OLG Stuttgart 20 W 8/16

August 2, 2022

OLG Stuttgart 20 W 8/16

Beschluss vom 24.02.2017

1. Zur Ergänzung des Aufsichtsrats einer mitbestimmten Aktiengesellschaft nach § 104 Abs. 2 AktG um einen Vertreter von Gewerkschaften (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG) im Falle miteinander konkurrierender Vorschläge von Gewerkschaften (§ 104 Abs. 4 Satz 4 AktG).

2. Die Wahrnehmung von Organtätigkeiten in einem Konkurrenzunternehmen stellt im Allgemeinen kein Hindernis für die nach § 104 AktG durch das Gericht vorzunehmende Bestellung als Aufsichtsrat dar.

3. Bei der nach § 104 AktG durch das Gericht vorzunehmenden Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds als Vertreter von Gewerkschaften im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG

kommt einem der Arbeitnehmerschaft der betroffenen Gesellschaft zugehörigen gegenüber einem externen Gewerkschaftsvertreter kein genereller Vorrang zu.

4. Bei der nach § 104 AktG durch das Gericht vorzunehmenden Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds als Vertreter von Gewerkschaften im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG ist ein für die von dem Gericht zu treffende Ermessensentscheidung maßgebendes Auswahlkriterium des Inhalts, dass alle im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften innerhalb der Arbeitnehmerbank des Aufsichtsrats repräsentiert sein müssen, nicht anzuerkennen.

5. Im Verfahren der gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds nach § 104 AktG bedarf es der Anberaumung eines Termins, der Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten zu einem solchen Termin

sowie der persönlichen Anhörung eines Beteiligten nicht etwa regelmäßig, sondern nur unter den dafür gesetzlich bestimmten Voraussetzungen

(§§ 32 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG).

Dies gilt sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Beschwerdeverfahren (§ 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG).

Tenor

OLG Stuttgart 20 W 8/16

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.08.2016 – HRB 19360 – wird

zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

OLG Stuttgart 20 W 8/16

A.

Gegenstand des Verfahrens ist die gerichtliche Ergänzung des gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 MitbestG aus zwanzig Mitgliedern – zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner sowie zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer,

von denen sieben Arbeitnehmer der Gesellschaft und drei Vertreter von Gewerkschaften sind – bestehenden Aufsichtsrats der X AG (im Folgenden: Gesellschaft) nach § 104 AktG.

Zu ergänzen ist die Arbeitnehmerbank des Aufsichtsrats mit einem “Vertreter von Gewerkschaften” im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG, nachdem Frau Dr. S. M. zum 30.06.2016 aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausgeschieden ist.

Anträge auf gerichtliche Ergänzung haben die Beschwerdeführerin, die Y … … (im Folgenden: Y), unter dem 18.05.2016 (GA 1) bzw. unter dem 25.07.2016 (GA 26 ff.),

der Vorstand der Gesellschaft unter dem 01.06.2016 (nach GA 4) sowie die Z unter dem 31.05.2016 (GA 3) bzw. unter dem 11.07.2016 (GA 20) gestellt.

Der Vorstand der Gesellschaft sowie die Z haben beantragt, Frau S. W. als Aufsichtsratsmitglied zu bestellen, wohingegen die Beschwerdeführerin beantragt hat, Frau Dr. U. S. zu bestellen.

Zur weiteren Sachdarstellung verweist der Senat auf die Darlegung unter I der Gründe des angefochtenen Beschlusses.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.08.2016 Frau S. W. nach § 104 AktG als Aufsichtsratsmitglied bestellt.

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Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es seien zwar beide vorgeschlagenen Personen generell geeignet, das Aufsichtsratsmandat zu übernehmen, es sei im Rahmen des dem Gericht eingeräumten Ermessens jedoch Frau W. zu bestellen.

Hierfür spreche insbesondere, dass es sich bei ihr im Gegensatz zu Frau Dr. S. um eine Volljuristin mit Schwerpunkt im Arbeits- und Sozialrecht handle, durch die der notwendige Sachverstand im Aufsichtsrat der Gesellschaft, dem derzeit lediglich ein Jurist angehört, ergänzt werden könne.

Zudem verfüge Frau W. bereits über diverse einschlägige Erfahrung, weil sie als Aufsichtsrätin verschiedener, u.a. dem …-sektor zugehöriger Unternehmen, darunter eines Dax-Konzerns, tätig ist bzw. war. Ein Interessenwiderstreit zwischen der Aufsichtsratstätigkeit bei der Gesellschaft und dem noch bestehenden Aufsichtsratsmandat der Frau W. bei der S. AG bestehe nicht.

Vergleichbare Erfahrungen fehlten hingegen Frau Dr. S., bei der insbesondere aufgrund ihrer langjährigen Beschäftigung bei der Gesellschaft gerade in leitender Funktion zudem die Gefahr von Beeinflussung und Abhängigkeit bestehe, was zu Interessenkonflikten mit einer Aufsichtsratstätigkeit führen könne.

Wegen der von dem Amtsgericht gegebenen Begründung verweist der Senat im Übrigen auf die Darstellung unter II der Gründe des angefochtenen Beschlusses.

Gegen diese ihr am 30.08.2016 bekanntgegebene Entscheidung hat die Beschwerdeführerin mit am 29.09.2016 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz (GA 49/50),

auf dessen Inhalt der Senat zur näheren Sachdarstellung Bezug nimmt, Beschwerde eingelegt, mit der sie begehrt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass Frau Dr. S. zur Aufsichtsrätin bestellt wird.

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Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, der Senat habe eine eigene Ermessensentscheidung in dem von ihr gewünschten Sinne zu treffen, weil Frau Dr. S. für die Übernahme des Aufsichtsratsmandats geeignet sei,

andererseits aber in der Person von Frau W. im Fall ihrer Bestellung zur Aufsichtsrätin Interessenkonflikte aufgrund ihrer Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied bei der S. AG vorlägen.

Hinzu komme, dass im Falle der Bestellung von Frau W. zur Aufsichtsrätin der Gesellschaft das Mitglied der Anteilseignerbank des Aufsichtsrats der Gesellschaft, Herr J. K., von einem Mitglied der Arbeitnehmerbank

des Aufsichtsrats der Gesellschaft potentiell abhängig werde, was sich aus der Eigenschaft Herrn K.s als Vorstandsvorsitzender der S. AG und der Eigenschaft von Frau W. als Mitglied des Aufsichtsrats der S. AG ergebe.

Abgesehen davon gebühre im Eignungskonflikt zwischen einem nicht bei der Gesellschaft beschäftigten Gewerkschaftsvertreter und einem von einer Gewerkschaft vorgeschlagenen Arbeitnehmer letzterem der Vorzug.

Das von dem Amtsgericht herangezogene Auswahlkriterium, mit dem es darauf abgestellt hat, dass es sich bei Frau W. im Gegensatz zu Frau Dr. S. um eine Volljuristin mit Schwerpunkt im Arbeits- und Sozialrecht handelt, sei unhaltbar, weil durch nichts belegt sei, dass Juristen gute Unternehmenslenker und daher gegenüber Kaufleuten zu präferierende Aufsichtsräte seien.

Zudem sei auch Frau Dr. S. juristisch kompetent, darüber hinaus verfüge sie über Kompetenz auf wirtschaftswissenschaftlichem Gebiet, außerdem habe sie internationale Erfahrung.

Schließlich sei die zu fordernde “Cooling off”-Periode noch nicht verstrichen, nachdem Frau W. ihr Aufsichtsratsmandat bei der A. AG erst zum 30.06.2016 niedergelegt hat.

Ihr Schreiben vom 24.05.2016 (Anlage RZH 5), mit dem diese Niederlegung erfolgte, zeige außerdem, dass Frau W. emotional den nötigen Abstand zu A. nicht habe, sie habe durch die Niederlegung A. und die von ihr dort vertretenen Arbeitnehmer überdies “im Stich” gelassen.

Schließlich sei die Entscheidung des Amtsgerichts angreifbar, weil das Auswahlkriterium der Repräsentanz aller im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften innerhalb der Arbeitnehmerbank des Aufsichtsrats nicht hinreichend bedacht worden sei.

Die Entscheidung des Amtsgerichts leide ferner an einem Verfahrensfehler, weil die eingereichten Schriftsätze vom 08.07.2016 und vom 04.08.2016, die das Amtsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt habe,

von Personen gezeichnet seien, die allenfalls die Gesellschaft, nicht aber deren antragstellende Vorstandsmitglieder hätten vertreten können.

