OLG Schleswig 3 Wx 108/15
Beschluss vom 7. Dezember 2015,
Testamentsanfechtung gemäß § 2079 BGB,
Erbscheinsantrag,
Erbscheinsverfahren,
Das OLG Schleswig entschied, dass die Anfechtung eines Testaments nach § 2079 BGB grundsätzlich zur Gesamtnichtigkeit des Testaments führt.
Einzelne Verfügungen bleiben nur wirksam, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Erblasser sie auch bei Kenntnis des übergangenen Pflichtteilsberechtigten getroffen hätte.
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte in seinem Testament seinen Sohn A zum Alleinerben eingesetzt und seine Ehefrau enterbt.
Nach der Testamentserrichtung wurde ein weiterer Sohn B geboren.
Der Ergänzungspfleger von B focht das Testament gemäß § 2079 BGB an.
Das Nachlassgericht gab dem Erbscheinsantrag von B statt, der A als Erben zu ¾ und B als Erben zu ¼ auswies.
Die Ehefrau legte Beschwerde ein und beantragte, selbst als Erbin zu ½ und ihre beiden Söhne zu je ¼ einzusetzen.
Entscheidungsgründe:
Anfechtung nach § 2079 BGB:
Enterbung der Ehefrau:
Erbeinsetzung der Söhne:
Testamentsvollstreckung:
Ergebnis:
Das OLG Schleswig änderte den Beschluss des Nachlassgerichts und wies den Erbscheinsantrag von B zurück. A und B wurden als gesetzliche Erben zu je ½ eingesetzt.
Die Testamentsvollstreckung wurde bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres beider Söhne angeordnet.
Zusätzliche Hinweise:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.