OLG Schleswig 3 W 48/10

Juni 12, 2016

OLG Schleswig 3 W 48/10, Dürftigkeitseinrede ggü. Verlangen auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Bei unzureichendem Aktivnachlass kann der Erbe die Einholung eines notariellen
Nachlassverzeichnisses verweigern

Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Erbe gegenüber dem pflichtteilsberechtigten
Nichterben nicht nur – wie anerkannt – die Einholung eines Wertgutachtens i. S. d. § 2314 Abs. 1
S. 2 BGB, sondern auch die von ihm nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB

verlangte Einholung eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB verweigern darf, wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden können, nicht vorhanden ist.

Gründe

OLG Schleswig 3 W 48/10

Die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist nach § 127
Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die Antragsgegnerin nunmehr im Beschwerdeverfahren
gegenüber dem Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
nach § 2314 Abs. 1 BGB die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erhoben hat.

Es ist nicht ersichtlich, dass sie die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung bereits verloren hat.
Anerkannt ist allerdings, dass sich der Erbe gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Nichterben
jedenfalls wegen des einfachen Auskunftsanspruchs aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB nicht auf eine
Haftungsbeschränkung und die Dürftigkeit des Nachlasses berufen kann

(Soergel/Dieckmann, BGB, 12. A. 2002, § 2314 Rn. 42

und Lindner in Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 2. A. 2008, § 2314 Rn. 29).

Demgegenüber ist indes zu bedenken, dass die Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses i.
S. d. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB ebenso wie die Kosten für eine Wertermittlung i. S. d. § 2314 Abs.
1 S. 2 BGB gemäß § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last fallen.

Es handelt sich also um Nachlassverbindlichkeiten.

OLG Schleswig 3 W 48/10

Für die Einholung eines Wertgutachtens hat der BGH ausdrücklich entschieden, dass der vom pflichtteilsberechtigten Nichterben in Anspruch genommene Erbe die Einholung eines solchen gemäß § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB verweigern darf, wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für das Gutachten entnommen werden können, nicht vorhanden ist.

Er hat zudem entschieden, dass ein solcher Anspruch auch nicht in entsprechender Anwendung von
§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB) besteht, Wertermittlung also
nicht auf Kosten des fiktiven Nachlasses verlangt werden kann

(BGH FamRZ 1989, 856 f, mit kritischer Anmerkung zu letztem Punkt allerdings von Dieckmann, FamRZ 1989, 857 ff; ausführlich zum Problem mit vom BGH abweichenden Problemlösungen unter Einbezug des Auskunftsanspruchs auch Dieckmann, NJW 1988, 1809 ff).

OLG Schleswig 3 W 48/10

Im Hinblick auf die Kostenfrage spricht Überwiegendes dafür, dass für den Anspruch auf Einholung eines notariellen Nachlassverzeichnisses – sofern ein solcher nicht im Einzelfall ohnehin bereits sachwidrig sein könnte, dazu Dieckmann NJW 1988, 1809, S. 1813 linke Spalte unten grundsätzlich Gleiches gelten muss wie für den Wertermittlungsanspruch

(so auch Lindner in Frieser a. a. O. und Dieckmann, NJW 1988, 1809, 1819).

Es soll zwar nicht verkannt werden, dass der Auskunftsanspruch durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses für den unwissenden pflichtteilsberechtigten Nichterben elementarer sein kann als der Wertanspruch,

bei dem er nämlich zumindest schon einmal von der Zugehörigkeit der zu bewertenden Sache zum Nachlass Kenntnis hat.

OLG Schleswig 3 W 48/10

Indes kann der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten jedenfalls die einfache Auskunft durch Erstellung eines selbst gefertigten Nachlassverzeichnisses nicht verweigern.

Geht es aber um die Anfertigung gerade eines notariellen Nachlassverzeichnisses, können durchaus nicht zu vernachlässigende Kosten anfallen, für die Abs. 2 von § 2314 BGB aber auf den Nachlass verweist, weshalb auch die Grundsätze der Haftungsbeschränkung einschlägig sind.

Dann aber sind hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin
nicht zu verneinen.

Nach ihrem durchaus substantiierten, wenn auch von der Antragstellerin im
Einzelnen angegriffenen Vortrag erscheint denkbar, dass ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten
des notariellen Nachlassverzeichnisses bestritten werden könnten,

nicht vorliegt und insoweit allenfalls auf den fiktiven Nachlass – angesichts der von der Antragstellerin eingeräumten Schenkung an sie selbst innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums – zurückgegriffen werden könnte.

Letzterem würde aber entgegenstehen, wenn man – wie nicht fernliegend – die Rechtsprechung
des BGH zum Wertermittlungsanspruch auf die vorliegende Konstellation überträgt.

OLG Schleswig 3 W 48/10

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…