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Die Z., der Vorstand der Gesellschaft sowie Frau S. W. beantragen in Schriftsätzen vom 16.11.2016 (GA 71) bzw. vom 18.11.2016 (GA 74), die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen die in dem Beschluss des Amtsgerichts angestellten Erwägungen zur Ermessensausübung und die von dem Amtsgericht getroffene Entscheidung.

Zugleich wenden sie sich gegen die Angriffe, die die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung vorbringt. Wegen des Vorbringens in den Beschwerdeerwiderungen im Einzelnen verweist der Senat auf die genannten Schriftsätze.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.11.2016 (GA 76) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Im Beschwerdeverfahren haben die Parteien ihr Vorbringen jeweils vertieft.

Der Senat verweist insoweit auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 06.12.2016 bzw. 06.01.2017 und vom 03.02.2017 sowie des Vorstands der Gesellschaft vom 25.01.2017 und der Z sowie von Frau W. vom 27.01.2017.

B.

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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die zum Senat erhobene

(vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG; Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 40)

Beschwerde ist statthaft

(§ 104 Abs. 2 Satz 4 AktG; §§ 402 Abs. 1, 375 Nr. 3, 58 Abs. 1 FamFG;

vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 28.05.2013 – 27 W 35/13 – Tz. 12 juris;

Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 40)

und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt, nämlich gemäß § 64 Abs. 1 FamFG am 29.09.2016 bei dem Amtsgericht eingegangen,

nachdem die angegriffene Entscheidung der Beschwerdeführerin am 30.08.2016 bekanntgegeben worden ist (GA 45), was die einmonatige Beschwerdefrist in Lauf setzte

(§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG;

vgl. Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 42).

Der erforderliche Beschwerdewert in der hier vorliegenden vermögensrechtlichen Angelegenheit (§ 61 Abs. 1 FamFG) ist nach dem erkennbaren wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten erreicht.

Das in § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgesehen Verfahren ist durchlaufen.

Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin

(§ 59 FamFG;

vgl. Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 41)

ergibt sich schon daraus, dass sie als nach § 16 Abs. 2 MitbestG und damit auch nach § 104 Abs. 4 AktG

(vgl. Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 34)

Vorschlagsberechtigte bzw. als nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 3, 16 Abs. 2 MitbestG, 104 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, Abs. 2 Satz 3 AktG Antragsberechtigte die Nichtberücksichtigung

des von ihr unterbreiteten Vorschlags bzw. Antrags rügt bzw. die entgegen dem Antrag bzw. Vorschlag der Beschwerdeführerin erfolgte Bestellung von Frau W. zum Aufsichtsratsmitglied durch das Amtsgericht angreift

(vgl. Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 41; Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 104 Rn. 7).

Dass auch sämtliche weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, ist nicht zweifelhaft.

II.

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Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

1. Die Auswahl des zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieds obliegt dem Registergericht nach § 104 Abs. 2 S. 1 AktG grundsätzlich ohne Bindung an den Antrag der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen

(vgl. etwa OLG Bamberg, Beschl. v. 19.02.2014 – 8 W 2/14 – juris Tz. 10;

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.09.2014 – 20 W 148/14 – juris Tz. 26 m. w. N., 40;

Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 31;

Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 104 Rn. 5, 12).

Das Ermessen des Gerichts unterliegt jedoch den Einschränkungen des § 104 Abs. 4 Satz 1 bis 4 AktG.

Zu beachten sind namentlich die Vorschriften über die Parität zwischen Anteilseignern und Arbeitnehmern, die über den Gruppenproporz zwischen Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Gewerkschaftern

(§ 104 Abs. 4 Satz 1 und 2 AktG)

sowie die sonstigen gesetz- und satzungsmäßigen Bestellungsvoraussetzungen

(vgl. etwa Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 31;

Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 104 Rn. 12),

insbesondere die besonderen persönlichen Bestellungsvoraussetzungen nach § 104 Abs. 4 Satz 3 AktG

(vgl. etwa Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 104 Rn. 13;

Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 33)

sowie die in § 104 Abs. 4 Satz 4 AktG enthaltenen Vorgaben für die Berücksichtigung von Vorschlagsrechten

(vgl. etwa Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 104 Rn. 14).

Im Übrigen hat das Gericht seine Entscheidung vor allem an den Interessen der Gesellschaft auszurichten

(s. etwa OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.09.2014 – 20 W 148/14 – juris Tz. 43;

Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 31).

Ist ein Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen, bei dessen Wahl eine Spitzenorganisation der Gewerkschaften, eine Gewerkschaft oder die Betriebsräte ein Vorschlagsrecht hätten, so soll das Gericht nach § 104 Abs. 4 Satz 4 AktG Vorschläge dieser Stellen berücksichtigen,

soweit nicht überwiegende Belange der Gesellschaft oder der Allgemeinheit der Bestellung des Vorgeschlagenen entgegenstehen;

das Gericht kann etwa nur eine fachlich und persönlich qualifizierte Person auswählen, zudem soll ein möglicher Interessenkonflikt bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen,

eine Bestellung jedenfalls bei einer schweren, unlösbaren Pflichtenkollision ausgeschlossen sein

(vgl. OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.09.2014 – 20 W 148/14 – juris Tz. 43 m. w. N.;

s. näher zu diesen Einschränkungen auch Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 36 m. w. N.).

Stets hat das Gericht dabei von Amts wegen zu prüfen, ob der Vorschlag von einer Gewerkschaft oder einem Betriebsrat stammt, ferner ob die Gewerkschaft oder der Betriebsrat vorschlagsberechtigt sind

(Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 34).

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Liegen dem Gericht konkurrierende Vorschläge vorschlagsberechtigter Gremien vor, steht es in seinem Ermessen, welchem der vorgeschlagenen Kandidaten es den Vorzug gibt und zum Aufsichtsratsmitglied bestellt

(Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 35;

Drygala, in: Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 24, jeweils m. w. N.).

Nach verbreiteter Auffassung

(a. A. indes OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.09.2014 – 20 W 148/14 – juris Tz. 44 ff.;

ablehnend etwa auch BayObLG, Beschl. v. 14.12.2004 – 3Z BR 134/04 – juris Tz. 42

und Spindler, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 47;

zurückhaltend Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. § 104 Rn. 14;

s. auch Hopt/Roth, in: Großkommentar-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 78,

wonach praktisch die Wahl einer bestimmten Person kaum sicher vorauszusagen sei, so dass eine tatsächliche Bindung des Gerichts häufig zu verneinen sein werde)

soll oder gar muss das Gericht in einem solchen Fall die Person bestellen, die von dem zuständigen Gremium voraussichtlich bestellt worden wäre

(vgl. u.a. LG Wuppertal, BB 1978, 1380;

Drygala, in: Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 24;

Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 35 m. w. N.;

im Ausgangspunkt auch Hopt/Roth, in: Großkommentar-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 78).

Lässt sich nicht sagen, wie eine Wahl ausgehen würde, könne das Gericht zwischen den Vorschlägen frei wählen

(s. etwa Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 35).

2. Der Senat hat unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben im vorliegenden Verfahren eine eigene Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, er ist bei der Überprüfung der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung als Beschwerdegericht weitere Tatsacheninstanz (§ 65 Absatz 3 FamFG)

und damit nicht auf die Feststellung von Ermessensfehlern beschränkt, sondern er kann sein Ermessen hinsichtlich der Auswahl der zum Aufsichtsrat zu bestellenden Personen in vollem Umfang an die Stelle desjenigen des Ausgangsgerichts setzen

und ist wie dieses an den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG gebunden

(vgl. hierzu nur etwa OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.09.2014 – 20 W 148/14 – juris Tz. 41 f. m. w. N.;

ebenso etwa Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 40, missverständlich hierzu aber in Rn. 31).

3. Die ihm demnach obliegende eigene Ermessensentscheidung unter Beachtung der dargestellten rechtlichen Vorgaben trifft der Senat dahin, dass die von der Z benannte Volljuristin S. W. zur Aufsichtsrätin der Gesellschaft registerrechtlich zu bestellen ist.

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Ihre Benennung entspricht dem von der Z unterbreiteten Vorschlag (§ 104 Abs. 4 Satz 4 AktG) und ihrem gestellten Antrag nach § 104 Abs. 1, Abs. 2 AktG.

Das Vorschlagsrecht der Z resultiert hier – was auch keiner der Beteiligten in Abrede stellt – aus § 16 Abs. 2 MitbestG, ihr Antragsrecht aus §§ 7 Abs. 2 Nr. 3, 16 Abs. 2 MitbestG, 104 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, Abs. 2 Satz 3 AktG.

