OVG des Saarlandes 1 A 272/16

September 30, 2022

OVG des Saarlandes 1 A 272/16  – Urteil vom 28.02.2018 – Beihilfeanspruch der Erben – Übergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

1. Für die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den/die Erben eines Beihilfeberechtigten übergegangenen Beihilfeansprüche gilt die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 BhV SL; diese wird durch den Tod des Beihilfeberechtigten weder unterbrochen noch gehemmt.

2. § 18 BhV SL, der in der Fassung vom 8.12.2008 selbstständige, nicht auf dem Erbrecht beruhende Ansprüche Hinterbliebener auf Beihilfegewährung begründete, war insgesamt nichtig.

3. § 18 BhV SL in der Fassung vom 20.6.2012 bietet keine vom ursprünglichen vererblichen Beihilfeanspruch des Berechtigten losgelöste eigenständige Rechtsgrundlage für einen Beihilfeanspruch Hinterbliebener.

Tenor OVG des Saarlandes 1 A 272/16

Die gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts – 6 K 835/14 – eingelegte Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand OVG des Saarlandes 1 A 272/16

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen für ihren verstorbenen Ehegatten, ihren Sohn und für sie selbst.

Der als Landesbeamter beihilfeberechtigte Ehegatte der Klägerin verstarb im Oktober 2013. Sein Beihilfebemessungssatz betrug 50 vom Hundert. Die Klägerin ist seine Alleinerbin. Ihr Bemessungssatz beträgt 70 vom Hundert, der des Sohnes 80 vom Hundert.

Die Klägerin beantragte am 30.10.2013 (Eingang beim Beklagten) die Gewährung von Beihilfe für verschiedene Aufwendungen für sich selbst wie auch für ihren verstorbenen Ehegatten aus dem Zeitraum 21.6.2012 bis 18.6.2013 über insgesamt 361,15 Euro.

Mit diesbezüglichem Beihilfebescheid vom 14.11.2013 lehnte der Beklagte die Gewährung von Beihilfe hinsichtlich einer Rechnung vom 21.6.2012 über 17,02 Euro für eine ärztliche Behandlung des verstorbenen Ehegatten der Klägerin sowie eines Verordnungsbelegs vom 15.10.2012 über 144,60 Euro betreffend die Klägerin ab.

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Begründet ist dies mit dem Hinweis, gemäß § 17 Abs. 3 BhVO werde eine Beihilfe nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen, spätestens jedoch ein Jahr nach der Ausstellung der Rechnung beantragt habe. Maßgebend für den Fristablauf sei das Datum des Eingangs bei der Beihilfestelle.

Am 7.11.2013 beantragte die Klägerin Beihilfe für weitere Aufwendungen betreffend ihren verstorbenen Ehegatten. Die zugrunde liegenden Rechnungen datieren aus dem Zeitraum 20.8.2010 bis 16.6.2011 und belaufen sich auf einen Gesamtbetrag von 6.417,45 Euro.

Der Beklagte versagte mit Bescheid vom 15.11.2013 die Gewährung von Beihilfe hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Aufwendungen. Als Ablehnungsgrund wurde wiederum angegeben, die geltend gemachten Aufwendungen lägen außerhalb der Jahresfrist des § 17 Abs. 3 BhVO.

Für weitere ihren verstorbenen Ehemann betreffende Aufwendungen in Höhe von insgesamt 16.748,48 Euro beantragte die Klägerin am 8.11.2013 die Gewährung von Beihilfe. Die zugrunde liegenden Rechnungen datieren überwiegend aus dem Zeitraum 31.1.2011 bis 6.11.2012; vom 13.12.2012 datiert eine Rechnung für ärztliche Behandlung über 50,71 Euro, vom 22.1.2013 ein Verordnungsbeleg über 411,90 Euro und vom 25.2.2013 ein Verordnungsbeleg über 123,82 Euro.

Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 18.11.2013 die Aufwendungen für die Belege vom 13.12.2012, vom 22.1.2013 und vom 25.2.2013 uneingeschränkt als beihilfefähig an und erstattete insoweit eine anteilige Beihilfe in Höhe von 293,22 Euro. Hinsichtlich der restlichen Positionen lehnte der Beklagte die Gewährung von Beihilfe erneut ab und verwies auch insoweit darauf, dass die geltend gemachten Aufwendungen außerhalb der Jahresfrist lägen.

Hinsichtlich einer Rechnung vom 24.8.2011 über 237,53 Euro für ärztliche Behandlung führte der Beklagte zudem aus, dass Wahlleistungen nicht mehr beihilfefähig seien (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SBG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO).

Am 13.11.2013 ging beim Beklagten ein weiterer Antrag der Klägerin auf Beihilfegewährung zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.420,06 Euro ein. Der Antrag betrifft Aufwendungen für die Klägerin, ihren verstorbenen Ehemann und ihren Sohn. Eine Rechnung über 15,75 Euro für eine ärztliche Behandlung der Klägerin datiert vom 13.12.2012, ein Verordnungsbeleg für die Klägerin über 177,98 Euro vom 22.1.2013.

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Die übrigen eingereichten Belege datieren aus dem Zeitraum 25.12.2010 bis 15.10.2012. Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 28.11.2013 die Aufwendungen aus dem Beleg vom 13.12.2012 uneingeschränkt an und gewährte hierfür eine anteilige Beihilfe in Höhe von 11,03 Euro.

Hinsichtlich des Verordnungsbelegs über 177,98 Euro vom 22.1.2013 erkannte der Beklagte beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 152,06 Euro an und gewährte eine anteilige Beihilfe in Höhe von 106,44 Euro; insoweit verwies er auf die sog. Festbetragsregelung für Medikamente (§ 5 Abs. 6 BhVO).

Diese Kürzung wurde und wird von der Klägerin nicht angegriffen. Hinsichtlich der restlichen Aufwendungen führte er wiederum die beihilferechtliche Jahresfrist an.

Von den aus dem letztgenannten Grund nicht berücksichtigten Aufwendungen entfallen 144,60 Euro auf den Ehegatten der Klägerin (laut Beihilfebescheid, im Beihilfeantrag allerdings als Aufwendung für die Klägerin angegeben), insgesamt 615,27 Euro auf die Klägerin selbst sowie 466,56 Euro auf den Sohn der Klägerin.

Mit am 5.12.2013 beim Beklagten eingegangenen Schriftsatz erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Beihilfebescheide vom 14.11.2013, vom 15.11.2013 und vom 18.11.2013. Am 19.12.2013 erhob sie des Weiteren Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 28.11.2013. Zu ihren Widersprüchen beantragte sie mit Schriftsatz vom 25.04.2014, ihr unter Abänderung der angefochtenen Bescheide antragsgemäß “eine weitere Beihilfe unter Berücksichtigung der nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen ihres verstorbenen Ehegatten zu bewilligen”.

Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie könne ihren Beihilfeanspruch für die Aufwendungen ihres verstorbenen Ehegatten zum einen auf den ererbten Beihilfeanspruch aus § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. den beihilferechtlichen Vorschriften und zum anderen auf § 18 BhVO stützen.

Der Beihilfeanspruch ihres verstorbenen Ehegatten sei mit seinem Tod nicht erloschen, sondern nach den erbrechtlichen Regeln der §§ 1922 ff. BGB auf sie übergegangen. Die höchstpersönliche Natur des Beihilfeanspruchs stehe seiner Vererblichkeit grundsätzlich nicht entgegen, wie sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebe.

