Übertragung voll eingezahlten Kommanditanteils lediglich rechtlich vorteilhaft – OLG München 16 WF 193/23 – kein Ergänzungspfleger
Vorinstanz:
AG Ebersberg, Beschluss vom 09.02.2023 – 054 F 884/22
Das Oberlandesgericht München entschied im Fall 16 WF 193/23, dass die Übertragung eines voll eingezahlten Kommanditanteils von 194,00 € von Herrn L. L. an Herrn T. L. ohne die Bestellung eines Ergänzungspflegers erfolgen kann.
Dies hob einen vorherigen Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg auf, das die Bestellung eines Ergänzungspflegers verlangt hatte.
Das Gericht befand die Übertragung als rechtlich vorteilhaft für das betroffene Kind, da keine Haftungsrisiken bestehen.
Aufgrund der Änderung von § 176 HGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ist der Erwerber eines Kommanditanteils nicht unbeschränkt haftbar, wenn die Einlage bereits vollständig eingezahlt wurde, auch vor Eintragung ins Handelsregister.
Dies stellt sicher, dass das Kind keine unbeschränkten Haftungsverpflichtungen übernimmt.
Die Mutter des Kindes legte Beschwerde ein, da sie sich gegen die Einschränkung ihrer elterlichen Sorge durch die Bestellung eines Ergänzungspflegers wehrte.
Das OLG bestätigte ihre Beschwerde, da die Voraussetzungen für die Anordnung eines Ergänzungspflegers nicht vorlagen.
Es wurde festgestellt, dass die Mutter das Kind weiterhin rechtlich vertreten kann, da sie nicht gemäß §§ 1629 Abs. 2 und 181 BGB von der Vertretung ausgeschlossen ist.
Zudem gab es kein Insichgeschäft, da der Kommanditanteil durch den Bruder der Mutter übertragen wurde.
Das Gericht entschied auch, dass die Übertragung von Treue- und Nebenpflichten, die mit dem Erwerb des Gesellschaftsanteils verbunden sind, keinen rechtlichen Nachteil für das Kind darstellt.
Die Hafteinlage war vollständig geleistet, und mögliche Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft könnten nur durch Handlungen entstehen, bei denen das Kind durch die gesetzliche Vertreterin agiert.
Letztlich stellte das OLG München fest, dass die Übertragung des Kommanditanteils für das betroffene Kind lediglich rechtlich vorteilhaft sei und somit die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht erforderlich ist.
Die Gerichtskosten wurden in beiden Instanzen nicht erhoben, und der Verfahrenswert auf 4.000 € festgesetzt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.