OLG Nürnberg 15 W 1894/12 – Zustimmung des Wohnungseigentumsverwalters

August 6, 2022

OLG Nürnberg 15 W 1894/12 – Zustimmung des Wohnungseigentumsverwalters

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

  • Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  • Der Beschwerdewert beträgt 22.222,22 €.

Kernaussage:

Eine wirksam erteilte Zustimmung des Wohnungseigentumsverwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum gemäß § 12 WEG bleibt auch dann gültig,

wenn der Verwalter zum Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt nicht mehr im Amt ist.

Sachverhalt:

  • Die Beschwerdeführerin zu 1) verkaufte ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück an die Beschwerdeführer zu 2) und 3).
  • Die erforderliche Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung wurde am 17.10.2007 erteilt.
  • Der Verwaltervertrag war jedoch am 30.11.2006 ausgelaufen und wurde erst am 03.01.2007 verlängert.
  • Das Grundbuchamt forderte einen Nachweis über die Verwalterbestellung und eine erneute Zustimmung des aktuellen Verwalters.
  • Die Beschwerdeführer legten Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung ein.

OLG Nürnberg 15 W 1894/12 – Zustimmung des Wohnungseigentumsverwalters

Entscheidungsgründe:

  • Streitpunkt: Es bestand Uneinigkeit darüber, ob die Zustimmung des Verwalters auch dann noch gültig ist, wenn er zum Zeitpunkt des Eintragungsantrags nicht mehr im Amt ist.
  • Bisher herrschende Meinung: Die Zustimmung ist nur gültig, wenn der Verwalter zum Zeitpunkt des Antrags noch bestellt ist.
  • Neuere Ansicht: Eine wirksam erteilte Zustimmung bleibt auch bei späterem Ausscheiden des Verwalters gültig.
  • Entscheidung des Senats: Der Senat schloss sich der neueren Ansicht an.
  • Begründung:
    • Das Zustimmungserfordernis nach § 12 WEG ist keine Verfügungsbeschränkung, sondern eine Inhaltsänderung des Wohnungseigentumsrechts.
    • Die erteilte Zustimmung wirkt unmittelbar rechtsgestaltend und verändert den Inhalt des Rechts unwiderruflich.
    • Die Gegenansicht führt zu unbefriedigenden Ergebnissen, da der Vertrag zwar wirksam bleibt, aber möglicherweise nicht mehr erfüllt werden kann.
  • Zurückverweisung an das Grundbuchamt: Die Sache wurde an das Grundbuchamt zurückverwiesen, da das Eintragungshindernis nicht bestand.

Fazit:

Eine wirksame Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum bleibt auch dann gültig, wenn der Verwalter zum Zeitpunkt des Eintragungsantrags nicht mehr im Amt ist.

RA und Notar Krau

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