Die Ausschlussfrist in § 17 Abs. 3 BhVO gelte nach dem Wortlaut lediglich für den Beihilfeberechtigten selbst, nicht jedoch für den Erben des Beihilfeanspruchs, so dass ihr die Ausschlussfrist nicht wirksam entgegengehalten werden könne.

Jedenfalls könne sie ihren Beihilfeanspruch auf § 18 BhVO stützen. Bei dieser Vorschrift handele es sich um einen eigenen Rechtsanspruch des Hinterbliebenen, der mit dem Tod des beihilfeberechtigten Angehörigen entstehe. Die Vorschrift sei auch nach der Streichung von § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BhVO über die Nichtvererblichkeit von Beihilfeansprüchen in abgekürzter Form bestehen geblieben und begründe damit weiterhin einen originären Beihilfeanspruch des Hinterbliebenen, der mit dem Tod des Angehörigen entstehe.

Zu ihren Lasten könne auch nicht auf die Ausschlussregelung in § 17 Abs. 3 BhVO verwiesen werden. Zum einen verweise § 18 BhVO nicht auf die Ausschlussfrist in § 17 Abs. 3 BhVO. Ferner beziehe sich § 17 Abs. 3 BhVO ausdrücklich auf den Beihilfeberechtigten.

Da in § 18 BhVO keine Ausschlussfrist bestimmt sei und § 17 Abs. 3 BhVO weder für entsprechend anwendbar erklärt worden sei noch nach seinem Wortlaut auf den originären Beihilfeanspruch des Hinterbliebenen nach § 18 BhVO angewendet werden könne, gelte für den eigenen Beihilfeanspruch aus § 18 BhVO allenfalls die dreijährige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB). Die in Rede stehenden Aufwendungen aus den Jahren 2010, 2011 und 2012 seien somit im Jahr 2013 noch nicht verjährt gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2.5.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die gegen seine Bescheide vom 14.11., 15.11., 18.11. und 28.11.2013 zu den im Zeitraum vom 20.08.2010 bis 06.11.2012 entstandenen Aufwendungen gerichteten Widersprüche seien nicht begründet. Gemäß § 17 Abs. 3 BhVO könne Beihilfe nur gewährt werden, wenn der Beihilfeberechtigte innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendung, spätestens ein Jahr nach der Ausstellung der Rechnung, die Beihilfe beantragt habe.

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Dies sei versäumt worden. Die in § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO genannte Frist beginne mit dem auf die Entstehung der Aufwendungen bzw. auf das Ausstellungsdatum der Rechnung folgenden Tag. Da die Beihilfeanträge jedoch erst ab dem 30.10.2013 bei der Festsetzungsstelle eingegangen seien, sei die rechtzeitige Antragstellung innerhalb der Jahresfrist bei den genannten Aufwendungen versäumt worden. Somit sei gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO der Beihilfeanspruch erloschen.

Es handele sich um eine materielle Ausschlussfrist, deren Ablauf zur Folge habe, dass der ursprünglich entstandene Beihilfeanspruch kraft Gesetzes entfalle.

Mit dem Tod des Beihilfeberechtigten sei die Klägerin als Erbin gemäß § 1922 BGB in die Rechtsstellung ihres beihilfeberechtigten Ehemannes eingetreten. Somit gälten für sie dieselben Vorschriften wie für den Beihilfeberechtigten selbst. Dass das Gros der mit den streitgegenständlichen Beihilfebescheiden nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Beihilfebeantragung durch die Klägerin (gemeint ist wohl der Zeitpunkt des Todes des Beihilfeberechtigten) bereits älter als ein Jahr gewesen sei, stehe außer Streit. Damit sei der Beihilfeanspruch aber bereits erloschen gewesen und könne denknotwendig nicht auf sie übergegangen sein.

Die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht erloschenen Beihilfeansprüche hinsichtlich der Aufwendungen gemäß Belegen vom 15.10.2012, 16.10.2012 und 06.11.2012 seien demgegenüber mit dem Erbfall nach § 1922 BGB in den Nachlass gelangt. Allerdings sei die Klägerin auch in Ansehung dieser Beihilfeansprüche lediglich in die Rechtsstellung des Erblassers eingetreten. Dies habe zur Folge, dass auch mit Wirkung für die Klägerin die Jahresfrist zur Beantragung der Beihilfen bereits seit dem Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen in Lauf gewesen sei und die Anträge verspätet gestellt worden seien.

Damit seien auch diese Beihilfeansprüche nach § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO in der Person der Klägerin erloschen gewesen. Es sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zum einen sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Abs. 5 SVwVfG ausgeschlossen, wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergebe. Der Umstand, dass es sich bei der Jahresfrist gemäß § 17 Abs. 3 BhVO um eine materielle Ausschlussfrist handele, spreche mit Gewicht gegen die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 32 SVwVfG für eine Wiedereinsetzung nicht erfüllt. Der Widerspruchsbescheid ist am 6.5.2014 bei den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin eingegangen.

Mit am 3.6.2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin Klage, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren wiederholte und vertiefte. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte sie mit, die Klage erfasse eine weitere Beihilfegewährung sowohl zu den in der Person ihres verstorbenen Ehegatten entstandenen Aufwendungen als auch zu den entstandenen und vom Beklagten nicht berücksichtigten Aufwendungen für sie selbst und ihren Sohn.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Beihilfebescheide vom 14.11.2013, 15.11.2013, 18.11.2013 sowie 28.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2014 zu verpflichten, der Klägerin Beihilfe zu den in den Beihilfebescheiden nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen zu gewähren,

2. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nahm er im Wesentlichen auf seine Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug.

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Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.7.2016 ergangenen Urteil – 6 K 835/14 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe aus den im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 2.5.2014 aufgeführten Gründen, denen gefolgt werde, keine über die mit Beihilfebescheiden vom 14.11.2013, 18.11.2013 und 28.11.2013 gewährten Beträge hinausgehende Beihilfe zu.

Zwar sei die Klägerin auch in Ansehung der ganz überwiegend vor dem Tod ihres beihilfeberechtigten Ehemannes entstandenen Aufwendungen persönlich beihilfeberechtigt. Denn mit dem Tod des Beihilfeberechtigten sei die Klägerin als (Allein-)Erbin gemäß § 1922 Abs. 1 BGB in dessen Rechtsstellung eingetreten. § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BhVO a.F., der die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen ausgeschlossen habe, stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht habe unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen festgestellt und in Bezug auf § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 a.F. der saarländischen Beihilfeverordnung entschieden, dass die Vorschrift schon mangels einer gesetzlichen Grundlage im Saarländischen Beamtengesetz – SBG – verfassungswidrig und daher nichtig sei. Dem habe sich das Verwaltungsgericht angeschlossen.

Die von der Klägerin als Erbin geltend gemachten Beihilfeansprüche scheiterten indes nach zutreffender Auffassung des Beklagten an § 17 Abs. 3 BhVO. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO in der seit dem 1.1.2002 unverändert gebliebenen Fassung werde eine Beihilfe nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 2), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung, beantragt habe.

Nach Nr. 1 Satz 1 der AV zu § 17 Abs. 3 BhVO beginne die Einjahresfrist mit dem auf die Entstehung der Aufwendungen bzw. auf das Ausstellungsdatum der Rechnung folgenden Tag. Bei Fristversäumnis erlösche der Anspruch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO.Gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht bestünden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keine Bedenken.

Dass die vom Beklagten mit den angefochtenen Beihilfebescheiden nicht als beihilfefähig anerkannten streitgegenständlichen Aufwendungen zum Zeitpunkt des Eingangs der Beihilfeanträge bereits älter als ein Jahr gewesen seien, stehe außer Streit. Damit sei der Beihilfeanspruch nach der zitierten Vorschrift aber bereits erloschen gewesen.

