familienvermögen erwirtschaftet hat, allein der Ehemann oder beide Eheleute.
g) Unabhängig davon, dass nach Ansicht des Senats bereits aufgrund der Testamentsauslegung eine Wechselbezüglichkeit zu verneinen ist, spricht auch die Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens im Wege ergänzender Testamentsauslegung dafür,
eine Bindung der Erblasserin an die Einsetzung des Beklagten als Schlusserben zu verneinen.
Die ergänzende Testamentauslegung kann grundsätzlich alle in der Zeit zwischen der Testamentserrichtung und dem Erbfall eintretenden Veränderungen berücksichtigen.
Als solche kommen insbesondere Änderungen im Kreis der bedachten Personen in Frage, die der Erblasser nicht vorausgesehen oder erwogen hatte, auch wenn sie ihm bewusst geworden sind.
Die ergänzende Testamentsauslegung dient somit insbesondere dazu, eine nachträgliche Lücke im Testament zu schließen.
Dabei ist zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen wäre, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (BayObLG NJW 1988, 2744).
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Somit handelt es sich nicht mehr darum, dass der erwiesene oder auch zu vermutende wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung gebracht wird, sondern um die Berücksichtigung eines nur hypothetischen Willens, den der Erblasser vermutlich gehabt haben würde, wenn er bei seiner letztwilligen Verfügung die künftige Entwicklung vorausschauend in Betracht gezogen hätte
(BayObLG NJW 1988, 2744 m. w. N.).
Bei der Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens sind auch außerhalb des Testaments liegende Umstände sowie Äußerungen des Erblassers zu berücksichtigen.
Dies ist aber nur dann zulässig, wenn sich für die behauptete Willensrichtung des Erblassers ein auch noch so geringer Anhaltspunkt oder ein noch so unvollkommener Ausdruck aus dem Testament selbst ergibt
(BayObLG NJW 1988, 2744 m. w. N.).
Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist hierbei auf den übereinstimmenden Willen beider Eheleute abzustellen.
Bei der Prüfung der Frage, ob beide Eheleute die Erbeinsetzung des Beklagten vom Fortbestand guter Beziehungen zwischen der Erblasserin und dem Beklagten abhängig gemacht hätten, sieht das Landgericht zwar keinen Anhaltspunkt in den Testamentsurkunden vom 20. Januar 1991, da dort der Beklagte nur mit “unser Neffe” statt mit “unser lieber Neffe” bezeichnet ist.
Es übersieht aber, dass der Grund für das Zerwürfnis zwischen der Erblasserin und dem Beklagten darin lag, dass der Beklagte bereits zu Lebzeiten der Erblasserin eine mindestens gleichberechtigte Stellung im Reisebürounternehmen einnehmen wollte (Gesellschaftsbeteiligung von 50%), die ihm nach den in den Testamenten zum Ausdruck kommenden Willen zu Lebzeiten der Erblasserin nicht zukommen sollte.
Denn der Beklagte sollte erst als Schlusserbe “Alleinerbe des Reisebüros mit allem Drum und Dran werden”.
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Bis zum Schlusserbfall war der Erblasserin von deren Ehemann dessen gesamtes Hab und Gut ohne jegliche Einschränkung vermacht worden.
Dies schließt natürlich nicht aus, dass die Erblasserin auch nach dem Willen des Ehemanns dem Beklagten bereits zu dessen Lebzeiten eine stärkere Stellung verschaffen konnte.
Das Verhalten des Beklagten, der sich eine solche stärkere Stellung auch gegen den Willen der Erblasserin verschaffen wollte, was sogar zu rechtlichen Auseinandersetzungen führte, widerspricht jedoch sowohl seiner zu Lebzeiten des Ehemannes eingenommenen Stellung im Reisebüro (zuletzt als Prokurist) als auch dem in den letztwilligen Verfügungen zu Ausdruck kommenden Willen des Ehemannes und damit dem Grundgedanken der Testamente.
3. Da die Auslegung des Testaments im Hinblick auf die fehlende Wechselbezüglichkeit zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hat, kommt die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung.
C.
Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die bei den entscheidungserheblichen Fragen zu beachtenden Grundsätze sind höchstrichterlich entschieden.
Die Entscheidung über den vorliegenden Einzelfall erfolgte unter Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze und gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen
(vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rn. 12 m. w. N.).
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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.