Überlassung von Bruchteilseigentum an einem Grundstück nicht lediglich rechtlich vorteilhaft – OLG München – 34 Wx 311/23 e

März 4, 2024

Überlassung von Bruchteilseigentum an einem Grundstück nicht lediglich rechtlich vorteilhaft – OLG München – 34 Wx 311/23 e

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Oberlandesgericht München entschied, dass die Überlassung von Bruchteilseigentum an einem Grundstück nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

Die Entscheidung erging in einem Fall, in dem minderjährige Erwerber in eine Bruchteilsgemeinschaft eintraten.

Das Gericht stellte fest, dass damit Verpflichtungen einhergehen, die über den reinen dinglichen Erwerb hinausgehen und eine persönliche Haftung der Minderjährigen bedeuten könnten.

Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter sei daher erforderlich.

Die Entscheidung wurde für grundsätzlich bedeutsam erklärt, da sie weitreichende Folgen für ähnliche Fälle haben könnte.

Überlassung von Bruchteilseigentum an einem Grundstück nicht lediglich rechtlich vorteilhaft – OLG München – 34 Wx 311/23 e

Inhaltsverzeichnis:

I. Zusammenfassung

II. Tenor

III. Entscheidungstext

A. Sachverhalt

B. Rechtslage und Argumentation des Oberlandesgerichts

C. Beurteilung des Oberlandesgerichts

IV. Schlussfolgerung und Kostenentscheidung

V. Zulassung der Rechtsbeschwerde

Allgemein:

Überlassung von Bruchteilseigentum an einem Grundstück nicht lediglich rechtlich vorteilhaft – OLG München – 34 Wx 311/23 e

Wenn ein Minderjähriger (unter 18 Jahren) Eigentum erwirbt, z.B. durch Schenkung oder Erbe, ist dies nicht immer „lediglich rechtlich vorteilhaft“ im Sinne des § 107 BGB.

Das bedeutet, dass der Minderjährige die Schenkung oder das Erbe nicht ohne die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter annehmen kann.

Wann ist ein Erwerb für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft?

Ein Erwerb ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er neben Rechten auch Pflichten oder mögliche Nachteile mit sich bringt.

Beispiele hierfür sind:

  • Erwerb eines vermieteten Grundstücks: Der Minderjährige wird durch den Erwerb zum Vermieter und übernimmt damit alle Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis (§ 566 BGB). Dazu gehören z.B. die Instandhaltung des Grundstücks und die Durchsetzung von Mietforderungen.
  • Erwerb eines Grundstücks mit Belastungen: Ist das Grundstück mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet, haftet der Minderjährige ggf. auch mit seinem eigenen Vermögen.
  • Erwerb von Unternehmensanteilen: Mit dem Erwerb von Unternehmensanteilen ist in der Regel auch ein Haftungsrisiko verbunden.
  • Schenkung mit Auflagen: Wenn an die Schenkung Auflagen geknüpft sind, deren Erfüllung für den Minderjährigen mit Kosten oder Verpflichtungen verbunden ist, ist die Schenkung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.

Was passiert, wenn ein Minderjähriger einen nicht lediglich rechtlich vorteilhaften Erwerb annimmt?

In diesen Fällen ist die Annahme des Erwerbs ohne die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) unwirksam.

Die gesetzlichen Vertreter können den Erwerb dann entweder genehmigen oder ablehnen.

Ausnahmen:

  • Taschengeldparagraph (§ 110 BGB): Minderjährige dürfen über ihr Taschengeld frei verfügen.
  • geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens: Auch für geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens benötigen Minderjährige keine Zustimmung ihrer Eltern.

Wichtig:

  • Die Beurteilung, ob ein Erwerb für einen Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist, hängt immer vom Einzelfall ab.
  • Im Zweifelsfall sollten sich Eltern oder andere gesetzliche Vertreter rechtlich beraten lassen, bevor sie einem Minderjährigen die Annahme eines Erwerbs erlauben.
RA und Notar Krau

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