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Die Klägerin als Erbin nach dem verstorbenen Beihilfeberechtigten habe im Wege der Universalsukzession nicht mehr erhalten können, als bereits dem Erblasser zu dessen Lebzeiten zugestanden habe. Beihilfeansprüche, die bereits vor dem Erbfall nach § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO erloschen gewesen seien, hier also die Beihilfeansprüche hinsichtlich sämtlicher in Rede stehender Aufwendungen mit Ausnahme der Aufwendungen gemäß Belegen vom 15.10.2012, 16.10.2012 und 6.11.2012, hätten denknotwendig nicht auf die Klägerin übergehen können, da sie zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr existent gewesen seien.

Die noch bestehenden Beihilfeansprüche hinsichtlich der Aufwendungen gemäß Belegen vom 15.10.2012, 16.10.2012 und 6.11.2012 seien demgegenüber mit dem Erbfall nach § 1922 Abs. 1 BGB in den Nachlass gelangt. Allerdings sei die Klägerin auch in Ansehung dieser Beihilfeansprüche lediglich in die Rechtsstellung des Erblassers eingetreten.

Dies habe zur Folge, dass auch mit Wirkung für die Klägerin die Jahresfrist zur Beantragung der Beihilfen bereits seit dem Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen bzw. des auf das Ausstellungsdatum der Rechnung folgenden Tags in Lauf gewesen sei und die diesbezüglichen Anträge vom 30.10.2013 und 8.11.2013 verspätet gestellt worden seien; dies treffe auch hinsichtlich der mit Eingang beim Beklagten vom 8.11.2013 geltend gemachten Rechnung vom 6.11.2012 zu, wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO i.V.m. Nr. 1 Satz 1 der AV zu § 17 Abs. 3 BhVO ergebe, wonach die Einjahresfrist, soweit hier von Interesse, mit dem auf das Ausstellungsdatum der Rechnung folgenden Tag beginne.

Entgegen der Auffassung der Klägerin, wonach die Antragsfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO nach ihrem Wortlaut nur für den Beihilfeberechtigten selbst und nicht auch für den Erben gelte, sei die Jahresfrist nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte auch auf nach § 1922 Abs. 1 BGB übergegangene Beihilfeansprüche anzuwenden.

Liefe nämlich die Frist mit dem Erbfall neu an oder wäre sie für eine bestimmte Zeitspanne unterbrochen, würde der Sinn der Regelung, Beihilfeansprüche im Interesse einer ordnungsgemäßen übersichtlichen Verwaltung öffentlicher Haushaltsmittel möglichst zügig zu klären und abzuwickeln, verfehlt; zudem sei es in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge typisch, dass – bei Fehlen gegenteiliger Vorschriften – vor dem Tod angelaufene Fristen ohne Hemmung oder Unterbrechung weiterliefen.

Damit seien auch die zum Zeitpunkt des Todes des beihilfeberechtigten Ehegatten der Klägerin noch bestehenden Beihilfeansprüche hinsichtlich der Aufwendungen gemäß Belegen vom 15.10.2012, 16.10.2012 und 6.11.2012 in der Person der Klägerin bei der Antragstellung am 30.10.2013 bzw. 8.11.2013 nach § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO erloschen gewesen.

Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob die Klage, soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag ausdrücklich (weitere) Beihilfe auch zu den mit den zugrunde liegenden Beihilfeanträgen geltend gemachten Aufwendungen ihres Sohnes und ihrer selbst beanspruche, diesbezüglich schon deshalb ohne Erfolg bleibe, weil diesem Teil der begehrten Beihilfeleistung eine (Teil-)Bestandskraft der entsprechenden Beihilfebescheide entgegenstehe.

Zwar seien der Klägerin selbst unstreitig nicht berücksichtigte Aufwendungen in Höhe von 144,60 Euro (Verordnung vom 15.10.2012) entstanden (hinsichtlich der Aufwendungen in Höhe von 177,98 Euro aus der Verordnung vom 22.01.2013, von denen mit Blick auf die Festbetragsregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BhVO lediglich ein Betrag von 152,06 Euro als beihilfefähig anerkannt wurde, habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Abzug von 25,92 Euro bei den beihilfefähigen Aufwendungen in der Sache nicht angegriffen werde).

Ebenso seien für den Sohn aus den Rechnungen vom 3.5.2011, 6.3.2012, 9.3.2012 und 23.3.2012 Aufwendungen in Höhe von insgesamt 466,56 Euro angefallen, deren Geltendmachung der Beklagte als verfristet angesehen habe. Allerdings könnte die Klägerin ihren Widerspruch auf die nicht erstatteten Aufwendungen ihres verstorbenen Ehegatten begrenzt haben, indem sie mit Widerspruchsschreiben vom 25.4.2014 ausdrücklich “weitere Beihilfe unter Berücksichtigung der nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen ihres verstorbenen Ehegatten” begehrt habe.

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Ob sich etwas anderes durch Auslegung des Widerspruchsschreibens ermitteln lasse, nachdem dort explizit vorgetragen werde, die zugrunde liegenden Bescheide seien rechtswidrig, “soweit eine weitere Beihilfegewährung zu den entstandenen Aufwendungen des verstorbenen Ehegatten der Widerspruchsführerin abgelehnt wurde,” erscheine ebenfalls fraglich.

Letztlich komme es aber auf diese Frage nicht mehr an, weil auch ein diesbezüglicher Beihilfeanspruch jedenfalls gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO erloschen sei.

Ein Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen ergebe sich für die Klägerin auch nicht aus § 18 BhVO.

Zwar statuiere § 18 BhVO i.d.F. vom 20.6.2012 ebenso wie bereits die insoweit im Wesentlichen übereinstimmende Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BhVO i.d.F. vom 8.12.2008 einen selbständigen und im Verhältnis zum ererbten Beihilfeanspruch wesensverschiedenen Beihilfeanspruch (nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BhVO a.F. u.a. zu Gunsten des hinterbliebenen Ehegatten und nach Nr. 3 der AV zu § 18 BhVO n.F. u.a. zu Gunsten des ausgewiesenen Erben), wobei im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Todes des beihilfeberechtigten Ehegatten der Klägerin bereits die Fassung vom 20.6.2012 zur Anwendung gelange.

Dieser originäre Anspruch sei, soweit hier von Interesse, gemäß § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. (im Übrigen ebenso § 18 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 1 BhVO a.F.) auf Beihilfe zu den einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen gerichtet.

Ein Anspruch auch auf Ersatz der der Klägerin selbst und ihrem Sohn entstandenen Aufwendungen lasse sich der Vorschrift aber von vornherein nicht entnehmen.

Darüber hinaus erscheine bereits fraglich, ob und inwieweit § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. hier überhaupt anwendbar sei, nachdem das Bundesverwaltungsgericht Absatz 2 des § 18 a.F. der Saarländischen Beihilfeverordnung mit Urteil vom 29.4.2010 – 2 C 77.08 – als nichtig angesehen habe und deshalb nach der Rechtsprechung der Kammer auch Absatz 1 des § 18 BhVO a.F. nichtig und als Rechtsgrundlage für einen originären Beihilfeanspruch untauglich gewesen sei.

Nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei neben einem (nunmehr) als vererblich angesehenen Beihilfeanspruch “kein Raum für weitere Beihilfeansprüche dritter Personen in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Behandlung des Verstorbenen entstandenen Aufwendungen”.

