LG Görlitz, Urteil vom 12. Dezember 2003 – 2 S 46/03 Vorweggenommene Erbfolge an einem Grundstück: Lastenfreier Erwerb aufgrund Gutglaubensschutz für den Grundbuchinhalt

April 3, 2019

LG Görlitz, Urteil vom 12. Dezember 2003 – 2 S 46/03
Vorweggenommene Erbfolge an einem Grundstück: Lastenfreier Erwerb aufgrund Gutglaubensschutz für den Grundbuchinhalt
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Zittau vom 25.03.2003 – Az.: 3 C 520/03 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 4.000,– Euro festgesetzt. Der Streitwertbeschluß des Amtsgerichtes vom 25.03.2003 wird dahingehend abgeändert, daß auch der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 4.000,– Euro festgesetzt wird.
Gründe
I.
Gemäß § 540 Abs.1 Ziffer 1 ZPO wird vollumfänglich auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Entscheidungsrelevante Änderungen und Ergänzungen zur erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung haben sich im Berufungsverfahren nur insoweit ergeben, als die Kläger auf gleichbleibender Tatsachengrundlage im Berufungsverfahren nunmehr unter Berufung auf die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung neben der Weiterverfolgung der erstinstanzlichen Anträge
hilfsweise beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Eintragung eines Wegerechtes auf dem Grundstück – Flurstück Nr. …25/1, Abteilung II, eingetragen im Grundbuch N. – zu erteilen, nach dem der jeweilige Eigentümer des Flurstücks …23 – eingetragen im Blatt 815 des Grundbuchs N., Grundbuchamt Z. – vom Flurstück …23 über das Flurstück …25/1 durch das auf dem Flurstück …25/2 befindliche Gehöft mit Pferdefuhrwerken nach der Bundesstraße B 96 und zurück zu fahren berechtigt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Einer in dem Hilfsantrag eventuell zu sehenden Klageänderung hat sie nicht zugestimmt. Bereits erstinstanzlich hat sich die Beklagte auf Verjährung der Klageansprüche berufen.
II.
Der zulässigen – insbesondere frist- und formgerecht eingelegten und begründeten – Berufung muß im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben.
Zur Begründung der Bestätigung der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 540 Abs.1 Ziffer 2 ZPO wie folgt auszuführen:
1.
Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht verjährt.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der primär geltend gemachte Anspruch auf Grundbuchberichtigung überhaupt der Verjährung unterliegt oder diese analog § 902 BGB ausgeschlossen ist. Denn selbst für den Fall, daß ersteres zutreffend sein sollte, wäre die Verjährung noch nicht eingetreten.
Der Berichtigungsanspruch entsteht mit Eintritt der Unrichtigkeit des Grundbuches. Nach Vortrag der Kläger ist das Grundbuch durch lastenfreie Abschreibung des streitgegenständlichen Flurstückes im Jahre 1976 unrichtig geworden.
Es kann nun ebenfalls dahingestellt bleiben, ob auf den Grundbuchberichtigungsanspruch für den Fall seiner Verjährbarkeit § 195 BGB oder § 196 BGB Anwendung findet. Denn gemäß Art.229 § 6 Abs.4 S.1 EGBGB würden, da beide in Betracht gezogenen Verjährungsfristen jedenfalls kürzer als die nach § 195 BGB a.F. anwendbare Frist wären, die jeweiligen Fristen erst vom 01.01.2002 an berechnet. In beiden Fällen wäre die Verjährung somit gemäß § 204 Abs.1 Ziffer 1 BGB durch die Klageerhebung am 12.11.2002 jedenfalls rechtzeitig gehemmt worden. Art. 229 § 6 Abs.3 EGBGB steht dem nicht entgegen, da die Verjährungsfrist unter Anwendung des § 195 BGB a.F. jedenfalls nicht vor dem 31.12.2005 abgelaufen wäre.
b) Ein eventueller Anspruch der Kläger gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung kann frühestens mit Eigentumserwerb des streitgegenständlichen Grundstückes durch die Beklagte entstanden sein. Nach altem Recht unterläge dieser der 30jährigen Verjährung des § 195 BGB, die Verjährung könnte daher nach altem Recht jedenfalls nicht vor dem 01.01.2026 eintreten. Gemäß Art. 229 § 6 Abs.4 S.1 EGBGB findet daher nunmehr § 195 BGB n.F. mit der Maßgabe Anwendung, daß die dreijährige Verjährungsfrist ab dem 01.01.2002 berechnet wird. Selbst wenn man daher für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des erst in der Berufungsinstanz erhobenen Hilfsantrages auf den Zeitpunkt der Antragstellung in der Berufungsverhandlung abstellen würde, wäre durch diesen Antrag die Verjährung des Anspruches aus ungerechtfertigter Bereicherung jedenfalls gemäß § 204 Abs.1 Ziffer 1 BGB gehemmt worden.
