Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. Juni 1994 – 2Z BR 52/94 Berichtigung des Grundbuchs von Amts wegen durch Eintragung einer Erbfolge und der Übertragung von Erbteilen einer Erbengemeinschaft

Juli 6, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. Juni 1994 – 2Z BR 52/94
Berichtigung des Grundbuchs von Amts wegen durch Eintragung einer Erbfolge und der Übertragung von Erbteilen einer Erbengemeinschaft
1. Übertragen einzelne Erben des im Grundbuch eingetragenen Erblassers ihre Erbteile auf einen Dritten, so setzt die Berichtigung des Grundbuchs die Voreintragung aller Erben voraus.
2. Ein Miterbe ist grundsätzlich nicht berechtigt, einen Erbschein zum Nachweis der Erbfolge nach einem anderen Miterben zu beantragen. Eine Ausnahme kommt nur dann in Frage, wenn der Miterbe die Zwangsversteigerung eines Nachlaßgrundstücks zu dem Zwecke betreibt, die Gemeinschaft aufzuheben.
3. Ein verstorbener Erbe des eingetragenen Erblassers kann grundsätzlich nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung seiner “unbekannten Erben” ist ausnahmsweise unter anderem dann zulässig, wenn andernfalls eine nur einheitlich mögliche Grundbuchberichtigung nicht durchführbar wäre.
4. Das Berichtigungszwangsverfahren und die Berichtigung des Grundbuchs von Amts wegen kommen auch dann in Betracht, wenn ein Beteiligter bereits den Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt hat. Ein solches Vorgehen des Grundbuchamts wird vor allem dann veranlaßt sein, wenn der Berichtigungsantrag ohne die Mitwirkung eines anderen Beteiligten keinen Erfolg haben kann, weil der Antragsteller den Nachweis der Rechtsnachfolge (hier den Erbschein hinsichtlich der Erbfolge nach einem Miterben) nicht selbst beschaffen kann.

Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. März 1994 und der Beschluß des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Erlangen vom 5. Januar 1994 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Eintragungsanträge (Berichtigungsanträge) an das Amtsgericht – Grundbuchamt – Erlangen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Pensionist A. R. ist seit dem 14.4.1969 als Eigentümer von Grundstücken im Grundbuch eingetragen. Er war Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika, wohnte im Staate New York und ist dort am 23.9.1979 verstorben. Er wurde hinsichtlich seines Grundbesitzes in Deutschland von neun Miterben mit Anteilen zwischen 9/40 und 9/160 beerbt. Zwei der Erben, K. R. und J. R., sind inzwischen gleichfalls verstorben. Die Erben von J. R., der nach dem Vortrag der Beteiligten gleichfalls in den Vereinigten Staaten lebte und dort gestorben ist, sind noch nicht bekannt.
Fünf der Miterben, sowie die Beteiligte zu 2 als Alleinerbin des Miterben K. R., übertrugen mit notariellen Urkunden vom 14.9.1992 ihre Anteile am Nachlaß des A. R. auf die Beteiligten zu 1.
Das Grundbuchamt hat den vom Urkundsnotar im Namen aller Beteiligten beantragten Vollzug der notariellen Urkunden (Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbteilsübertragungen) mit Zwischenverfügung vom 19.10.1992 beanstandet: Voraussetzung für die Eintragung sei, daß die Erbfolge nach A. R. insgesamt eingetragen werde. Ein entsprechender Antrag sei bisher nicht gestellt. In diesem Zusammenhang sei auch die Erbfolge nach J. R. nachzuweisen; dessen Eintragung würde das Grundbuch unrichtig machen.
Der Urkundsnotar hat daraufhin beglaubigte Abschrift des Erbscheins für den inländischen Nachlaß des A. R. vom 30.6.1992 sowie den Antrag der Beteiligten zu 2, das Grundbuch bezüglich der Erbfolge zu berichtigen, vorgelegt. Er hat angeregt, die Miterben, die ihren Erbteil übertragen haben, nicht einzutragen, und weiter mitgeteilt, daß der Nachweis der Erbfolge nach J. R. noch nicht vorliege.