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Wie es vor diesem Hintergrund zu bewerten sei, dass der saarländische Gesetzgeber auch nach der Streichung von § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BhVO a.F. betreffend die Nichtvererblichkeit von Beihilfeansprüchen mit der Neufassung des § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO (durch Art. 5 des Gesetzes Nr. 1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012, Amtsbl. S. 238) weiterhin einen originären Beihilfeanspruch konstituiert habe, der nach Nr. 3 der AV zu § 18 BhVO n.F. u.a. zu Gunsten des ausgewiesenen Erben wirke, also letztlich einen weiteren Beihilfeanspruch dritter Personen in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Behandlung des Verstorbenen entstandenen Aufwendungen in Abweichung von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geschaffen haben dürfte, bedürfe vorliegend keiner Entscheidung.

Denn auch wenn man von einer Anwendbarkeit jedenfalls des § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. ausgehe, sei die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO jedenfalls auch auf einen sich daraus ergebenden etwaigen Beihilfeanspruch anzuwenden. Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass § 18 BhVO n.F. und auch die zu diesem ergangene AV weder selbst eine Antragsfrist enthalte noch ausdrücklich auf die Antragsfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO Bezug nehme.

Gleichwohl bestünden keine Bedenken, die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO auch für einen etwaigen Beihilfeanspruch nach § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. zur Geltung zu bringen. Das ergebe sich bereits in systematischer Hinsicht aus dem Umstand, dass § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. eine (originäre) Anspruchsgrundlage formuliere und § 17 BhVO ausweislich seiner Überschrift das “Verfahren” der Beihilfegewährung regele.

Es erschiene nicht nachvollziehbar, dass die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO für sämtliche anderen beihilferechtlichen Anspruchsgrundlagen Geltung beanspruchen könne, nicht jedoch für einen Anspruch nach § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F.. Hinzu komme, dass der Sinn der Jahresfrist, Beihilfeansprüche im Interesse einer ordnungsgemäßen übersichtlichen Verwaltung öffentlicher Haushaltsmittel möglichst zügig zu klären und abzuwickeln, auch hier verfehlt würde, wenn § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO auf § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. keine Anwendung fände.

Für diese Betrachtungsweise spreche auch, dass nach der (aktuellen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst bei Fehlen einer eigenen Verjährungsregelung für Ersatzansprüche “auf eine entsprechende Anwendung der nach dem Gesamtzusammenhang und der Interessenlage sachnächsten Verjährungsregelung zurückzugreifen” sei; sachnächste Fristregelung sei hier aber zweifellos die Einjahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO, wohingegen eine von der Klägerin angesprochene Dreijahresfrist (nach §§ 195, 199 BGB) dem Beihilferecht fremd sei.

Entgegen der (hilfsweise vorgetragenen) Argumentation der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beginne für die Geltendmachung eines etwaigen Anspruchs nach § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. die sonach auf diesen anzuwendende Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO auch nicht erst mit dem Tod des Beihilfeberechtigten und der Entstehung eines etwaigen Anspruchs nach § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. zu laufen. Denn auch bei einem solchen Verständnis würde der Sinn der Fristregelung, Beihilfeansprüche im Interesse einer ordnungsgemäßen übersichtlichen Verwaltung öffentlicher Haushaltsmittel möglichst zügig zu klären und abzuwickeln, verfehlt.

Hinzu komme, dass Satz 2 des § 17 Abs. 3 BhVO (als Ausnahmevorschrift zu dessen Satz 1) nur in Bezug auf Ansprüche nach § 14 Abs. 1 BhVO für den Beginn der Frist auf den Todestag abstelle, so dass im Umkehrschluss die Antragsfrist für (etwaige) Ansprüche nach § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. nicht erst mit dem Todestag zu laufen beginnen könne, sondern es bei dem durch § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO determinierten Fristbeginn verbleibe.

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Das gelte umso mehr, als die von § 14 Abs. 1 BhVO (und im Übrigen zusätzlich von § 18 Satz 1 Alt. 2 BhVO n.F.) erfassten beihilfefähigen Aufwendungen in Todesfällen (für die Kosten der Beisetzung etc.) naturgemäß erst mit dem Todesfall entstünden, wohingegen sich die von § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. erfassten Aufwendungen schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf vor dem Tod des Beihilfeberechtigten entstandene Aufwendungen bezögen, so dass für eine allenfalls denkbare analoge Anwendung von § 17 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 BhVO von vornherein kein Raum sei.

Auch mit Blick auf den angeführten Gesichtspunkt der Sachnähe bestünden daher im Ergebnis keine Bedenken, für den Beginn der Jahresfrist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO i.V.m. Nr. 3 Satz 1 der AV zu § 17 Abs. 3 BhVO, soweit hier von Interesse, auf den auf das Ausstellungsdatum der Rechnung folgenden Tag abzustellen. Somit sei auch ein etwaiger originärer Anspruch der Klägerin aus § 18 Satz 1 Alt. 1 BhVO n.F. gemäß § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 4 BhVO (i.V.m. Nr. 1 Satz 1 der AV zu § 17 Abs. 3 BhVO) jedenfalls verfristet und erloschen.

Der Klägerin sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 SVwVfG i.V.m. Nr. 1 Satz 2 der AV zu § 17 Abs. 3 BhVO zu gewähren. Insoweit könne uneingeschränkt auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 2.5.2014 Bezug genommen werden, denen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO gefolgt werde.

Die Klägerin sei den diesbezüglichen Ausführungen nicht entgegengetreten und habe im Übrigen weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht. Von daher seien weitere Ausführungen hierzu nicht veranlasst.

Auf die (ebenfalls streitige) Frage, ob die Aufwendungen des verstorbenen Ehegatten der Klägerin aus der (nach Angaben beider Beteiligter nicht mehr vorhandenen) Rechnung vom 24.8.2011 über 237,53 Euro außerdem wegen Vorliegens einer – von der Klägerin bestrittenen – Wahlleistung im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 2 SBG (n.F.) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien, komme es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.

Die Versagung von Beihilfe erscheine schließlich auch mit Blick auf die Höhe des in Rede stehenden Gesamtbetrages nicht fürsorgepflichtwidrig.

Am 31.8.2016 hat die Klägerin gegen das ihr am 3.8.2016 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 4.10.2016 (Dienstag nach dem Tag der deutschen Einheit) eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie beruft sich darauf, dass der Beihilfeanspruch ihres verstorbenen beihilfeberechtigten Ehemannes mit seinem Tod nicht erloschen, sondern nach den erbrechtlichen Regeln der §§ 1922 ff. BGB auf sie übergegangen sei.

Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen, im Ergebnis offen gelassenen Frage, ob die angefochtenen Beihilfebescheide, soweit die geltend gemachten Aufwendungen sie, die Klägerin, selbst und ihren Sohn betreffen, in (Teil-) Bestandskraft erwachsen sind, trägt die Klägerin zunächst vor, ihr Widerspruch sei nicht auf die ihren verstorbenen Ehegatten betreffenden, vom Beklagten nicht berücksichtigten Aufwendungen begrenzt gewesen.

Der Widerspruch habe sich auf die “nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen ihres verstorbenen Ehegatten” bezogen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für diese Formulierung sei der Umstand gewesen, dass die Aufwendungen beihilferechtlich ihrem verstorbenen Ehegatten hätten zugeordnet werden müssen, weil dieser bis zu seinem Tode alleiniger Beihilfeberechtigter im Sinne der Beihilfeverordnung gewesen sei. Sie, die Klägerin, sei in die Beihilfeberechtigung ihres Ehegatten eingetreten und habe demgemäß “seine” beihilfefähigen Aufwendungen, also diejenigen für ihn selbst, für seine Ehefrau und für den Sohn, geltend gemacht.