2.
Zutreffend hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, daß ein Grundbuchberichtigungsanspruch der Kläger aus § 894 BGB ausscheidet.
a) Das Grundbuch ist nicht unrichtig im Sinne des § 894 BGB. Denn die Beklagte hat gemäß §§ 892 Abs.1, 877 Abs.1, 925 Abs.1 BGB lastenfreies Eigentum an dem streitgegenständlichen Flurstück erworben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte das streitgegenständliche Flurstück im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge oder einer Schenkung von der Voreigentümerin, ihrer Mutter, unentgeltlich erworben hat. Denn § 892 Abs.1 BGB ist auf alle Fälle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs unterschiedslos anwendbar.
Der erkennende Einzelrichter schließt sich hinsichtlich der in der Rechtsprechung umstrittenen, vom Bundesgerichtshof bisher offengelassenen (BGHZ 81, 395-397) und von der derzeit wohl noch herrschenden Meinung (vgl. BayObLG München, DNotZ 1988, 781-782; LG Bielefeld, Rpfleger 2002, 200-201; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2000, 10-11) bejahten Frage, ob vom Grundsatz des öffentlichen Glaubens des Grundbuches gemäß § 892 Abs.1 BGB in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge bzw. eines anderen unentgeltlichen Erwerbs eine Ausnahme zu machen ist, aus eigener Sachprüfung der überzeugend begründeten Auffassung der 25.Zivilkammer des LG Bielefeld (Rpfleger 1999, 22-24) an, der zu Folge ein gutgläubiger Erwerb gemäß § 892 Abs.1 BGB auch in derartigen Fällen nicht ausgeschlossen ist. Wie das LG Bielefeld a.a.O. zutreffend ausführt, liegt auch in den Fällen der genannten Art ein echtes Verkehrsgeschäft mit entsprechendem Rechtssubjektswechsel vor. Zutreffend weist das LG Bielefeld darauf hin, das die Feststellungen hinsichtlich einer positiven Kenntnis der Fehlerhaftigkeit des Grundbuches schon nach dem Gesetzeswortlaut der Prüfung des Tatbestandes des § 892 Abs.1 BGB vorbehalten bleiben müssen und nicht schon im Wege einer – dann unwiderlegbaren – Vermutung zu Lasten des Erwerbers von Anfang an – contra legem – zu einem Ausschluß der Privilegierung durch § 892 Abs.1 BGB führen dürfen. Warum der Erwerber im Rahmen eines unentgeltlichen rechtsgeschäftlichen Erwerbes weniger schutzwürdig sein soll als andere rechtsgeschäftliche Erwerber, ist nicht einsichtig.
b) Die Kläger haben auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichtes auf die prinzipielle Anwendbarkeit des § 892 Abs.1 BGB selbst im Falle einer Übertragung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge nicht substantiiert Tatsachen vorgetragen oder gar unter Beweis gestellt, aus denen sich ergeben würde, daß die Beklagte eine etwaige Unrichtigkeit des Grundbuches zum Zeitpunkt des Erwerbes bzw. zum Zeitpunkt der Auflassungserklärungen positiv gekannt hat.
3.
Die Kläger haben gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zustimmung zur Bestellung und Eintragung einer Grunddienstbarkeit der von ihnen mit dem Hilfsantrag, dessen Sachdienlichkeit im Sinne des § 533 Ziffer 1 ZPO der Einzelrichter bejaht und der im Sinne des § 533 Ziffer 2 ZPO auf die ohnehin der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zu Grunde zu legenden Tatsachen gestützt werden könnte, geltend gemachten Art.
a) Der geltend gemachte Anspruch läßt sich nicht auf § 816 Abs.1 S.2 BGB stützen.
Die Mutter der Beklagten war keine Nichtberechtigte im Sinne des § 816 Abs.1 S.1 BGB. Bereits für ihren Erwerbsvorgang – gleichgültig, ob es sich um eine vorweggenommene Erbfolge handelte – galt § 892 Abs.1 BGB. Für ihre Bösgläubigkeit im Sinne einer positiven Kenntnis in Bezug auf die Existenz der Grunddienstbarkeit ist weder etwas vorgetragen, noch sonstwie ersichtlich.
