OLG Schleswig 3 Wx 74/12

August 13, 2017

OLG Schleswig 3 Wx 74/12 Anfechtbarkeit der angekündigten vollständigen Eröffnung eines Ehegattentestamentes

Voraussetzung für eine selbständige Anfechtbarkeit der angekündigten vollständigen Eröffnung eines Ehegattentestamentes durch den Längstlebenden; Umfang der Bekanntgabe; mögliche Auslassung trennbarer Textpassagen; Trennung der beiderseitigen Verfügungen; anzunehmende Untrennbarkeit bei Verfügungen in “Wir-Form”

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.000 €.

Gründe OLG Schleswig 3 Wx 74/12

I.

Die Eheleute A und B errichteten am 5. November 2010 vor dem Notar … ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und zum Schlusserben den Neffen des Ehemannes … (Ziffer II des Testaments).

In Ziffer III heißt es sodann:

„Die Erschienenen erklärten gemeinsam:

Der Letztversterbende von uns belastet seine Erben mit folgenden Vermächtnissen:

Im Wege der Vermächtnisse erhalten unsere Nichten …“ (es folgt ihre namentliche Benennung und die Bezeichnung der Zuwendung).

OLG Schleswig 3 Wx 74/12

In Ziffer VI des Testaments heißt es unter anderem:

„Das Original dieser Urkunde soll beim Amtsgericht Pinneberg – Nachlassgericht – amtlich verwahrt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Vermächtnisnehmer erst nach dem Schlusserbfall Kenntnis von dem Vermächtnis erhalten.“

Der Notar gab das Testament mit Schreiben vom 9. November 2010 auf Wunsch der Ehegatten in amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts. Er verband dies mit dem Hinweis, dass die Ehegatten besonderen Wert darauf legten, dass nach dem ersten Erbfall lediglich die für diesen Erbfall maßgeblichen letztwilligen Verfügungen eröffnet würden (Bl. 2 d. A.).

A verstarb am 27. Mai 2012.

Der Notar hat die Auffassung vertreten, dass das Testament aufgrund des Wunsches der Ehegatten insbesondere ohne die Vermächtnisbestimmungen für den 2. Erbfall, also ohne Ziffer III, zu eröffnen sei.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 18. Juli 2012 die Eröffnung des Testamentes mit Ausnahme nur der Ziffer II B angekündigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach § 348 Abs. 3 FamFG der Inhalt des Testaments den Beteiligten bekannt zu geben sei. Unter Beteiligten seien auch die gesetzlichen Erben zu verstehen. Dies seien hier die Nichten und der Neffe des Erblassers. Eine Übersendung an sie könne nicht unterbleiben. Nicht eröffnet zu werden brauche nur der Passus unter II B des Testaments, der eine trennbare letztwillige Verfügung allein der Beteiligten zu 1. beinhalte.

Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 20. Juli 2012 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte (Ehefrau B) mit Schriftsatz vom 23. Juli 2012, eingegangen am folgenden Tag, Beschwerde, hilfsweise befristete Erinnerung eingelegt.

OLG Schleswig 3 Wx 74/12

Sie ist der Auffassung, dass die Formulierung eingangs der Ziffer III nur auf den ersten Blick für die Nichttrennbarkeit spreche. Semantisch bedeute die gewählte Formulierung aber nur, dass jeder der testierenden Ehegatten die folgende Vermächtnisanordnung für den Fall getroffen habe, dass er der Längstlebende der beiden Ehegatten sein werde. Daraus folge, dass der Erblasser überhaupt keine Vermächtnisanordnung wirksam getroffen habe, denn er sei nicht der Längstlebende geworden.

Da somit keine Vermächtnisverfügung des Erblassers vorliege, sei dieser Teil des Testaments auch niemandem bekannt zu geben. Eine wirksame testamentarische Verfügung gebe es erst mit dem zukünftigen Tod der Beteiligten, die für die weiteren Beteiligten im Sinne der §§ 348, 349 FamFG von Interesse sei.

Gegenwärtig sei eine Bekanntmachung der letztwilligen Verfügung der Längstlebenden an gesetzliche Erben oder Vermächtnisnehmer nicht geboten, da deren Erbfall noch nicht eingetreten sei. Es sei abschließend darauf hinzuweisen, dass es ausdrücklich Wille des Längstlebenden gewesen sei, diese Vermächtnisanordnung erst nach dem Tode des Längstlebenden bekannt zu geben (Bl. 37 – 39 d. A.).

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

OLG Schleswig 3 Wx 74/12

Über die Beschwerde konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden, worauf die Beteiligte hingewiesen worden ist.

Die Beschwerde ist statthaft. Zwar sind nach § 58 Abs. 1 i. V. m. § 38 Abs. 1 FamFG nur Endentscheidungen anfechtbar und die Ankündigung, ein Schriftstück zu eröffnen, stellt grundsätzlich nur eine vorbereitende Zwischenverfügung dar.