Die Bestellung von Frau W. entspricht § 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG und steht damit zugleich in Einklang mit § 104 Abs. 4 Satz 1 AktG.

Dass eine Bestellung von Frau W. den sonstigen gesetz- und satzungsmäßigen Bestellungsvoraussetzungen entspricht

, insbesondere die besonderen persönlichen Bestellungsvoraussetzungen nach § 104 Abs. 4 Satz 3 AktG in ihrer Person gegeben sind, hat das Amtsgericht zu Recht angenommen; entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder ersichtlich noch von den Beteiligten aufgezeigt.

Der Bestellung von Frau W. stehen auch nicht überwiegende Belange der Gesellschaft oder der Allgemeinheit entgegen (§ 104 Abs. 4 Satz 4 AktG).

Der Senat übt das ihm angesichts des Vorschlags bzw. Antrags der nach § 16 Abs. 2 MitbestG und damit auch nach § 104 Abs. 4 AktG vorschlagsberechtigten

bzw. nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 3, 16 Abs. 2 MitbestG, 104 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, Abs. 2 Satz 3 AktG antragsberechtigten (s. dazu bereits oben unter I) Beschwerdeführerin,

Frau Dr. S. zur Aufsichtsrätin zu bestellen, zustehende Ermessen, welcher der vorgeschlagenen Kandidatinnen er den Vorzug gibt und zum Aufsichtsratsmitglied bestellt, dahin aus, dass Frau W. bestellt wird.

Dabei bleibt ausdrücklich offen, ob sich das schon daraus ergibt, dass Frau W. von dem zuständigen Gremium voraussichtlich bestellt worden wäre, insbesondere ob einem derartigen Kriterium rechtliche Erheblichkeit zukäme

(vgl. oben unter B II 1 am Ende).

Jedenfalls sind für die von ihm getroffene Entscheidung für den Senat diejenigen Aspekte maßgebend, aufgrund derer bereits das Amtsgericht Frau W. den Vorzug vor Frau Dr. S. gegeben hat.

Der Senat schließt sich insoweit der von dem Amtsgericht gegebenen Begründung (S. 6 und 7 des angegriffenen Beschlusses) in vollem Umfang an und macht sie sich ausdrücklich zu Eigen.

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4. Den gegen die amtsgerichtliche Entscheidung von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen und ihrem gesamten Vorbringen, wonach die von dem Senat zu treffende Ermessensentscheidung hier dahin zu gehen habe, Frau Dr. S. zur Aufsichtsrätin zu bestellen, vermag der Senat hingegen nicht zu folgen.

a) Anders als die Beschwerde meint, befindet sich Frau W. nicht in dem von der Beschwerde behaupteten, als ermessenserheblicher Gesichtspunkt bei der hier zu treffenden Entscheidung mit zu berücksichtigenden (dauerhaften) Interessenkonflikt aufgrund ihrer Tätigkeit als Aufsichtsrätin bei der S. AG.

aa) Nicht zu folgen vermag der Senat bereits der zentralen These der Beschwerde, zwischen der S. AG und der Gesellschaft bestehe eine angesichts ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der S. AG zu einem Interessenkonflikt

in der Person von Frau W. für den Fall führende “Konkurrenzlage”, dass Frau W. zur Aufsichtsrätin auch bei der Gesellschaft bestellt würde.

Aus Sicht des Senats ist diese These schon deshalb ohne ausreichende Grundlage, weil sie auf Presseberichte (vorgelegt als Anlagen M&K 3, M&K 4, M&K 5, M&K 6, M&K 7) gestützt ist, deren Inhalt sich weithin im Unbestimmten verliert oder in mehr oder weniger vagen Spekulationen erschöpft,

soweit er für die Annahme eines Konkurrenzverhältnisses zwischen der S. AG und der Gesellschaft überhaupt etwas hergibt.

Ferner hält der Senat das Vorbringen der Beschwerde in ihrem Schriftsatz vom 06.12.2016 bzw. 06.01.2017 (dort S. 4 f.), in dem sie u.a. gestützt auf einen als Anlage M&K 13 vorgelegten Pressebericht

ein “Spannungsverhältnis” zwischen der Gesellschaft und der S. AG behauptet und von hier aus Interessenkonflikte in der Person von Frau W., schon aus sich heraus für nicht tragfähig.

(1) Für die Annahme eines Konkurrenzverhältnisses zwischen der S. AG und der Gesellschaft überhaupt etwas hergeben mag allenfalls die angebliche “Rückkehr ins …-geschäft” der S. AG, über die in dem als Anlage M&K 6 vorgelegten Artikel berichtet und die dort als “Kampfansage”

an die …-hersteller bezeichnet wird.

Die Darstellung bleibt jedoch ihrem gesamten Inhalt nach vage, die Schlussfolgerungen sind weithin spekulativ.

Dass es sich, worauf in den Beschwerdeerwiderungen hingewiesen wird (S. 7 der Beschwerdeerwiderung vom 16.11.2016, GA 71, sowie S. 6 der Beschwerdeerwiderung vom 18.11.2016, GA 74), bei der S. AG lediglich – teilweise – um ein Zulieferunternehmen für die …-industrie handelt und es folglich zumindest auf absehbare Zeit an einer “Konkurrenzlage” zur Gesellschaft fehlt, stellt der Pressebericht jedenfalls nicht plausibel in Frage. Gegenteiliges ist auch sonst nicht ersichtlich.

(2) Die weiteren Presseberichte, auf die sich die Beschwerde stützt, geben für die Annahme eines Konkurrenzverhältnisses zwischen der S. AG und der Gesellschaft nichts her.

Weder erschließt sich ein solches nachvollziehbar aus der Beziehung einerseits der S. AG und andererseits der Gesellschaft zu einem in C. ansässigen Gemeinschaftsunternehmen (vgl. den als Anlage M&K 5 vorgelegten Bericht) noch gar aus dem angeblichen Abschluss einer “Migration zu S. ..” durch die Gesellschaft (vgl. den als Anlage M&K 7 vorgelegten Bericht).

(3) Ebenfalls nicht zu folgen vermag der Senat der Beschwerde in ihren im Schriftsatz vom 06.12.2016 bzw. 06.01.2017 (dort S. 4 f.) angestellten und durch Schriftsatz vom 03.02.2017 ergänzten Überlegungen zu einem aus ihrer Sicht gegen die Bestellung von Frau W. sprechenden angeblichen “Spannungsverhältnis” zwischen der Gesellschaft und der S. AG.

(a) Der als Anlage M&K 13 vorgelegte Pressebericht enthält im Kern Überlegungen zu der Bedeutung, die dem weiteren Fortgang der Ereignisse im Bereich der … für die Perspektiven der …-industrie, u.a. der Gesellschaft, im Allgemeinen zukommt.

Er beschäftigt sich zudem mit der Frage, welche Bedeutung der von dem jeweiligen Unternehmen zu treffenden Entscheidung, ob die zum etwaigen Bau eines … benötigten Komponenten jeweils selbst produziert werden oder nicht, zukommt, insbesondere für die Zukunft der Arbeitsplätze in der …-industrie, u.a. bei der Gesellschaft.

Schließlich geht es um den Umfang etwaiger Aufträge an Zulieferer. Abgesehen davon, dass über all das jedenfalls der als Anlage M&K 13 vorgelegte Pressebericht kaum substanzvoll zu informieren in der Lage ist, stehen diese Aspekte wenigstens in der Allgemeinheit, in der sie in dem Pressebericht und auch dem dazu gehaltenen Vorbringen der Beschwerde aufgegriffen werden,

schon nicht in einem nachvollziehbaren Zusammenhang zu der These der Beschwerde, Frau W. befinde sich, werde sie als Aufsichtsrätin der Gesellschaft gewählt, in einem (dauerhaften) Interessenkonflikt angesichts ihres Aufsichtsratsmandats bei der S. AG.

Insbesondere zeigen weder die einschlägige Darlegung der Beschwerde noch der von ihr in Bezug genommene Presseartikel auf, dass es sich bei der S. AG etwa nicht um einen potenziellen Zulieferer für die Gesellschaft handele, sondern um einen ihrer Konkurrenten.

Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.