OVG des Saarlandes 1 A 272/16

Auch wenn man davon ausgehe, dass der im Wege der Erbfolge auf sie übergegangene Beihilfeanspruch ihres Ehemannes aufgrund der Ausschlussfrist des § 17 Abs. 3 BhVO erloschen sei, könne sie ihren Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe jedenfalls auf § 18 Satz 1 Alternative 1 BhVO stützen.

Die in der Fassung vom 20.6.2012 anzuwendende Vorschrift begründe ebenso wie bereits die Vorgängervorschrift in der Fassung vom 8.12.2008 einen im Verhältnis zum ererbten Beihilfeanspruch wesensverschiedenen originären Beihilfeanspruch des hinterbliebenen Ehegatten.

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Anspruch erfasse lediglich die in der Person des verstorbenen Beihilfeberechtigten selbst entstandenen Aufwendungen, nicht jedoch die Aufwendungen für seine beihilferechtlich zu berücksichtigenden Angehörigen, könne nicht gefolgt werden.

Auch insoweit sei maßgeblich, dass ihr verstorbener Ehegatte einen Beihilfeanspruch auch zu den Aufwendungen für seine Ehegattin und seinen Sohn gehabt habe. Beide hätten zu Lebzeiten des Beihilfeberechtigten keine eigenen Beihilfeansprüche geltend machen können.

Aus § 18 Satz 1 BhVO folge demnach, dass der Beihilfeanspruch des verstorbenen Beihilfeberechtigten, der auch die Aufwendungen für seine zu berücksichtigenden Familienmitglieder umfasst habe, originär in der Person des Erben entstehe. Hierfür spreche auch die AV zu § 18 BhVO, Stand Juli 2012, mit folgendem Wortlaut:

“Für die bis zum Tode oder aus Anlass des Todes eines Beihilfeberechtigten für ihn und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen entstandenen Aufwendungen sind die sich für die einzelnen Personen nach § 15 ergebenden Bemessungssätze zugrunde zu legen, wie sie am Tage vor dem Tode maßgebend waren.” Daraus folge, dass mit Aufwendungen im Sinne des § 18 BhVO nicht nur die in der Person des Beihilfeberechtigten unmittelbar entstandenen Aufwendungen, sondern auch die Aufwendungen für seine Angehörigen gemeint seien.

Auch wenn die Neufassung der AV lediglich noch Vorgaben zu der Zahlung der Beihilfe mit befreiender Wirkung enthalte, könne bezüglich der Auslegung des Begriffs “Aufwendungen” auf die AV zu § 18 Abs. 1 BhVO in ihrer Fassung von Juli 2012 zurückgegriffen werden.

§ 18 Satz 1 Alternative 1 BhVO sei auch nicht mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.2010 – 2 C 77.08 – nichtig. Der diesbezügliche Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26.9.2012 – 1 A 137/12 – gehe fehl.

Das Oberverwaltungsgericht habe eine Nichtigkeit des § 18 Abs. 1 BhVO a.F. angenommen, weil der Verordnungsgeber, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.2010 Rechnung tragend, den bisherigen § 18 Abs. 1 BhVO neu gefasst und den früheren Abs. 2 gestrichen habe.

Sie, die Klägerin, stütze ihren Anspruch jedoch auf die aktuelle Fassung des § 18 Satz 1 BhVO, den der Verordnungsgeber unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.2010 sehenden Auges als Anspruchsgrundlage geschaffen bzw. beibehalten habe.

OVG des Saarlandes 1 A 272/16

Der Verordnungsgeber habe sich mithin in Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung betreffend die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen dazu entschieden, einen originären Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen nach § 18 Satz 1 BhVO beizubehalten, weshalb es nicht zulässig sei, unter Rückgriff auf die dem Verordnungsgeber bekannte höchstrichterliche Rechtsprechung die Vorschrift als nichtig anzusehen.

Es sei nicht ersichtlich, gegen welche höherrangige Vorschrift der zusätzliche Anspruch aus § 18 Satz 1 BhVO verstoßen solle. Vielmehr bestehe ein Bedürfnis für den neben dem ererbten Beihilfeanspruch bestehenden originären Hinterbliebenenanspruch aus § 18 Satz 1 BhVO, da dieser es ermögliche, offene Aufwendungen, deren Ersatz das verstorbene Familienmitglied vor seinem Tod nicht mehr geltend gemacht habe, nunmehr im eigenen Namen zu beanspruchen.

Ihrem Anspruch aus § 18 Satz 1 BhVO könne auch die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO nicht entgegengehalten werden. § 18 BhVO enthalte keine Verweisung auf die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO. Auch nach der Verordnungssystematik sei nicht von einer Anwendbarkeit des § 17 BhVO auf den Anspruch aus § 18 Satz 1 BhVO auszugehen.

Nach der Verordnungssystematik regele § 17 BhVO das Verfahren für diejenigen Beihilfeansprüche, die der Vorschrift vorangestellt seien. Demgegenüber begründe § 18 Satz 1 BhVO einen originären, von den Ansprüchen des Beihilfeberechtigten losgelösten Anspruch der Hinterbliebenen.

Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausginge, dass gemäß dem Grundsatz der Anwendung der “sachnächsten Verjährungsregelung” auf § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO zurückzugreifen sei, könnte der Lauf der Frist frühestens mit der Entstehung des originären Anspruchs aus § 18 Satz 1 Alternative 1 BhVO beginnen.

Angesichts des Umstandes, dass ihr beihilfeberechtigter Ehemann im Oktober 2013 verstorben sei, wäre die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO erst im Oktober 2014 verstrichen, so dass die streitgegenständlichen Beihilfeanträge rechtzeitig gestellt worden seien.

Eine Versagung des Anspruchs aus § 18 Satz 1 Alternative 1 BhVO wäre darüber hinaus fürsorgepflichtwidrig. Ihr verstorbener Ehemann habe es aufgrund seiner Erkrankung verabsäumt, die einzelnen teilweise kostenintensive stationäre Aufenthalte betreffenden Rechnungsbelege einzureichen. Entsprechendes gelte für die seine zu berücksichtigenden Angehörigen betreffenden Rechnungsbelege. Dies habe sie, die Klägerin, nach dem Tod ihres Mannes nachgeholt.

Eine vollständige Versagung der begehrten Beihilfe würde sie angesichts der Höhe des streitgegenständlichen Betrages von über 12.000 Euro unzumutbar belasten und den Wesenskern der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verletzen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2016 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts – 6 K 835/14 – und unter Aufhebung des Beihilfebescheides vom 15.11.2013 sowie unter teilweiser Aufhebung der Beihilfebescheide vom 14.11.2013, vom 18.11.2013 und vom 28.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.5.2014 zu verpflichten, ihr Beihilfe zu den in den Beihilfebescheiden nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen zu gewähren unddie Hinzuziehung ihrer Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Berufung aus den Gründen des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten. Dieser Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe OVG des Saarlandes 1 A 272/16

Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet worden (§ 124a Abs. 3 VwGO).

In der Sache erweist sich die Berufung indes als unbegründet.

Mit Rücksicht auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dem von der Klägerin klageweise geltend gemachten Beihilfeanspruch zu den Aufwendungen für sie selbst und ihren Sohn könnte bereits eine (Teil-)Bestandskraft der insoweit ergangenen Beihilfebescheide entgegenstehen, weil fraglich sei, ob die Klägerin insoweit Widerspruch erhoben habe, besteht allerdings zunächst Anlass zu dem Hinweis, dass eine Teilbestandskraft der streitgegenständlichen Beihilfebescheide nicht eingetreten ist.

