OLG Nürnberg 15 W 1894/12 – Zustimmung des Wohnungseigentumsverwalters

August 6, 2022

OLG Nürnberg 15 W 1894/12 – Zustimmung des Wohnungseigentumsverwalters

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

  • Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  • Der Beschwerdewert beträgt 22.222,22 €.

Kernaussage:

Eine wirksam erteilte Zustimmung des Wohnungseigentumsverwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum gemäß § 12 WEG bleibt auch dann gültig,

wenn der Verwalter zum Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt nicht mehr im Amt ist.

Sachverhalt:

  • Die Beschwerdeführerin zu 1) verkaufte ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück an die Beschwerdeführer zu 2) und 3).
  • Die erforderliche Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung wurde am 17.10.2007 erteilt.
  • Der Verwaltervertrag war jedoch am 30.11.2006 ausgelaufen und wurde erst am 03.01.2007 verlängert.
  • Das Grundbuchamt forderte einen Nachweis über die Verwalterbestellung und eine erneute Zustimmung des aktuellen Verwalters.
  • Die Beschwerdeführer legten Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung ein.

OLG Nürnberg 15 W 1894/12 – Zustimmung des Wohnungseigentumsverwalters

Entscheidungsgründe:

  • Streitpunkt: Es bestand Uneinigkeit darüber, ob die Zustimmung des Verwalters auch dann noch gültig ist, wenn er zum Zeitpunkt des Eintragungsantrags nicht mehr im Amt ist.
  • Bisher herrschende Meinung: Die Zustimmung ist nur gültig, wenn der Verwalter zum Zeitpunkt des Antrags noch bestellt ist.
  • Neuere Ansicht: Eine wirksam erteilte Zustimmung bleibt auch bei späterem Ausscheiden des Verwalters gültig.
  • Entscheidung des Senats: Der Senat schloss sich der neueren Ansicht an.
  • Begründung:
    • Das Zustimmungserfordernis nach § 12 WEG ist keine Verfügungsbeschränkung, sondern eine Inhaltsänderung des Wohnungseigentumsrechts.
    • Die erteilte Zustimmung wirkt unmittelbar rechtsgestaltend und verändert den Inhalt des Rechts unwiderruflich.
    • Die Gegenansicht führt zu unbefriedigenden Ergebnissen, da der Vertrag zwar wirksam bleibt, aber möglicherweise nicht mehr erfüllt werden kann.
  • Zurückverweisung an das Grundbuchamt: Die Sache wurde an das Grundbuchamt zurückverwiesen, da das Eintragungshindernis nicht bestand.

Fazit:

Eine wirksame Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum bleibt auch dann gültig, wenn der Verwalter zum Zeitpunkt des Eintragungsantrags nicht mehr im Amt ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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