Eine andere Betrachtung ist aber geboten, wenn die Eröffnung ausnahmsweise in Rechte des davon Betroffenen in einem so erheblichen Maße eingreift, dass ihre selbstständige Anfechtbarkeit geboten ist. Das ist der Fall bei der Entscheidung des Nachlassgerichts über den Umfang der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments.

In einer Eröffnung auch der in einer gemeinschaftlichen Verfügung getroffenen Anordnungen des Längstlebenden kann ein schwerer Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht liegen, das auch das Recht auf Geheimhaltung des eigenen Testaments umfasst (OLG Köln, FGPrax 2011, 49; OLG Zweibrücken, FGPrax 2010, 245, 245 f; Bumiller/Harders in dies., FamFG, 10. Aufl. 2011, § 348 Rn. 23; Keidel/Zimmermann, 17. Aufl. 2011, § 348 Rn. 79, § 349 Rn. 29).

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht beabsichtigt zutreffend, das Testament einschließlich seiner Ziffer III den gesetzlichen Erben bekannt zu geben und damit zu eröffnen.

OLG Schleswig 3 Wx 74/12

Das Nachlassgericht hat ein in seiner Verwahrung befindliches Testament zu eröffnen, sobald es vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat (§ 348 Abs. 1 FamFG). Die Eröffnung hat sich grundsätzlich auf das gesamte Schriftstück zu beziehen.

Die Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen ist insoweit unerheblich. Ausgelassen werden dürfen mit Rücksicht auf das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers nur Textpassagen ohne jeden Bezug zum betreffenden Erbfall, soweit sie sich im Sinne des § 349 Abs. 1 FamFG „trennen“ lassen (Bumiller/Harders, § 348 Rn. 6, 8). Eine Anordnung des Erblassers, durch die er die Eröffnung verbietet, ist allerdings unbeachtlich (§ 2263 BGB).

Eine Trennung der beiderseitigen Verfügungen ist möglich, wenn sie in selbstständigen, auch äußerlich auseinandergehaltenen Sätzen getroffen sind, sofern sie sprachlich so gefasst sind, dass die Verfügungen des Erstverstorbenen ihrem Inhalt nach auch ohne diejenigen des Längstlebenden verständlich bleiben.

Dagegen ist regelmäßig Untrennbarkeit anzunehmen, wenn die Verfügungen sprachlich zusammengefasst sind, wie es der Fall ist, wenn die Ehegatten in der „Wir-Form“ verfügen (Bumiller/Harders, § 349 Rn. 4). Ebenso führt es zur Untrennbarkeit, wenn die Ehegatten die Verfügungen als die des „Überlebenden von uns“ – oder „Längstlebenden von uns“ bezeichnet haben. In diesem Fall haben sie nämlich die Verfügung in dem Bewusstsein getroffen, dass jeder von ihnen selbst der Längstlebende sein könne. Die Verfügung ist ihnen daher beiden gleichermaßen zuzurechnen.

OLG Schleswig 3 Wx 74/12

Der Tod des Erstversterbenden macht sie für diesen nur gegenstandslos, doch sind auch gegenstandslose Verfügungen – wie alle anderen unwirksamen Verfügungen auch – grundsätzlich zu eröffnen (BGHZ 91, 105, bei juris Tz. 12; OLG Köln, FGPrax 2011, 49, 50; Bumiller/Harders, § 349 Rn. 4; Keidel/Zimmermann, § 349 Rn. 12; Staudinger/Kanzleiter, Bearb. 2006, § 2273 Rn. 6).

Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass bei jedem Abweichen von der gesetzlichen Erbfolge die Interessen der Erb- und Pflichtteilsberechtigten berührt werden. Sie benötigen zur Wahrung ihrer Interessen die umfassende Kenntnis von den letztwilligen Verfügungen des Erblassers.

Das Nachlassgericht ist nicht befugt, zu entscheiden, inwieweit es ihnen Teile der Bestimmungen des Erblassers vorenthalten kann (BGHZ a. a. O.). Erst recht kommt diese Entscheidung nicht dem überlebenden Ehegatten zu.

Infolgedessen ist auch das Testament der Eheleute A und B unter Einschluss der Ziffer III zu eröffnen. Dem einleitenden Satz der Ziffer III ist unmissverständlich zu entnehmen, dass sie eine Verfügung beider Ehegatten enthält. Dass diese für den Erstversterbenden gegenstandslos geworden ist, nimmt sie, wie dargelegt, nicht vom eröffnungspflichtigen Inhalt des Testaments aus.

Die Beschwerde war mit der Kostenfolge aus § 84 FamFG, von der abzuweichen kein Anlass bestand, zurückzuweisen.

Den Geschäftswert hat der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit dem Regelwert für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten – um eine solche handelt es sich, da im Mittelpunkt der Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten steht – von 3.000 € bemessen.

OLG Schleswig 3 Wx 74/12

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…