(b) Im Übrigen mag die Entscheidung darüber, ob Komponenten für … von einem Unternehmen der …-branche selbst produziert werden oder ob und ggf. bei welchem Zulieferer sich das Unternehmen die benötigten Komponenten auf dem Markt beschafft, von gewichtiger Bedeutung für das Unternehmen sein, und eine solche Entscheidung mag auch bei der Gesellschaft in Zukunft einmal anstehen.

Hieraus ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerde aber nicht etwa ein als ermessenserheblicher Gesichtspunkt bei der hier zu treffenden Entscheidung mit zu berücksichtigender (dauerhafter) Interessenkonflikt der Frau W. aufgrund ihrer Tätigkeit als Aufsichtsrätin bei der S. AG.

Bereits allgemein lassen sich über den diesbezüglichen weiteren Fortgang der Ereignisse nicht viel mehr als vage Spekulationen anstellen und auch die Beschwerde gelangt in ihren Betrachtungen über dieses Stadium nicht hinaus.

Im Besonderen gilt das notwendigerweise für Überlegungen dazu, bei welchem Zulieferer sich die Gesellschaft in näherer oder ferner Zukunft ggf. benötigte Komponenten für die Produktion eines … möglicherweise auf dem Markt beschaffen könnte oder würde.

Auch und gerade solche Überlegungen, die die Beschwerde selbst im Übrigen allenfalls andeutet, bewegen sich mehr oder weniger ganz im Bereich der Spekulation.

Schon vor diesem Hintergrund kann das von der Beschwerde angeführte angebliche “Spannungsverhältnis” zwischen der Gesellschaft und der S. AG nicht erheblich gegen eine Bestellung von Frau W. ins Gewicht fallen, sind doch angebliche Interessenkonflikte der Frau W. derzeit noch nicht einmal absehbar und werden von der Beschwerde auch nur mehr oder weniger pauschal in den Raum gestellt.

Abgesehen davon würden sich etwaige solche Konflikte, träten sie zukünftig auf, ohnehin allenfalls auf abgrenzbare Bereiche ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft und etwaiger dort getroffener einschlägiger Entscheidungen beschränken.

Von einem (dauerhafte) Interessenkonflikte in Person der Frau W. für den Fall ihrer Bestellung zur Aufsichtsrätin der Gesellschaft erzeugenden “Spannungsverhältnis” zwischen der Gesellschaft und der S. AG auszugehen, ist vor diesem Hintergrund ohne ausreichende tatsächliche Grundlage.

bb) Die Annahme, auf der Basis einer solchen Faktenlage sei ein auch nur möglicher (dauerhafter) Interessenkonflikt auf Seiten von Frau W. anzunehmen, der als ermessenserheblicher Gesichtspunkt bei der hier zu treffenden Entscheidung mit zu berücksichtigen wäre, fände im hier einschlägigen rechtlichen Hintergrund keinen Halt und keine Grundlage.

Nach Ansicht der Rechtsprechung wie der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur begründet selbst die Wahrnehmung von Organtätigkeiten in einem Konkurrenzunternehmen kein Hindernis für die – auch die nach § 104 AktG durch das Gericht vorgenommene – Bestellung als Aufsichtsrat

(s. statt aller nur etwa Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 100 Rn. 82

sowie Hoffmann-Becking, NZG 2014, 801, 804, jew. m. zahlr. N.; aus der Rechtsprechung etwa – mit eingehender Begründung – OLG Schleswig, NZG 2004, 669 f.).

Anders soll es allenfalls liegen bei einer Konkurrenzsituation, welche dauerhaft die gesamte Tätigkeit und den wesentlichen Kernbereich der Unternehmen betrifft

(so jedenfalls OLG Schleswig, NZG 2004, 669, 670;

ebenso Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 100 Rn. 83, § 104 Rn. 33,

jeweils m. w. N.;

vgl. auch OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.09.2014 – 20 W 148/14 – juris Tz. 43;

dagegen aber etwa Hoffmann-Becking, NZG 2014, 801, 804),

und bei sonstigen schwer wiegenden Dauerkonflikten

(s. etwa Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 33 m. w. N.).

Unabhängig davon, dass von einer solchen Situation hier nicht die Rede sein kann, ist die erwähnte rechtliche Ausgangssituation darüber hinaus für die hier zu treffende Ermessenentscheidung prägend.

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Begründet selbst die Wahrnehmung von Organtätigkeiten in einem Konkurrenzunternehmen kein Hindernis für die Bestellung in den Aufsichtsrat, gilt dies umso mehr in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall, in dem es – wie dargelegt –

bereits für die Annahme einer “Konkurrenzlage” zwischen der Gesellschaft und der S. AG an einer nachvollziehbaren, belastbaren Grundlage fehlt.

Erst recht gilt es im Hinblick auf das angebliche “Spannungsverhältnis” zwischen der Gesellschaft und der S. AG, das die Beschwerde für gegeben hält. Dementsprechend kommt dem Umstand,

dass Frau W. zeitgleich zu ihrer Tätigkeit als Aufsichtsrätin der Gesellschaft auch als Aufsichtsrätin der S. AG tätig sein wird, auch und gerade vor dem einschlägigen normativen Hintergrund kein relevantes Gewicht für die von dem Senat zu treffende Ermessensentscheidung in dem Sinne zu, dass dieser Umstand etwa als ein gegen die Bestellung von Frau W. sprechender Aspekt anzusehen wäre.

b) Der Senat vermag der Beschwerde auch nicht in ihrer These zu folgen, eine Zugehörigkeit von Frau W. sowohl zum Aufsichtsrat der S. AG wie auch der Gesellschaft einerseits und die Zugehörigkeit des Vorstandsvorsitzenden der S. AG Herrn K. zum Aufsichtsrat der Gesellschaft –

als Mitglied der Anteilseignerbank – führe angesichts der Abhängigkeit Herrn K.s von Frau W. zu einer nicht vertretbaren faktischen Verkehrung des rechtlich gebotenen

(vgl. BVerfG, Beschl. 01.03.1979 – 1 BvR 532/77 u.a. – juris Tz. 93)

Übergewichts der Anteilseigner zugunsten der Arbeitnehmerbank.

Dementsprechend folgt der Senat der Beschwerde auch nicht in ihrer Auffassung (S. 7 der Beschwerdebegründung vom 29.09.2016),

in dem Umstand des “Aufeinandertreffens des Mandates von Frau W. im Aufsichtsrat bei S. mit der Mitgliedschaft des Vorstandsvorsitzenden von S. im Aufsichtsrat der X AG” liege ein gegen die hier in Rede stehende Bestellung von Frau W. zur Aufsichtsrätin der Gesellschaft ins Gewicht fallender Gesichtspunkt.

aa) Dafür, dass die von der Beschwerde behauptete Abhängigkeit Herrn K.s von Frau W. besteht, fehlt jeder konkrete Anhaltspunkt.

Die abstrakte Ausgangslage, auf die die Beschwerde abstellt, rechtfertigt nicht den Rückschluss auf eine für die hier zu treffende Entscheidung ins Gewicht fallende Abhängigkeit, von der die Beschwerde ausgeht.

Richtig ist zwar, dass dem Aufsichtsrat der S. AG nach § 87 AktG Möglichkeiten der Einwirkung auf die Vergütung Herrn K.s und nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG auch auf die Geschäftsführung zustehen.

OLG Stuttgart 20 W 8/16

Es mag auch – wie die Beschwerde unter Berufung auf einen als Anlage M&K 8 vorgelegten Pressebericht weiter vorbringt – richtig sein, dass Herr K. gerne über März 2018 hinaus weiter Vorstandsvorsitzender S. AG bleiben möchte.

Allein aufgrund dieser für alle Aktiengesellschaften geltenden Kompetenzverteilung und den der Presse vage zu entnehmenden angeblichen Absichten Herrn K.s für den hier in Rede stehenden Fall zu unterstellen,

der Vorstandsvorsitzende der S. AG sei in einer Art und Weise von Frau W. als Mitglied des Aufsichtsrats der S. AG abhängig, dass darin ein ins Gewicht fallender Aspekt gegen die hier in Frage stehende Bestellung als Aufsichtsrätin der Gesellschaft gesehen werden könnte, geht nicht an.

Tatsächlich erschiene eine solche, allein auf eine in der Aktiengesellschaft geltende gesetzliche Kompetenzverteilung und eine fehlende Absicht, die S. AG ohnehin in Kürze zu verlassen, gegründete Annahme einer Abhängigkeit eines Vorstandsvorsitzenden eines der großen deutschen Unternehmen von einem Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft auf der Arbeitnehmerbank bereits von vornherein eher unrealistisch.