Mit ihrem Widerspruch hat die Klägerin offensichtlich an sämtlichen, auch die in ihrer Person sowie für ihren Sohn entstandenen Aufwendungen umfassenden Beihilfeanträgen festgehalten und sich dagegen gewandt, dass der Beklagte den diesbezüglichen Beihilfeansprüchen die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 BhVO entgegenhält. Ihre Wortwahl “unter Berücksichtigung der nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen ihres verstorbenen Ehegatten” sollte unter den gegebenen Umständen ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass mit dem Widerspruch die Berücksichtigung aller wegen Verfristung nicht anerkannter Aufwendungen erstrebt werden sollte und nicht allein diejenige der in der Person des Beihilfeberechtigten entstandenen Aufwendungen.

Aufwendungen des Beihilfeberechtigten im wohlverstandenen Sinne des von der Klägerin eingelegten Rechtsbehelfs sind – hierauf weist die Klägerin mit Recht hin – auch die Aufwendungen (des Beihilfeberechtigten) für die beihilferechtlich zu berücksichtigenden Familienangehörigen, die nicht selbst einen Beihilfeanspruch haben. Ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 2.5.2014 hat wohl selbst der Beklagte nicht erwogen, dies anders zu sehen.

Die Klägerin hat aber weder einen im Wege der Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB auf sie als Alleinerbin nach ihrem verstorbenen beihilfeberechtigten Ehemann übergegangenen Anspruch auf Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen (1), noch vermittelt § 18 BhVO einen hiervon unabhängigen originären Beihilfeanspruch der Klägerin (2).

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1. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Beihilfeanspruch eines Berechtigten vererblich ist.1

Die in Ansehung der geltend gemachten beihilferechtlichen Aufwendungen entstandenen Beihilfeansprüche des verstorbenen Ehemannes der Klägerin waren jedoch – zum Teil bereits vor dem Erbfall, teilweise danach, aber jedenfalls zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe durch die Klägerin – gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 BhVO erloschen. Insoweit kann auf die überzeugenden, die Rechtsprechung des Senats berücksichtigenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen werden.

Insbesondere gilt § 17 Abs. 3 BhVO entgegen der von der Klägerin erstinstanzlich vertretenen Auffassung nicht lediglich für den Beihilfeberechtigten selbst. Die Frist des § 17 Abs. 3 BhVO wird durch den Tod des Beihilfeberechtigten weder unterbrochen noch gehemmt.2 Weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst, nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren insoweit keine weiteren Einwände erhoben hat.

2. Die Berufungsbegründung konzentriert sich auf die von der Klägerin als Anspruchsgrundlage für die begehrten Beihilfeleistungen herangezogene Vorschrift des § 18 BhVO. Mit Rücksicht darauf, dass für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden, abzustellen ist3, ist hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen, soweit diese vor dem 20.7.2012 entstanden sind, § 18 BhVO in der Fassung vom 8.12.2008 maßgeblich, während hinsichtlich der ab dem 20.7.2012 entstandenen Aufwendungen auf § 18 BhVO in der Fassung vom 20.6.2012 abzustellen ist.

Beide Fassungen des § 18 BhVO bieten indes keine eigenständige Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Beihilfegewährung.

In Bezug auf § 18 BhVO in der Fassung vom 8.12.2008 folgt dies bereits daraus, dass die Vorschrift insgesamt nichtig war.

Zu sehen ist die Vorschrift vor dem Hintergrund, dass § 1 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BhVO in der Fassung bis 19.7.2012 die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts4 ausschloss.

Im Interesse der Hinterbliebenen eines verstorbenen Beihilfeberechtigten begründete § 18 BhVO a.F. selbständige, nicht auf dem Erbrecht beruhende Ansprüche auf Gewährung einer Beihilfe.

Nach Absatz 1 der Vorschrift wurde dem Ehegatten oder den Kindern eines verstorbenen Beihilfeberechtigten (also den engsten Familienangehörigen) zu den diesem entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen ohne Rücksicht auf eine Erbberechtigung eine Beihilfe gewährt, und § 18 Abs. 2 BhVO bestimmte, dass beim Fehlen solcher Hinterbliebener Beihilfen auch anderen Personen gewährt werden können, soweit sie Aufwendungen getragen haben und durch sie belastet sind, gegebenenfalls also nach Anrechnung des etwa ererbten Vermögens.5

Mit Urteil vom 29.4.2010 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige – oben zitierte – Rechtsprechung, wonach der Beihilfeanspruch wegen seiner höchstpersönlichen Natur als nicht vererblich angesehen wurde, aufgegeben und festgestellt, dass die eine Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen im saarländischen Beihilferecht ausschließende Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhVO nichtig ist.6 Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtigkeit des § 18 Abs. 2 BhVO a.F. festgestellt und diesbezüglich ausgeführt, diese Vorschrift stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhVO.

OVG des Saarlandes 1 A 272/16

Die in § 18 Abs. 2 BhVO geregelten Ansprüche knüpften an den Umstand an, dass der Anspruch des Beihilfeberechtigten mit dessen Tod untergehe, und gewährten demjenigen, der Aufwendungen für den verstorbenen Beihilfeberechtigten bezahlt habe, einen eigenständigen Beihilfeanspruch. Da der Beihilfeanspruch aber vererblich sei, bestehe kein Raum für weitere Beihilfeansprüche dritter Personen in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Behandlung des Verstorbenen entstandenen Aufwendungen.7

Zu § 18 Abs. 1 BhVO hat sich das Bundesverwaltungsgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung nicht geäußert. Hierzu bestand auch keine Veranlassung, da die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits als Nichte der Beihilfeberechtigten nicht zu dem Kreis der engsten Familienangehörigen im Sinne der Vorschrift gehörte und diese im gegebenen Fall als Anspruchsgrundlage von vornherein ausschied.

Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtigkeit des § 18 Abs. 2 BhVO treffen auf § 18 Abs. 1 BhVO indes in gleicher Weise zu. Die hierzu in einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes8 angeführten Gründe hat der Senat in seinem den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil zurückweisenden Beschluss als in der Sache überzeugend angesehen.9 Damit hat sich der Senat auf folgende Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezogen:

“Die in § 18 Abs. 1 und 2 BhVO geregelten originären Ansprüche der Hinterbliebenen bzw. der Personen, die mit für den verstorbenen Beihilfeberechtigten getätigten Aufwendungen belastet sind, sollten ersichtlich als Korrektiv zum Ausschluss der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen unbillige Kostenbelastungen derer vermeiden, die für den Beihilfeberechtigten beihilfefähige Aufwendungen getätigt hatten.

Die genannten Regelungen sind jedoch hinfällig geworden. Mit dem eingangs bereits zitierten Urteil vom 29.04.2010 hat das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass der Beihilfeanspruch eines Berechtigten vererblich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat des Weiteren mit Blick auf die genannten Rechtsvorschriften der saarländischen Beihilfeverordnung festgestellt, dass der Ausschluss der Vererblichkeit eines Beihilfeanspruchs einer Entscheidung des Gesetzgebers bedarf, die ihrerseits den grundrechtlichen Schutz des Erbrechts zu berücksichtigen hat, und dass § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhVO mangels einer derartigen gesetzlichen Grundlage nichtig ist.”

Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtigkeit auch des § 18 Abs. 2 BhVO seien – so das Verwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung weiter – ohne weiteres auf § 18 Abs. 1 BhVO übertragbar. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Gründen sei auch diese Vorschrift nichtig und daher als Rechtsgrundlage für einen originären Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen untauglich.10

In seiner Überzeugung von der Richtigkeit der vorstehend zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts sah sich der Senat durch die Tatsache bestätigt, dass durch Art. 5 des Gesetzes Nr. 1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2012 (Amtsbl. S. 238) inzwischen nicht nur unter Nr. 1 – dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.2010 Rechnung tragend – § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhVO ersatzlos aufgehoben, sondern zugleich unter Nr. 7 der bisherige § 18 Abs. 1 BhVO neu gefasst und Abs. 2 gestrichen wurde.11 Daran hält der Senat fallbezogen fest.

Auch § 18 BhVO in der Fassung vom 20.6.2012 bietet – fallbezogen hinsichtlich der ab dem 20.7.2012 entstandenen, von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen – entgegen der diesbezüglichen Auffassung des Verwaltungsgerichts schon dem Grunde nach keine vom ursprünglichen vererblichen Beihilfeanspruch des Berechtigten losgelöste eigenständige Rechtsgrundlage.

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Der Argumentation der Klägerin, der Verordnungsgeber habe in Kenntnis der die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen feststellenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewusst an der Konstruktion eines eigenständigen Beihilfeanspruchs von Hinterbliebenen festgehalten, kann nicht gefolgt werden.

Wie bereits ausgeführt hat der Saarländische Gesetzgeber nicht nur den eine Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen ausschließenden und vom Bundesverwaltungsgericht für nichtig erklärten § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BhVO sowie den ebenfalls für nichtig erklärten § 18 Abs. 2 BhVO ersatzlos aufgehoben, sondern darüber hinaus § 18 BhVO unter Abänderung des bisherigen Abs. 1 völlig neu gefasst.

Eine Intention des Gesetzgebers, trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.2010 einen eigenständigen, vom ursprünglichen Beihilfeanspruch des verstorbenen Berechtigten unabhängigen Beihilfeanspruch der Hinterbliebenen beizubehalten und einen solchen auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen, bestand nicht. Bereits in der Einleitung des Gesetzesentwurfs der Regierung des Saarlandes zum Gesetz Nr. 1774 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften heißt es: “Schließlich ist den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung zum Vorbehalt des Gesetzes beim Ausschluss von Leistungen in der Beihilfe Rechnung zu tragen.

Sodann heißt es in der Begründung unter A. Allgemeines: “Darüber hinaus wird den Vorgaben der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Vorbehalt des Gesetzes hinsichtlich des Ausschlusses von Leistungen in der Beihilfe Rechnung getragen.”

Die Einzelbegründung zu Art. 5 Nr. 1 betreffend § 1 BhVO lautet: “§ 1 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BhVO ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010 – BVerwG 2 C 77.08 – nichtig und auch nicht für einen Übergangszeitraum weiterhin anzuwenden.

Die bisherige Rechtsprechung, wonach der Beihilfeanspruch wegen seiner höchstpersönlichen Natur nicht vererblich war, wurde vom Gericht aufgegeben.

Die Änderung ist Folge dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung.”14 Zu Art. 5 Nr. 7 betreffend die Änderung des § 18 BhVO ist ausgeführt: “Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nr. 1. § 18 Abs. 2 BhVO ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010 – BVerwG 2 C 77.08 – nichtig und auch nicht für einen Übergangszeitraum weiterhin anzuwenden.

Die dort geregelten Ansprüche setzen bisher voraus, dass der Anspruch des Beihilfeberechtigten mit dessen Tod untergeht, und gewähren demjenigen, der Aufwendungen für den Beihilfeberechtigten bezahlt hat, einen eigenständigen Beihilfeanspruch. Ist der Beihilfeanspruch aber nunmehr nach neuem Recht vererblich, so ist neben den erbrechtlichen Ansprüchen kein Raum mehr für weitere eigene Beihilfeansprüche dritter Personen auf Erstattung von Aufwendungen, die bei der Behandlung verstorbener Beihilfeberechtigter entstanden sind.”

Der vorstehend zitierten Gesetzesbegründung lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass der Gesetzgeber dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.4.2010 und der sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung uneingeschränkt Rechnung tragen wollte und infolge der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen für eigene Beihilfeansprüche dritter Personen keinen Raum mehr sah.

Hiervon ausgehend beschränkte er sich nicht auf eine Aufhebung des früheren § 18 Abs. 2 BhVO, vielmehr wurde auch der Wortlaut des als § 18 BhVO verbliebenen früheren Abs. 1 dementsprechend geändert.

OVG des Saarlandes 1 A 272/16

Während nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 BhVO a.F. “dem hinterbliebenen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern des Verstorbenen Beihilfe gewährt” wurde, diese Personen also als Anspruchsberechtigte eines selbständigen Beihilfeanspruchs ausdrücklich genannt wurden, ist in § 18 BhVO n.F. kein Anspruchsberechtigter genannt.

Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen durchaus folgerichtig: § 18 BhVO n.F., der lediglich klarstellt, dass zu den beihilfefähigen Aufwendungen eines Beihilfeberechtigten auch nach dessen Tod Beihilfe gewährt wird, begründet gerade keinen neuen Anspruch, vielmehr setzt die Vorschrift einen bereits bestehenden Anspruch voraus, nämlich denjenigen des Beihilfeberechtigten.

Die Neufassung der Vorschrift knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach dieser Beihilfeanspruch vererblich ist, also nach dem Tode des Beihilfeberechtigten in dessen Nachlass fällt. Der Nennung eines Anspruchsberechtigten bedurfte es insoweit nicht, vielmehr ist im Falle der Geltendmachung des Beihilfeanspruchs festzustellen, wer nach der Erbfolge im Wege der Universalsukzession nach § 1922 BGB in die Rechtsstellung des verstorbenen Beihilfeberechtigten eingetreten ist und eine noch ausstehende Beihilfeleistung beanspruchen kann. Demgemäß heißt es in der AV zu § 18:

“Nach dem Tod des Beihilfeberechtigten kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden:

1. das Bezügekonto des verstorbenen Beihilfeberechtigten,2. ein anderes Konto, das von dem verstorbenen Beihilfeberechtigten im Antrag oder in einer Vollmacht angegeben wurde oder3. ein Konto eines durch Erbschein oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesenen Erben.”

Die in der mündlichen Verhandlung klägerseits vorgebrachte Argumentation, mit der Neufassung des § 18 BhVO hätten lediglich originäre Beihilfeansprüche Dritter, die keine Erben des Beihilfeberechtigten sind, ausgeschlossen werden sollen, geht fehl. In der Gesetzesbegründung kommt deutlich zum Ausdruck, dass mit der Anerkennung der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen “neben den erbrechtlichen Ansprüchen kein Raum mehr für weitere eigene Beihilfeansprüche dritter Personen auf Erstattung von Aufwendungen” ist.

Dritte Personen sind in Ansehung des Beihilfeanspruchs auch die erbberechtigten engsten Familienangehörigen, die zu Lebzeiten des Beihilfeberechtigten selbst keinen Beihilfeanspruch hatten und erst mit dem Erbfall in die Rechtsstellung des beihilfeberechtigten Erblassers eingetreten sind.

Der Gesetzgeber ist demgemäß ersichtlich davon ausgegangen, dass es aufgrund der Vererblichkeit der Beihilfeansprüche des verstorbenen Beihilfeberechtigten einer originären Anspruchsgrundlage für die Hinterbliebenen nicht mehr bedurfte.