Das Grundbuchamt hat die Eintragungsanträge nach Ablauf der in der Zwischenverfügung gesetzten Frist am 5.1.1994 zurückgewiesen. Die Beteiligten haben dagegen Erinnerung eingelegt. Hilfsweise haben sie nunmehr auch beantragt, statt des verstorbenen J. R. dessen unbekannte Erben in das Grundbuch einzutragen; weiter haben sie angeregt, ein Berichtigungsverfahren nach § 82a GBO einzuleiten.
Das Landgericht hat das Rechtsmittel, dem Grundbuchrechtspfleger und -richter nicht abgeholfen haben, mit Beschluß vom 8.3.1994 zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 1 haben dagegen weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet und führt dazu, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben werden und die Sache an das Grundbuchamt zurückverwiesen wird.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Grundbuchamt müsse die Rechte an Grundstücken richtig und vollständig ausweisen. Die Eintragung eines Verstorbenen würde es unrichtig machen; sie sei deshalb nicht zulässig. Ein Ausnahmefall, wie er für die Eintragung des Ergebnisses einer Zwangsversteigerung angenommen und für das Zwangsvollstreckungsverfahren diskutiert worden sei, liege nicht vor.
Die Beteiligten hätten auch keine Gründe aufgezeigt, die eine weitere Ausnahme rechtfertigen könnten. Die Eintragung der übrigen Erben und der Erbteilserwerber komme zwar den tatsächlichen rechtlichen Verhältnissen näher, gebe sie aber nicht richtig wieder; sie sei gleichfalls unrichtig. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei auch im Hinblick auf die gesetzliche Vermutungswirkung des Grundbuchs und dessen öffentlichen Glauben nicht ersichtlich; solange die Erbfolge nicht geklärt sei, sei auch keine Verfügung über das Grundstück möglich.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Vorinstanzen verengen die rechtliche Würdigung im wesentlichen auf die Feststellung, daß ein Verstorbener nicht in das Grundbuch eingetragen werden könne. Dies wird der Problematik des Falles nicht gerecht. Die Beteiligten haben die Berichtigung des Grundbuchs bezüglich der Erbfolge nach A. R. und der Erbteilsübertragungen beantragt; hilfsweise haben sie die Berichtigung von Amts wegen gemäß § 82a GBO angeregt. Die Vorinstanzen hätten auch ohne diese Anregung prüfen müssen, ob bei Eintragung der Erbfolge nach A. R. das Grundbuch auch hinsichtlich der Erbfolge nach J. R. gemäß §§ 82, 82a GBO berichtigt werden kann. Das Grundbuchamt wird diese Frage nunmehr zu klären haben. Sollte eine Ermittlung der Erben in diesem Verfahren nicht möglich sein, sind ausnahmsweise die unbekannten Erben des J. R. in das Grundbuch einzutragen.
a) Die Übertragung von Erbteilen (§ 2033 Abs. 1 BGB) ist, wenn ein Grundstück zum Nachlaß gehört, im Wege der Berichtigung in das Grundbuch einzutragen, weil sich der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs vollzieht (BGH DNotZ 1969, 623; BayObLG NJW-RR 1987, 398 mit weit.Nachw., Meikel/Böttcher GBR 7.Aufl. § 22 Rn. 37). Das Grundbuch kann nur so berichtigt werden, daß gleichzeitig alle Miterben eingetragen werden, denn es muß den neuen Rechtszustand insgesamt richtig wiedergeben. Da nicht der einzelne Miterbe, sondern die Erbengemeinschaft in ihrer Gesamtheit “Erbe des eingetragenen Berechtigten” wird, ist § 40 Abs. 1 GBO auf die Übertragung eines Erbteils nicht anwendbar und die Voreintragung der Erben, die ihren Anteil am Nachlaß übertragen haben, nicht entbehrlich (KG OLGE 1, 302; OLG Hamm DNotZ 1966, 744/747; Horber/Demharter GBO 20. Aufl. Rn.3, Meikel/ Sieveking Rn.6, Güthe/Triebel GBR 6. Aufl. Rn. 3, jeweils zu § 40; Haegele/Schöner/Stöber Grundbuchrecht 10. Aufl. Rn.962); der Anregung der Beteiligten, davon abzusehen, kann das Grundbuchamt somit nicht nachkommen.