Dies gilt umso mehr angesichts des Umstands, dass der Einfluss allein von Frau W. schon deshalb begrenzt ist, weil sich der Aufsichtsrat der S. AG aus einer Vielzahl von Mitgliedern zusammensetzt (vgl. § 7 Abs. 1 MitbestG).

bb) Vor diesem Hintergrund vermag der Senat der Beschwerde auch nicht in ihrer Ansicht zu folgen, eine – unterstellte – Abhängigkeit Herrn K.s von Frau W., wie sie die Beschwerde annimmt, bilde einen gegen die hier in Frage stehende Bestellung von Frau W. als Aufsichtsrätin der Gesellschaft ins Gewicht fallenden Aspekt.

Tatsächlich könnte eine solche – unterstellte – Abhängigkeit allenfalls Anlass dafür sein, unter Einsatz des dafür zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentariums

(vgl. zu ihm nur etwa OLG Schleswig, NZG 2004, 669, 670 oder auch Hoffmann-Becking, NZG 2014, 801, 804)

eine unabhängige Amtsführung Herrn K.s im Aufsichtsrat der Gesellschaft sicherzustellen.

Nicht hingegen kann die von der Beschwerde in den Raum gestellte – “potentielle” (s. S. 8 der Beschwerdebegründung) – Abhängigkeit Herrn K.s von Frau W. ein Argument gegen deren hier in Frage stehende Bestellung bilden.

Das gilt zumindest im hier zu entscheidenden Fall, in dem jeder konkrete Anhaltspunkt dafür fehlt, dass eine unabhängige Amtsführung durch Herrn K. nicht ohnehin auch bei einer Bestellung von Frau W. als Aufsichtsrätin der Gesellschaft gewährleistet ist.

c) Ohne Erfolg bringt die Beschwerde ferner vor, Frau Dr. S. gebühre in dem Eignungskonflikt, über den hier zu entscheiden ist, deshalb der Vorzug gegenüber Frau W., weil sie, nicht aber Frau W., Arbeitnehmerin der Gesellschaft ist.

Unter den hier gegebenen Umständen ist vielmehr, wie das Amtsgericht zutreffend erkannt und ausgeführt hat (S. 7 oben des angegriffenen Beschlusses), das Gegenteil richtig.

aa) Der Beschwerde ist zwar darin zu folgen, dass die Eigenschaft Frau Dr. S.s als Arbeitnehmerin der Gesellschaft der von der Beschwerde gewünschten Bestellung zur Aufsichtsrätin nicht per se entgegensteht, denn die als Vertreter der Gewerkschaften nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG bestellten Aufsichtsratsmitglieder können, müssen jedoch nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft sein

(vgl. nur etwa Gach, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 7 MitbestG Rn. 36, § 16 MitbestG Rn. 8, jew. m. w. N.).

Abweichendes ist dem angegriffenen Beschluss aber auch nicht zu entnehmen.

Im Übrigen geht die von der Beschwerde für den hier zu entscheidenden Fall hergestellte Anknüpfung an den Begriff “Arbeitnehmer” in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG fehl,

soweit darin eine Entgegensetzung zum “Gewerkschaftsvertreter” und damit zugleich dessen Zurücksetzung hinter einen Arbeitnehmer der Gesellschaft liegt:

Zu entscheiden ist hier gerade nicht über ein Aufsichtsratsmandat als “Arbeitnehmer” im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG, sondern über ein solches als “Vertreter von Gewerkschaften” im Sinne dieser Vorschrift.

In Bezug auf ein als “Vertreter von Gewerkschaften” im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG bestelltes Aufsichtsratsmitglied ist der von der Beschwerde unterstellte Vorrang eines der Arbeitnehmerschaft zugehörigen gegenüber einem externen Gewerkschaftsvertreter

jedoch ohne Basis in der gesetzlichen Regelung, beruht die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG über die “Vertreter von Gewerkschaften” als Aufsichtsratsmitglieder wie insbesondere das korrespondierende Vorschlagsrecht der Gewerkschaften nach § 16 Abs. 2 MitbestG

doch nicht zuletzt auf dem rechtspolitischen Grundanliegen, auch und gerade externen Arbeitnehmervertretern “zum Wohl des Unternehmens” (so BT-Drs. VI/334, S. 107) einen festen Platz in den Aufsichtsräten zu schaffen

(vgl. zu den rechtspolitischen Überlegungen näher BT-Drs. VI/334, S. 106 f.).

Hiermit aber wäre die Annahme eines generellen Vorrangs eines der Arbeitnehmerschaft zugehörigen gegenüber einem externen Gewerkschaftsvertreter, wie ihn die Beschwerde annimmt, unvereinbar.

OLG Stuttgart 20 W 8/16

Dementsprechend geht auch der andernorts in der Beschwerdeschrift (S. 12 unten/13 oben) erfolgte Rückgriff auf die als Anlage M&K 10 vorgelegte Publikation der … Stiftung fehl, die im Übrigen einen konkreten inhaltlichen Bezug auf “Vertreter von Gewerkschaften” im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG nicht aufweist.

bb) Der Beschwerde ist ferner zwar darin zu folgen, dass der von ihr erstrebten Bestellung von Frau Dr. S. zur Aufsichtsrätin die Vorschrift des § 105 Abs. 1 AktG nicht entgegensteht.

Die Beschwerde hat auch darin Recht, dass die in dieser Vorschrift enthaltene Inkompatibilitätsregelung erweiternder Auslegung nicht zugänglich ist, also insbesondere nicht auf sämtliche Personen angewendet werden kann, die als leitende Angestellte eines Unternehmens einzuordnen sind

(s. dazu etwa Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. § 105 Rn. 5;

Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 105 Rn. 15;

Henssler, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 105 AktG Rn. 5;

vgl. auch Schütz, in: Semler/v. Schenck, Der Aufsichtsrat, 1. Aufl., Exkurs 1 zu § 100 AktG Rn. 20).

Anders als die Beschwerde meint, hat das Amtsgericht aber auch dies nicht verkannt, und es ist insbesondere nicht davon ausgegangen, Frau Dr. S. sei die von der Beschwerde gewünschte Berufung in den Aufsichtsrat grundsätzlich versperrt.

Das Amtsgericht hat aber dargelegt, dass der Bestellung der externen Gewerkschaftsvertreterin Frau W. gegenüber der von Frau Dr. S. auch – abgesehen von den Aspekten, die positiv für die Bestellung von Frau W. sprechen und die das Amtsgericht auf S. 6 seines Beschlusses darlegt – deshalb der Vorzug gebühre,

weil Frau Dr. S. seit 22 Jahren auf Abteilungsleiterebene in der Gesellschaft tätig sei und dies – im Vergleich zu einem Unternehmensexternen – eine erhöhte Gefahr von Beeinflussung und Abhängigkeiten in sich berge.

Die Beschwerde bringt hiergegen nichts Konkretes vor und solches ist auch nicht ersichtlich. Der Senat folgt auch dieser Sicht der angegriffenen Entscheidung.

OLG Stuttgart 20 W 8/16

d) Nicht zu folgen vermag der Senat der Beschwerde ferner, soweit diese die für das Amtsgericht u.a. maßgebende Erwägung angreift, für die Bestellung von Frau W. spreche, dass sie Volljuristin sei und mit ihrer Bestellung der notwendige “Sachverstand im Aufsichtsrat ergänzt” werden könne (S. 6 des angefochtenen Beschlusses).

aa) Anders als die Beschwerde unterstellt, ist das Amtsgericht mit dieser Erwägung nicht pauschal davon ausgegangen, dass “Juristen gute Unternehmenslenker und daher gegenüber Kaufleuten zu präferierende Aufsichtsräte” seien (S. 10 unten der Beschwerdebegründung).

Es hat aber dargelegt, dass und warum die Bestellung von Frau W. eine Lücke im Aufsichtsrat der Gesellschaft schließe, dem mittlerweile nur noch ein Jurist angehört. Der Senat schließt sich dem an.

Der Hinweis der Beschwerde auf die internationale Ausrichtung der Gesellschaft ist so wenig geeignet, dies in Zweifel zu ziehen, wie derjenige auf den arbeits- und sozialrechtlichen Schwerpunkt, in dem Frau W. u.a. als Rechtsanwältin tätig ist.

Maßgebend ist der Volljuristen eigene Blickwinkel auch und gerade auf Zusammenhänge, die in einem Aufsichtsrat eines global agierenden Unternehmens zu beurteilen sind, die Einarbeitungsfähigkeit in auch unbekannte rechtliche Materien und die Sensibilität, rechtlich determinierte Problemlagen frühzeitig zu erkennen und aufzugreifen.