§ 18 BhVO n.F. hat demnach die Funktion einer Klarstellung der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass es einer derartigen Klarstellung nicht bedurft hätte, einen anspruchsbegründenden Charakter hat die Vorschrift indes nicht. Neben der Entstehungsgeschichte spricht hierfür auch der Umstand, dass für die Vorschrift keine eigenständige Verjährungsregelung getroffen worden ist, während dies in § 17 Abs. 3 Satz 2 BhVO für die Ansprüche aus § 14 Abs. 1 BhVO aus Anlass des Todes des beihilfeberechtigten ausdrücklich geschehen ist.

OVG des Saarlandes 1 A 272/16

Die Annahme, der Gesetzgeber habe in § 18 n.F. BhVO einen selbständigen Anspruch des/der Erben auf Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen des Beihilfeberechtigten begründen wollen, der unbefristet geltend gemacht werden kann, liegt mehr als fern.

Hätte der Gesetzgeber, wie die Klägerin meint, mittels der Neufassung des § 18 BhVO zugunsten des bzw. der Erben einen neben den ererbten Anspruch tretenden originären Beihilfeanspruch kreieren wollen, so hätte dies – wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat – nur Sinn gemacht, wenn dieser Anspruch dem Anspruchsinhaber im Vergleich zu seinem ohnehin ererbten Anspruch einen Vorteil bringen würde.

Da der Gegenstand des vermeintlich originären Anspruchs nach der Vorgabe in § 18 BhVO n.F. mit dem Gegenstand des ererbten Anspruchs identisch ist, also insbesondere nicht weiter als dieser reicht, könnte ein solcher Vorteil nur darin bestehen, dass der originäre Anspruch nicht binnen der für den ererbten Anspruch vorgegebenen Jahresfrist geltend gemacht werden müsste.

Dies ist nach Dafürhalten der Klägerin der Fall. Eine hierhin gehende gesetzliche Sonderregelung ist indes nicht erfolgt.

Nach dem Regelungsgefüge der Beihilfeverordnung gilt die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 BhVO gemäß Satz 1 der Vorschrift für alle Aufwendungen des Beihilfeberechtigten, die nach den Einzelregelungen der Beihilfeverordnung beihilfefähig sind.

Ihr Lauf beginnt im Regelfall nach Maßgabe des Satzes 1 spätestens am Tag der ersten Ausstellung der Rechnung, ausnahmsweise in den in Satz 2 der Vorschrift geregelten Fallgestaltungen zu den dort jeweils vorgegebenen Zeitpunkten. Hätte der Gesetzgeber hiervon abweichend hinsichtlich des vermeintlichen originären Anspruchs aus § 18 BhVO entweder überhaupt keine Frist für dessen Geltendmachung vorsehen oder den Fristbeginn abweichend vom Grundsatz des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO regeln wollen, so hätte dies einer entsprechenden Sonderregelung bedurft.

Der Beachtlichkeit des diesbezüglichen Einwands der Klägerin, dem Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf die Maßgeblichkeit des § 17 Abs. 3 BhVO und dem Umstand, dass § 18 BhVO in der Paragrafenfolge dem § 17 BhVO nachfolgt, sei zu entnehmen, dass die Vorschrift in Bezug auf § 18 BhVO nicht gelten soll, steht entgegen, dass die Beihilfeverordnung für die in § 18 BhVO genannten Aufwendungen bereits eine abschließende Fristenregelung vorgibt.

So bezieht sich § 18 BhVO zunächst auf die beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren und von daher bereits dem Grundsatz des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO unterliegen, sodann auf die in § 14 Abs. 1 BhVO genannten Aufwendungen, hinsichtlich derer § 17 Abs. 3 Satz 2 BhVO in Bezug auf den Beginn des Fristenlaufs eine Sonderregelung trifft, und schließlich auf die in § 14 Abs. 2 BhVO aufgeführten Aufwendungen, für die wiederum der Grundsatz des § 17 Abs. 3 Satz 1 BhVO gilt.

OVG des Saarlandes 1 A 272/16

Hat § 18 n.F. BhVO somit lediglich klarstellende Funktion, hat dies notwendigerweise einerseits zur Folge, dass die nach dem Tode des Beihilfeberechtigten von den Erben zu beanspruchenden Beihilfeansprüche auch die Aufwendungen für die beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen umfassen – diese hatten keinen eigenen Beihilfeanspruch, beihilfeberechtigt war auch hinsichtlich der auf sie entfallenden Aufwendungen der verstorbene Beihilfeberechtigte -, andererseits wie eingangs bereits dargelegt, die Jahresfrist des § 17 Abs. 3 BhVO auf den vererbten Beihilfeanspruch des verstorbenen Beihilfeberechtigten anzuwenden ist und durch den Erbfall weder unterbrochen noch gehemmt wird.16

Da die Frist des § 17 Abs. 3 BhVO in Ansehung der streitgegenständlichen Beihilfeansprüche unstreitig verstrichen war und die Klägerin weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, noch Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht hat, bedarf es hierzu und zu der Frage, ob eine Wiedereinsetzung in die materielle Ausschlussfrist des § 17 Abs. 3 BhVO überhaupt zulässig ist17, keiner weiteren Ausführungen.

Die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 3 BhVO unterliegt auch grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums von Art. 33 Abs. 5 GG erfasst ist.18 Kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht durch Zahlung von Beihilfe nach, die die aus der Alimentation zu bestreitende Eigenvorsorge ergänzt, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann.

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn muss sich auch verfahrensrechtlich so auswirken, dass dem Beamten keine unzumutbaren Handlungen auferlegt werden, um seinen Beihilfeanspruch zu realisieren.

Auch unter Beachtung dieses Grundsatzes unterliegen die von dem Beihilfeberechtigten geforderten Verfahrenshandlungen im Hinblick auf die Dauer der Frist, innerhalb derer der Beamte seinen Beihilfeantrag stellen kann, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Soweit er binnen eines Jahres die Beihilfeunterlagen mit einem entsprechenden Antrag bei der zuständigen Beihilfestelle einreichen muss, erscheint dieser Zeitraum, beginnend mit dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung, hinreichend lang bemessen.

Auch die Ausgestaltung des § 17 Abs. 3 BhVO als materielle Ausschlussfrist ist angesichts der vom Normgeber verfolgten Zwecke, die Aufwendung der für die Beihilfengewährung erforderlichen Mittel planen zu können und sich vor unkalkulierbaren Aufwendungen für Jahre zurückliegende Forderungen zu schützen, grundsätzlich zumutbar.

Eine Ausnahme wird in der Rechtsprechung im Falle eines Verstoßes der Beihilfestelle gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie in solchen Fällen angenommen, in denen das Fristversäumnis durch höhere Gewalt verursacht wurde.

OVG des Saarlandes 1 A 272/16

Beide Ausnahmen sind hier nicht dargetan.

Ein Fehlverhalten des Beklagten ist nicht erkennbar. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht hat abgewendet werden können.

Auch wenn man insoweit berücksichtigt, dass der Ehemann der Klägerin es nach deren Vortrag infolge einer Erkrankung versäumt hat, zu den der Familie entstandenen krankheitsbedingten Aufwendungen rechtzeitig Beihilfe zu beantragen, ergibt sich hieraus nicht, dass er über ein Jahr lang gehindert gewesen wäre, Beihilfeanträge zu stellen oder eine hierzu geeignete Person, etwa die Klägerin als seine Ehefrau, zu beauftragen.

Die Berufung ist nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 12.276,03 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

OVG des Saarlandes 1 A 272/16

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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