b) Die Beteiligte zu 2 als Erbeserbin des eingetragenen Eigentümers hat dementsprechend beantragt, das Grundbuch gemäß dem Erbschein vom 30.6.1992 zu berichtigen. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO kann jedoch die Erbfolge nicht durch die beglaubigte Abschrift der Erbscheinsausfertigung nachgewiesen werden. Vielmehr muß die Ausfertigung selbst vorgelegt werden. Statt dessen genügt auch die Bezugnahme auf die Nachlaßakten, die bei demselben Amtsgericht geführt werden (BGH DNotZ 1982, 159/162).
(1) Aus dem Erbschein ergibt sich, daß der Miterbe J. R. nachverstorben ist; das Grundbuchamt hat es zu Recht abgelehnt, ihn in das Grundbuch einzutragen. Denn das Grundbuch hat den derzeitigen Rechtszustand wiederzugeben; die Eintragung eines Verstorbenen ist nicht zulässig (KG KGJ 25 A 113; 36 A 226; KG Rpfleger 1975, 133; Horber/Demharter § 19 Rn.98; Haegele/Schöner/Stöber Rn.3347 mit weit.Nachw.). Die soweit ersichtlich einzige Ausnahme der Rechtsprechung von diesem Grundsatz (KG JFG 10, 208/211) ist mit der Bestimmung des § 130 ZVG und den Besonderheiten des Zwangsversteigerungsverfahrens, vor allem mit der Notwendigkeit begründet worden, das Ergebnis der Versteigerung einheitlich im Grundbuch zu verlautbaren. Auch die von Hagena (Rpfleger 1975, 389) in seiner Kritik an der Entscheidung des Kammergerichts (Rpfleger 1975, 133) vorgeschlagene weitere Ausnahme hängt mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren, nämlich der Regelung des § 779 ZPO zusammen und scheidet hier gleichfalls aus.
Auch bei mehrfacher Erbfolge ist der inzwischen verstorbene Erbe des eingetragenen Erblassers nicht in das Grundbuch aufzunehmen; die mehrfache Rechtsnachfolge außerhalb des Grundbuchs ergibt sich nur aus den Eintragungsvermerken in Spalte 4 der ersten Abteilung (Grundlage der Eintragung).
(2) Die Beteiligten haben in der Begründung zur Erinnerung durch ihren Verfahrensbevollmächtigten hilfsweise beantragt, statt des Verstorbenen J. R. dessen “unbekannte Erben” in das Grundbuch einzutragen. Die Vorinstanzen haben sich mit diesem Antrag nicht auseinandergesetzt; sie hätten die Frage, ob die Eintragung der unbekannten Erben ausnahmsweise rechtlich zulässig ist, auch ohne einen ausdrücklichen Antrag prüfen müssen, sofern die Erben des J. R. nicht gemäß §§ 82, 82a GBO festgestellt werden können.