Dies alles vermag die Beanstandung der Beschwerde nicht in Frage zu stellen.

Erst recht nicht vermag es ihr pauschaler Hinweis darauf, dass “Juristen im Aufsichtsrat nicht die Lösung, sondern gerade erst die Ursache von rechtlichem Fehlverhalten sein können” (S. 12 der Beschwerdebegründung).

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Diese Behauptung ist schon angesichts ihrer Pauschalität ohne nennenswertes Gewicht, Bezug zu den die Gesellschaft betreffenden Verhältnissen weist sie nicht auf.

Dass Unternehmensorgane, wie die Beschwerde weiter vorbringt, die Möglichkeit und ggf. auch die Pflicht haben, sich durch die eigene Rechtsabteilung und vor allem durch externe Juristen beraten zu lassen, trifft zu, vermag aber ebenfalls nicht in Frage zu stellen, dass ihre Eigenschaft als Volljuristin für die Bestellung von Frau W. spricht.

Das folgt allein schon daraus, dass bereits bei der von den Unternehmensorganen selbst zu entscheidenden Frage, wann und ggf. in welchem Umfang juristische Beratung einzuholen ist, eigene juristische Kenntnisse und Fertigkeiten von erheblicher Bedeutung sind.

Abgesehen davon ersetzt juristische Kompetenz im Aufsichtsrat diese Beratung nicht, ergänzt sie aber in notwendiger Weise.

bb) Der Senat verkennt im Übrigen nicht, dass auch Frau Dr. S. im “deutschen Arbeitsrecht im weiteren Sinne” nicht “unbeleckt” sein mag und dass sie insbesondere über wirtschaftswissenschaftliche Kompetenz ebenso verfügt wie über internationale Erfahrung (s. S. 11 der Beschwerdebegründung).

Bereits das Amtsgericht hat dem jedoch den Umstand gegenübergestellt, dass Frau W. insbesondere über weitreichende Erfahrungen aus ihrer Tätigkeit in anderen Aufsichtsräten verfügt, und zwar auch bei international tätigen Unternehmen, und es hat u.a. damit begründet, warum es einer Bestellung von Frau W. den Vorzug gibt. Auch dem schließt sich der Senat an.

Diese Sicht in Zweifel zu ziehen, ist insbesondere nicht der Hinweis auf die Strafnorm des § 404 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 AktG geeignet, der sich andernorts in der Beschwerdebegründung (S. 13 Mitte) findet.

Der Transfer von Wissen, das Frau W. gerade durch ihre Aufsichtsratstätigkeit bei der A. AG gesammelt, sowie von Erfahrung, die sie dort erworben hat, ist in einem sehr weitreichenden Umfang möglich, ohne mit dieser Strafvorschrift – oder auch mit anderen rechtlichen Vorgaben – in Konflikt zu kommen.

e) Die von der Beschwerde ferner geforderte “Cooling off”-Periode ist ohne Anhalt in den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben. Der Senat sieht dementsprechend keine rechtliche Grundlage für ein solches Erfordernis. § 100 Abs. 2 Nr. 4 AktG lässt es sich nicht nur nicht direkt entnehmen.

OLG Stuttgart 20 W 8/16

Es verbietet sich vielmehr auch jede Anlehnung an diese Vorschrift, weil sich die ihr zugrundeliegende Wertung auf eine Konfliktlage bezieht, die in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall keine Parallele findet:

§ 100 Abs. 2 Nr. 4 AktG beschränkt den Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat und will dem Bedenken Rechnung tragen, “dass das ehemalige Vorstandsmitglied den neuen Vorstand behindern und die Bereinigung strategischer Fehler oder die Beseitigung von Unregelmäßigkeiten aus der eigenen Vorstandszeit unterbinden könnte”

(so BT-Drs. 16/13433, S. 11;

vgl. etwa Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 100 Rn. 35).

Das ist für den hier zur Entscheidung stehenden Fall ersichtlich ohne Bedeutung.

f) Nicht nachvollziehen kann der Senat die Wertungen, die die Beschwerde mit dem als Anlage RZH 5 vorgelegten Schreiben von Frau W. vom 24.05.2016 verbindet, und die Folgerungen, die sie daraus zieht.

Der fünfte und sechste Absatz enthält kaum mehr als verbindliche, in einer Situation wie derjenigen, der Anlass für die Abfassung des Schreibens gab, jedoch zu erwartende Floskeln.

Ihnen ist schon keine darüber hinausgehende sachlich-inhaltliche Bedeutung zuzumessen.

Erst recht verbietet sich, auf sie die Wertung zu gründen, Frau W. habe “den nötigen Abstand zu A. auch emotional nicht” (S. 14 der Beschwerdeschrift).

Dass Frau W. die A. AG und die “dort von ihr vertretenen Arbeitnehmer” “im Stich” gelassen habe (ebenfalls S. 14 der Beschwerdeschrift), ist dem Schreiben ebenfalls nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.

Die Niederlegung des Aufsichtsratsmandats, “um jeglichen Anschein eines Interessenkonflikts von vornherein auszuschließen” (s. im dritten Absatz des Schreibens), begegnet grundsätzlich rechtlich keinen Bedenken und stellt darüber hinaus nicht einmal einen Vorgang dar, der in welcher Hinsicht auch immer als im Prinzip ungewöhnlich einzuordnen wäre

(vgl. etwa Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 103 Rn. 59 ff.).

Dass die Niederlegung hier etwa zur Unzeit erfolgt sei (vgl. etwa Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 103 Rn. 60), ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde auch nicht behauptet.

g) Soweit sich die Beschwerde auf ein angebliches “Auswahlkriterium der Repräsentanz aller im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften innerhalb der Arbeitnehmerbank des Aufsichtsrats” beruft, vermag ihr der Senat schließlich ebenfalls nicht zu folgen.

OLG Stuttgart 20 W 8/16

Einem solchen Kriterium kommt für die zu treffende Entscheidung keine ermessensleitende Bedeutung zu, weil es nach den maßgebenden rechtlichen Vorgaben nicht anzuerkennen ist.

aa) Soweit im Schriftsatz der Y vom 08.07.2016 (dort S. 3 ff.), den die Beschwerde im Hinblick auf diese Passagen allerdings ausdrücklich in Bezug nimmt und sich zu eigen macht (S. 15 der Beschwerdebegründung),

auf Vorschriften und Wertungsgrundlagen des Betriebsverfassungsrechts abgestellt wird, kommt dem für die hier zu treffende Entscheidung, die in den Bereich der unternehmerischen Mitbestimmung fällt, keine Bedeutung zu.

Die Vermengungen von unternehmerischer und betrieblicher Mitbestimmung, die sich in dem erwähnten Schriftsatz finden, sind rechtlich nicht tragfähig, insbesondere den dort herangezogenen Bestimmungen der §§ 38 Abs. 2 Satz 1 und 6 sowie 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG lassen sich für die hier zu treffende Entscheidung keine Rückschlüsse entnehmen.

bb) Den im Schriftsatz der Y vom 08.07.2016 (dort S. 4) ferner herangezogenen Vorschriften der §§ 10, 7 Abs. 2, 16 Abs. 1 MitbestG ist für das von der Beschwerde gewünschte “Auswahlkriterium” ebenfalls nichts zu entnehmen.

Richtig ist zwar, dass das in §§ 10 Abs. 1, 16 Abs. 1 MitbestG verankerte Prinzip der Verhältniswahl

(vgl. etwa Gach, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 10 MitbestG Rn. 7)

einen gewissen Minderheitenschutz bewirkt

(vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.10.2004 – 1 BvR 2130/98 – Tz. 79 f. juris).

Dieser lässt sich allerdings nicht zu dem von der Beschwerde gewünschten, bei der hier zu treffenden Entscheidung maßgebenden “Auswahlkriterium” verdichten, dass alle im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften innerhalb der Arbeitnehmerbank des Aufsichtsrats repräsentiert sein müssen

und deshalb der von der Y vorgeschlagenen Kandidatin für den in Frage stehenden Sitz im Aufsichtsrat bei der gerichtlichen Auswahlentscheidung nach § 104 AktG der Vorzug zu geben sei.