Zwar wurde das streitgegenständliche Flurstück erst auf Grund der notariellen Urkunde vom 08.09.1975, auf Grund derer auch die Mutter der Beklagten als neue Eigentümerin eingetragen wurde, lastenfrei, d.h. unter Wegfall der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit, abgeschrieben. Die Eintragung der Mutter der Klägerin als Eigentümerin des streitgegenständlichen Flurstückes erfolgte im grundbuchrechtlichen Sinne gleichzeitig mit der lastenfreien Abschreibung des Flurstückes – auf Grund der selben Verfügung des Grundbuchamtes – und somit gleichzeitig mit dem – eventuellen – Zeitpunkt des Unrichtigwerdens des Grundbuches. Dies steht aber einer Berufung der Mutter der Beklagten auf den öffentlichen Glauben des Grundbuches im Sinne des § 892 Abs.1 BGB nicht entgegen. Denn diese Norm findet auch in solchen Fällen Anwendung, in denen die Eintragung des Rechtes des sich auf den öffentlichen Glauben des Grundbuches Berufenden gleichzeitig mit dem Eintritt der Unrichtigkeit des Grundbuches zusammenfällt (vgl. RGZ 123, 19-23).
Schon die Mutter der Beklagten hat daher als deren Rechtsvorgängerin – wenn auch eventuell auf Grund einer Verfügung eines Nichtberechtigten – gutgläubig lastenfreies Eigentum an dem streitgegenständlichen Flurstück erworben. Ihre Verfügung ist somit nicht als Verfügung eines Nichtberechtigten im Sinne des § 816 Abs.1 S.1 BGB anzusehen, so daß im Verhältnis zur Beklagten § 816 Abs.1 S.2 BGB als Anspruchsgrundlage ausscheidet.
b) Der geltend gemachte Anspruch findet auch in § 822 BGB in Verbindung mit § 816 Abs.1 S.2 BGB keine Grundlage.
Zwar kann es sein, daß die Mutter der Beklagten als Empfänger einer ungerechtfertigten Bereicherung im Sinne des § 822 BGB in Verbindung mit § 816 Abs.1 S.2 BGB und die Beklagte daher als herausgabepflichtiger Dritter im Sinne des § 822 BGB anzusehen sind. Jedoch kann dies im Ergebnis dahingestellt bleiben, da jedenfalls die Kläger in diesem Falle nicht aktivlegitimiert wären.
Wie oben unter lit. a) bereits dargelegt, hat schon die Mutter der Beklagten im Jahre 1976 gemäß § 892 Abs.1 BGB gutgläubig lastenfreies Eigentum an dem Flurstück erworben. Die Kläger selber haben das Eigentum an dem ehemals in Bezug auf das streitgegenständliche Flurstück in Hinsicht auf die Grunddienstbarkeit herrschende Grundstück erst im Jahre 1989 erworben. Zu diesem Zeitpunkt war die Grunddienstbarkeit schon auf Grund des lastenfreien Erwerbs durch die Mutter der Beklagten untergegangen. Die Kläger haben daher ein Grundstück ohne Rechte aus einer Grunddienstbarkeit erworben und somit nichts verloren, was die Beklagte ihnen zurückzuerstatten verpflichtet sein könnte. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung folgt nicht dem Eigentum an dem Grundstück, sondern gebührt demjenigen, der durch die Verfügung eines Nichtberechtigten etwas verloren hat. Dafür, daß der Voreigentümer des klägerischen Grundstückes den Klägern einen entsprechenden Herausgabeanspruch abgetreten haben könnte, ist weder etwas ersichtlich, noch vorgetragen.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Gemäß § 543 Abs.2 Ziffer 1 und Ziffer 2 ZPO war die Revision zuzulassen, da die Frage der Anwendbarkeit des § 892 Abs.1 BGB auf Fälle des unentgeltlichen rechtsgeschäftlichen Erwerbs höchstrichterlich bislang noch nicht geklärt worden ist. Die Kompetenz zur Revisionszulassung kommt auch dem Einzelrichter zu (vgl. BGH, NJW 2003, 2900-2902). Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Das Gericht hat insofern den Wert der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit auf der Grundlage des Tatsachenvortrages der Kläger geschätzt. Die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs.2 S.2 GKG.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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