(aa) Wie ein Berechtigter im Grundbuch zu bezeichnen ist, ergibt sich aus § 15 GBV. Diese Bestimmung ist nicht zwingend; es ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, daß auch Eintragungen zugunsten von unbekannten Erben oder von unbekannten Berechtigten möglich sind (BGH DNotZ 1961, 485/486; KG KGJ 36 A 229; 40 A 37; OLG Dresden OLGE 6, 474/475; OLG Hamm Rpfleger 1989, 17; Horber/Demharter Anhang zu § 44 Rn. 42; KEHE/ Eickmann § 15 GBV Rn.2). Dies und die Notwendigkeit für eine solche Eintragung ergibt sich zum Teil unmittelbar oder mittelbar aus gesetzlichen Vorschriften: Gemäß § 126 Abs.2 Satz 2, § 128 Abs.1 Satz 1 ZVG kann es notwendig werden, in das Grundbuch eine Sicherungshypothek für einen unbekannten Berechtigten einzutragen (Zöller/Stöber ZVG 13. Aufl. § 126 Rn.4.2). Aus § 2162 Abs.2, § 2178 BGB folgt, daß eine Vormerkung zur Sicherung eines Vermächtnisanspruchs auch für einen noch unbekannten Berechtigten eingetragen werden kann; überhaupt darf die Sicherung von Rechten oder Ansprüchen durch die Eintragung einer Sicherungshypothek oder einer Vormerkung nicht daran scheitern, daß die Erben eines verstorbenen Berechtigten noch nicht bekannt sind (vgl. BGH DNotZ 1961, 485/486; OLG Hamm Rpfleger 1989, 17). Soweit sich die Zulässigkeit und Notwendigkeit für die Eintragung unbekannter Personen nicht schon aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt, wird insbesondere bei unbekannten Erben aber ganz überwiegend zur Voraussetzung einer solchen Bezeichnung nicht nur gemacht, daß sich der Berechtigte nicht ermitteln läßt, sondern auch, daß die Eintragung notwendig ist und ein zur Verfügung über das Recht berechtigtes Organ (Pfleger für unbekannte Beteiligte, Nachlaßpfleger, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker) vorhanden ist (KG KGJ 34 A 276/279; 42 A 220/223 f.; Güthe/Triebel § 15 GBV Rn.2 und 17; Haegele/Schöner/Stöber Rn.808). Verfügt das Organ über ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück oder Grundstücksrecht, ist die Eintragung der unbekannten Erben gemäß § 40 Abs.1 und 2 GBO ohnehin entbehrlich; erwirbt es ein Recht an einem Grundstück für den Nachlaß, sind die unbekannten Erben und nicht das handelnde Organ als Berechtigte in das Grundbuch einzutragen (BGH DNotZ 1961, 485; OLG Hamm Rpfleger 1989, 17).
(bb) Diese Voraussetzungen für die Eintragung der unbekannten Erben sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Erwerb von Erbteilen geschieht außerhalb des Grundbuchs, hängt also nicht von der Eintragung der Übertragung ab. Das gleiche gilt für eine etwaige Verpfändung des Erbteils (Haegele/Schöner/Stöber Rn.974). Wollten die Beteiligten zu 1 gemäß § 2040 Abs.1 BGB als Erbteilserwerber zusammen mit den Miterben, deren Anteile sie nicht erworben haben, über das Nachlaßgrundstück verfügen, könnte ihnen die Eintragung der unbekannten Erben des J. R. nichts helfen; die Bestellung eines Nachlaßpflegers (§ 1960 BGB) oder eines Pfleger für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) bliebe erforderlich.
(cc) Dennoch kann der Antrag, das Grundbuch hilfsweise durch Eintragung der unbekannten Erben des J. R. zu berichtigen, nicht zurückgewiesen werden. Das Interesse der Beteiligten zu 1 als Erbteilserwerber an der Berichtigung des Grundbuchs ergibt sich einmal aus dem allgemeinen Grundsatz, daß das Grundbuch nicht auf Dauer vom wirklichen Rechtszustand abweichen soll; wie aus der Regelung der §§ 82, 82a und 83 GBO folgt, besteht daran, soweit es um die Eintragung des Eigentümers geht, auch ein öffentliches Interesse (vgl. Horber/Demharter §§ 82 ff. Rn.1; Meikel/Ebeling § 82 Rn.1). Das Interesse der Beteiligten zu 1 an der Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbteilsübertragungen ergibt sich weiter aus den Gefahren, die ihnen wegen des öffentlichen Glaubens des Erbscheins (§ 2366 BGB) drohen können, solange das Grundbuch nicht durch die Eintragung der Erbteilsübertragungen und die damit zwangsläufig verbundene Eintragung der Erben berichtigt ist. Aufgrund des Erbscheins – in dem Erbteilsübertragungen nicht verlautbart werden – könnten die Miterben, denen infolge der Erbteilsübertragungen keine Berechtigung an dem Nachlaßgrundstück mehr zusteht, weiterhin zusammen mit den übrigen Miterben oder einem für die unbekannten Erben oder die Erbeserben bestellten Pfleger gemäß § 2366 BGB wirksam über das Grundstück verfügen; die Übereignung des Grundstücks könnte gemäß § 40 Abs.1 GBO auch ohne Voreintragung der Erbfolge im Grundbuch vollzogen werden. In diesem Fall könnte das Recht der Beteiligten zu 1 an dem Grundstück verloren gehen, ohne daß sie dabei mitwirken.
c) Vor der Eintragung der unbekannten Erben des J. R. wird das Grundbuchamt aber nach §§ 82, 82a GBO vorzugehen haben.