Das folgt allein schon aus dem Umstand, dass der durch das in §§ 10 Abs. 1, 16 Abs. 1 MitbestG verankerte Prinzip der Verhältniswahl bewirkte Minderheitenschutz für die Wahlen, die diese Bestimmungen regeln, eine entsprechende Folge nicht hat,

führt die maßgebende (vgl. etwa Gach, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 10 MitbestG Rn. 7) Auszählung nach dem d’Hondt’schen Verfahren doch gerade nicht dazu, dass von jeder Liste zumindest ein Vertreter zwingend zum Zuge kommen würde.

OLG Stuttgart 20 W 8/16

Das Ergebnis der nach den maßgebenden Bestimmungen erfolgten Wahlen bei der Gesellschaft im Jahr 2013 (s. die Anlage RZH 8) zeigt dies im Übrigen gerade für die Y.

cc) Der Senat vermag der Beschwerde auch insoweit nicht zu folgen, wie diese aus einem angeblichen Gebot angemessener Vertretung von Aktionärsminderheiten auf der Anteilseignerbank des Aufsichtsrats Rückschlüsse auf das von ihr verfochtene “Auswahlkriterium” zieht.

(1) Das Aktienrecht sieht einen Schutz von Aktionärsminderheiten im Hinblick auf die Besetzung des Aufsichtsrats von Aktiengesellschaften grundsätzlich nicht vor, es enthält keine Bestimmungen, die eine Repräsentanz solcher Minderheiten im Aufsichtsrat unter welchen Voraussetzungen auch immer vorsehen und vorgeben.

Der dieser Sicht entsprechenden, sich im Einklang mit den einschlägigen Gesetzesmaterialien befindenden

(vgl. Kropff, Aktiengesetz, 1965, S. 138, 140) ganz überwiegenden Auffassung

(s. für sie nur etwa Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 101 Rn. 28 m. w. N. in Fn. 93

sowie Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 101 Rn. 4, ebenfalls m. w. N.)

schließt sich der Senat an.

Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen wäre demnach für den Fall der Vergabe eines Aufsichtsratsmandats auf der Anteilseignerseite zumindest kein Raum für den Schutz einer Aktionärsminderheit des Inhalts, dass einer bestimmten, von dieser Minderheit gewünschten Person im Hinblick darauf ein wie auch immer gearteter Vorrang zukäme.

Schon deshalb verbietet sich – dementsprechend bzw. erst recht – der von der Beschwerde gewünschte Minderheitenschutz entsprechenden Inhalts zugunsten einer Gewerkschaft bei der hier in Frage stehenden Bestellung der “Vertreter von Gewerkschaften” im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG. Abgesehen davon wäre ein solcher Minderheitenschutz auch ohne jede gesetzliche Grundlage.

(2) Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm in einer längere Zeit zurückliegenden Entscheidung

(Beschl. v. 03.11.1986 – 8 U 59/86 – NJW 1987, 1030, 1031),

auf die sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang u. a. beruft, im Hinblick auf die Besetzung des Aufsichtsrats auf der Anteilseignerseite und für den Fall, dass andernfalls qualifizierte faktische Konzernierung droht, angenommen, es müsse mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats gegenüber dem herrschenden Unternehmen “relativ neutral” sein.

OLG Stuttgart 20 W 8/16

Das hat zu dem Fall, über den hier zu entscheiden ist, indes ersichtlich keine Entsprechung. Es lässt sich daraus für die hier zu entscheidende Frage nichts ableiten, so dass sich ein Eingehen auf diese obergerichtliche Auffassung schon deshalb erübrigt.

(3) Erst recht nichts für die von der Beschwerde vertretene Ansicht herzuleiten ist aus der von ihr ebenfalls herangezogenen jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NZG 2013, 1099).

Das Gericht hat dort die Unabhängigkeit – auch diejenige im Sinne von Ziff. 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex – eines von der Großaktionärin einer Aktiengesellschaft benannten Kandidaten, bei dem es sich um den Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Großaktionärin handelte,

verneint und es hat diesen Aspekt als ermessensleitend bei der von ihm nach § 104 AktG zu treffenden Entscheidung über die Bestellung eines Mitglieds der Aufsichtsrats auf der Anteilseignerseite erachtet, weil der dortige Aufsichtsrat durch die Bildung unterschiedlicher Lager Gefahr lief, in der Wahrnehmung seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben behindert zu werden.

Die dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachlage ist ersichtlich der hier gegebenen in keiner Hinsicht vergleichbar.

(4) Ebenso wenig lässt sich aus der von der Beschwerde herangezogenen Passage aus Literatur zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex

(v. Werder, in: Kremer/Bachmann/Lutter/v. Werder, Deutscher Corporate Governance Kodex, 6. Aufl., Rn. 165)

etwas für die von der Beschwerde vertretene Ansicht herleiten. Es mag sein, dass die vollständige Dominierung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft durch den Mehrheitsaktionär unter Corporate Governance-Gesichtspunkten problematisch ist.

Das ist aber ohne Bezug zu den hier bei der Gesellschaft gegebenen Verhältnissen und erst recht ohne Bezug zu der hier zu treffenden Entscheidung über die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds.

OLG Stuttgart 20 W 8/16

Für den von der Beschwerde gewünschten Minderheitenschutz geben die zitierten Überlegungen – unabhängig von der Frage, welche rechtliche Bedeutung den im Deutschen Corporate Governance Kodex enthaltenen Empfehlungen für eine nach § 104 AktG zu treffende Entscheidung im Allgemeinen zukommt

(vgl. dazu etwa OLG Hamm, NZG 2013, 1099, 1100;

s. ferner etwa Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 104 Rn. 5 m. w. N.;

Spindler, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 23) – ersichtlich nichts her.

Ebenso wenig lässt sich für ihn etwas aus der von der Beschwerde zum Beleg ihrer Sicht ebenfalls herangezogenen Ziff. 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex selbst entnehmen.

5. Die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung erhobene Beschwerde ist nach allem als unbegründet zurückzuweisen. Daran vermag auch die Rüge eines dem Amtsgericht unterlaufenen Verfahrensfehlers durch die Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

Diese geht schon deshalb ins Leere, weil ein solcher Verfahrensfehler nicht vorliegt.

Abgesehen davon hätte der von der Beschwerde angenommene Verfahrensfehler selbst dann nicht zu einer abweichenden Entscheidung des Senats führen können, läge er tatsächlich vor.

a) Die für die Einleitung des Verfahrens nach § 104 AktG erforderliche Antragstellung ist erfolgt.

Das Verfahren ist eingeleitet worden aufgrund von Anträgen der Beschwerdeführerin vom 18.05.2016 (GA 1) bzw. vom 25.07.2016 (GA 26 ff.), des Vorstands der Gesellschaft vom 01.06.2016 (nach GA 4) sowie der Z vom 31.05.2016 (GA 3) bzw. vom 11.07.2016 (GA 20).

Dass der Antrag des Vorstands lediglich von den Herren Dr. A. und B. unterzeichnet worden ist, ist unschädlich. Antragsberechtigt ist zwar nur der Vorstand, nicht die Gesellschaft, es ist aber genügend, dass Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl handeln

(s. zum Ganzen nur etwa Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 104 Rn. 3;

vgl. auch Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 16). Das war der Fall.

b) Die Beschwerde dringt mit ihrer Rüge nicht durch, es sei verfahrensfehlerhaft gewesen, dass das Amtsgericht seine Entscheidung u.a. aufgrund des Inhalts der Schriftsätze vom 08.07.2016 (GA 18) sowie vom 04.08.2016 (GA 34) getroffen habe, die aber jeweils lediglich ein Prokurist der Gesellschaft zusammen mit einem weiteren Angestellten der Gesellschaft unterzeichnet habe.

aa) Darin, dass das Amtsgericht den Inhalt dieser Schriftsätze bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, lag kein Verfahrensfehler, den die Beschwerde geltend machen könnte.

(1) Zum einen erfolgten die Einlassungen wirksam für die beiden Vorstandsmitglieder, die den Antrag vom 01.06.2016 gestellt hatten.

OLG Stuttgart 20 W 8/16

Das folgt schon daraus, dass Herrn Prof. Dr. C., der zumindest den Schriftsatz vom 08.07.2016 mitunterzeichnet hat, in dem Antragsschreiben vom 01.06.2016 Vollmacht jedenfalls insoweit erteilt wurde, wie es die beiden in Rede stehenden Schriftsätze betraf.

Die ihm ausdrücklich erteilte Zustellvollmacht und seine Benennung als Ansprechpartner für Rückfragen schloss jedenfalls die Ermächtigung ein, sich in solcher Art und Weise zur Sache zu äußern, wie es in den beiden in Rede stehenden Schriftsätzen geschehen ist.

Abgesehen davon ist eine Vollmacht an die diese beiden Schriftsätze jeweils Unterzeichnenden von den antragstellenden Vorstandsmitgliedern nach den Gesamtumständen jedenfalls stillschweigend erteilt worden oder es lag zumindest in dem Vorbringen des Vorstands der Gesellschaft in der Beschwerdeinstanz, mit dem dieser den Mangel der Vollmacht in Abrede stellt

(S. 11 f. der Beschwerdeerwiderung vom 18.11.2016, GA 74, sowie S. 1 f. des Schriftsatzes vom 25.01.2017),

eine Genehmigung mit rückwirkender Kraft

(vgl. etwa auch BGH, Beschl. v. 16.05.2013 – V ZB 24/12 – Tz. 12 ff.).

Ohne Bedeutung ist, ob eine solche Vertretung durch einen nach § 10 FamFG – auf das vorliegende unternehmensrechtliche Verfahren (§ 375 Nr. 3 FamFG) finden in Bezug auf alle hier entscheidenden Fragen die allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften des FamFG Anwendung

(vgl. etwa Krafka bzw. Krafka, in: MüKo-FamFG, 2. Aufl., § 375 Rn. 2, § 402 Rn. 1),

aus § 104 AktG ergibt sich für die hier interessierende Frage nichts anderes – nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten erfolgt wäre.

Dies könnte im Hinblick auf die weit auszulegende

(vgl. etwa Pabst, in: MüKo-FamFG, 2. Aufl., § 10 Rn. 12; BT-Drucks. 16/3655, S. 87)

Öffnung für Beschäftigte in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FamFG und darauf, dass es insoweit maßgebend auf die arbeitsrechtliche Abhängigkeit des Bevollmächtigten zu dem Beteiligten ankommt

(vgl. Pabst, in: MüKo-FamFG, 2. Aufl., § 10 Rn. 12),

bereits zu verneinen sein. Unabhängig davon wäre ein Verstoß gegen die Bestimmung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 FamFG folgenlos und kann ein Rechtsmittel nicht darauf gestützt werden, dass der Vertreter eines Beteiligten nicht vertretungsbefugt gewesen sei

(vgl. Pabst, in: MüKo-FamFG, 2. Aufl., § 10 Rn. 37).

(2) Zum anderen und jedenfalls aber war das Amtsgericht nach dem einschlägigen Verfahrensrecht auch unabhängig von all dem nicht gehindert, das Vorbringen in den beiden Schriftsätzen bei seiner Entscheidung zu verwerten

(§ 26 FamFG; vgl. Krafka, in: MüKo-FamFG, 2. Aufl., § 375 Rn. 2).

Soweit es sich dabei nicht ohnehin lediglich um rechtliche Ausführungen, subjektive Bewertungen oder Wiederholung schon anderweitig Vorgebrachten handelte, war – abgesehen von der Darstellung, nach dem Ausscheiden von Frau Dr. M. gehöre dem Aufsichtsrat der Gesellschaft kein Jurist mehr an (S. 1 des Schriftsatzes vom 08.07.2016),

wovon das Amtsgericht aber auch nicht ausgegangen ist – die inhaltliche Richtigkeit des in jenen Schriftsätzen enthaltenen Sachvortrags nicht zweifelhaft.

Die Beschwerde zeigt nichts anderes auf.

OLG Stuttgart 20 W 8/16

bb) Dafür, dass das Verfahren vor dem Amtsgericht deshalb verfahrensfehlerhaft gewesen sei, weil die beiden Vorstandsmitglieder, die den Antrag vom 01.06.2016 unterzeichnet hatten, bzw. der Vorstand der Gesellschaft an diesem Verfahren nicht ausreichend beteiligt worden seien

(§ 7 Abs. 1 FamFG; vgl. etwa Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 38),

fehlt jeder Anhaltspunkt. Die beiden Vorstandsmitglieder bzw. der Vorstand der Gesellschaft machen dies auch selbst nicht geltend.

Der persönlichen Anhörung der beiden Vorstandsmitglieder, die den Antrag vom 01.06.2016 zeichneten, durch das Amtsgericht in einem dafür anberaumten Termin bedurfte es – anders als die Beschwerde zumindest andeutet (S. 3 unten der Beschwerdeschrift) – nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG

(vgl. etwa Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 38)

im Übrigen ersichtlich nicht

(vgl. zu den hierfür geltenden Voraussetzungen etwa Ulrici, in: MüKo-FamFG, 2. Aufl., § 34 Rn. 7).

Ebenso wenig bedurfte es nach der hier maßgebenden Vorschrift des § 32 FamFG

(vgl. etwa Ulrici, in: MüKo-FamFG, 2. Aufl., § 32 Rn. 1 f.)

im Übrigen der Anberaumung eines Termins durch das Amtsgericht und erst recht nicht des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten zu einem solchen Termin nach § 33 Abs. 1 Satz 1 FamFG (vgl. dazu etwa Feskorn, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 33 FamFG Rn. 3).

Dementsprechend sieht auch der Senat davon ab, die Sache in einem Termin zu erörtern (vgl. § 68 Abs. 3 FamFG; vgl. etwa Fischer, in: MüKo-FamFG, 2. Aufl., § 68 Rn. 31).

Soweit die Literatur unter Berufung auf länger zurückliegende Rechtsprechung

(OLG Dresden, NJW-RR 1998, 830, 831;

vgl. auch LG Hannover, ZIP 2009, 760 f.)

davon ausgeht, in einem Verfahren nach § 104 AktG bedürfe es regelmäßig des persönlichen Erscheinens bzw. der persönlichen Anhörung des Vorstands,

der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder sowie etwaiger weiterer Antragsteller und des zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieds in einem von dem entscheidenden Gericht anzuberaumenden Termin

(so möglicherweise Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 38;

Mertens/Cahn, in: Kölner Kommentar-AktG 3 Aufl., § 104 Rn. 26;

Bürgers/Israel, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 6;

Hoffmann-Becking, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4 Aktiengesellschaft, 4. Aufl., § 30 Rn. 64 in Fn. 98;

ebenso in Bezug auf das zu bestellende Aufsichtsratsmitglied Spindler, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 26,

insofern anders aber Hopt/Roth, in: Großkommentar-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 89),

folgt der Senat dem nicht.

OLG Stuttgart 20 W 8/16

Abgesehen davon, dass auch Befürworter dieser Ansicht meinen, die für erforderlich gehaltene Anhörung könne bereits durch Stellungnahme der betroffenen Personen zu einem gestellten Antrag vorweggenommen werden

(so Mertens/Cahn, in: Kölner Kommentar-AktG 3 Aufl., § 104 Rn. 26;

ähnlich Bürgers/Israel, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 6),

geht diese Rechtsansicht zurück auf die mittlerweile außer Kraft getretene Vorschrift des § 146 FGG

(s. OLG Dresden, NJW-RR 1998, 830, 831;

LG Hannover, ZIP 2009, 760 f.),

ist aber für das geltende Recht unhaltbar.

Richtig ist zwar, dass den erwähnten Personen in einem Verfahren nach § 104 AktG ausreichendes rechtliches Gehör in dafür geeigneter Art und Weise und nach Maßgabe der genannten einschlägigen Bestimmungen des FamFG gewährt werden muss

und dass das Gericht die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben hat.

Dass dem aber bereits erstinstanzlich Genüge getan wurde und dies auch im Beschwerdeverfahren der Fall war, ist hier nicht zweifelhaft. Gegenteiliges zeigt die Beschwerde auch nicht auf.

c) Abgesehen davon, dass er nicht vorlag, hätte ein dem Amtsgericht etwa unterlaufener Verfahrensfehler hier ohnehin nicht zu einer anderen Entscheidung des Senats führen können.

Dieser hätte selbst für den Fall, dass das Amtsgericht seine Entscheidung unter Verletzung des Verfahrensrechts getroffen hätte, dessen Entscheidung bestätigen müssen, war doch das vor ihm durchgeführte Verfahren frei von Verfahrensfehlern

und entsprach die von ihm getroffene Ermessensentscheidung doch in der Sache selbst derjenigen, die bereits das Amtsgericht getroffen hatte

(vgl. etwa OLG Bamberg, Beschl. v. 19.02.2014 – 8 W 2/14 – juris Tz. 19).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 61 Abs. 1 und 2, 67 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 GNotKG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG).

OLG Stuttgart 20 W 8/16

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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