Die Beteiligte zu 2 als Erbeserbin des A. R. und die Beteiligten zu 1 als Erbteilserwerber können die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich der Erbfolge nach J. R. nicht erreichen, solange kein Erbschein erteilt ist (vgl. § 35 GBO; § 85 FGG); eine öffentliche Verfügung von Todes wegen ist offensichtlich nicht vorhanden. Das Recht der Beteiligten, gemäß § 13 Abs.1 Satz 2 GBO die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Erblasser A. R. zu beantragen, erstreckt sich zwar auch auf die Eintragung der Erben des J. R. als Erbeserben des noch eingetragenen A. R.; der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit vom Fall KG JFG 14, 418/420, wo bereits die erste Erbfolge im Grundbuch verlautbart worden war. Den Beteiligten fehlt aber das Recht, einen Erbschein nach J. R. gemäß § 2353 BGB zu beantragen; einem Miterben des Erblassers wird das Antragsrecht für den Erbschein nach einem anderen Miterben nur für den Fall zugestanden, daß er die Aufhebung der Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung des Grundstücks betreiben will (vgl. §§ 180, 181 Abs.3, § 17 Abs.1 und 3 ZVG; LG Essen Rpfleger 1986, 387; Staudinger/Promberger § 2353 Rn.122; Jansen FGG 2. Aufl. § 84 Rn.3; Zeller/Stöber § 181 Rn.5.4 und 5). Begründet wird dabei das Antragsrecht mit der entsprechenden Anwendung von § 792 ZPO. In allen anderen Fällen steht den Miterben ein Antragsrecht nicht zu. Die Beteiligten können somit den zur Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich der Erbfolge nach J. R. erforderlichen Nachweis gemäß § 35 Abs.1 Satz 1 GBO nicht selbst beschaffen.
(2) Hier greift nun die Regelung der §§ 82, 82a GBO ein. Das Grundbuchamt hat die Anregung, ein Grundbuchberichtigungsverfahren gemäß § 82a GBO einzuleiten, nicht verbeschieden; die Beteiligten hätten eine ablehnende Entscheidung mit Rechtsmitteln angreifen können (vgl. KG JFG 14, 418/421; Horber/Demharter §§ 82 ff. Rn.23). Im Rahmen des Berichtigungsantrags hätte das Grundbuchamt aber ohnehin prüfen müssen, ob es hinsichtlich der Erbfolge nach J. R. das Verfahren nach den §§ 82, 82a GBO durchführt. Dies wird gerade dann angezeigt sein, wenn ein Berichtigungsantrag ohne die Mitwirkung von Mitberechtigten, die an dem Antragsverfahren nicht beteiligt sind, keinen Erfolg haben kann (vgl. KG JFG 14, 418 ff.).
(3) Das Grundbuchamt wird zunächst nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen haben, ob die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 82 GBO durchgeführt werden kann. Aus den Nachlaßakten A. R. könnten sich Hinweise auf das anzuwendende Recht und auf die Erben von J. R. ergeben; das Grundbuchamt hat die Erben grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln (vgl. KG aaO S. 423; Meikel/Ebeling § 82 Rn.14). Ist dies nicht möglich, oder verspricht die Anwendung des Berichtigungszwangs (§ 82 GBO, § 33 FGG) keine Aussicht auf Erfolg, etwa weil sich die gesetzlichen Erben im Ausland aufhalten (vgl. Horber/Demharter § 82 ff. Rn.2; Meikel/Ebeling § 82a Rn.5), wird das Grundbuchamt zu prüfen haben, ob das Grundbuch gemäß § 82a GBO von Amts wegen berichtigt werden kann. Sollte auch dies nicht möglich sein, wird es schließlich das Grundbuch dahin zu berichtigen haben, daß es zusammen mit den noch lebenden Erben des A. R. und den Beteiligten zu 1 die unbekannten Erben des J. R. in das Grundbuch einträgt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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