Vollzug einer Teilungserklärung für ein Grundstück an dem ein Erbbaurecht besteht – OLG München 34 Wx 202/23 e

Januar 22, 2024

Vollzug einer Teilungserklärung für ein Grundstück an dem ein Erbbaurecht besteht – OLG München 34 Wx 202/23 e – Beschluss v. 24.08.2023

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied am 24.08.2023, dass die Eintragung einer Teilungserklärung für ein Grundstück,

auf dem ein Erbbaurecht besteht, nicht aufgrund des Erbbaurechts verweigert werden darf.

In dem Fall wollten die Beteiligten ein Grundstück, das mit Wohnungs- und Teilerbbaurechten belastet war, in Wohnungs- und Teileigentum aufteilen.

Ein vorheriges Urteil des Amtsgerichts München hatte dies abgelehnt, weil es sich auf die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe stützte, die besagte,

dass ein Grundstückseigentümer nicht über das Bauwerk verfügen könne,

da dieses gemäß § 12 ErbbauRG als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts und nicht des Grundstücks gilt.

Das OLG München widersprach dieser Argumentation.

Vollzug einer Teilungserklärung für ein Grundstück an dem ein Erbbaurecht besteht – OLG München 34 Wx 202/23 e – Beschluss v. 24.08.2023

Es stellte klar, dass die Begründung von Sondereigentum auch für ein Grundstück möglich ist, auf dem ein Erbbaurecht besteht.

Dies sei vergleichbar mit der sogenannten Vorratsteilung, bei der ein unbebautes Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird, bevor ein Gebäude errichtet ist.

Sobald das Erbbaurecht endet, wird das Gebäude gemäß § 93 BGB und § 12 Abs. 3 ErbbauRG Teil des Grundstücks und somit auch des Sondereigentums.

Das Gericht hob den Beschluss des Amtsgerichts München auf und erklärte die Beschwerde der Beteiligten für begründet.

Es stellte fest, dass die Eintragung der Teilungserklärung aufgrund des bestehenden Erbbaurechts nicht verweigert werden dürfe,

da die Teilungserklärung keine Verfügung über das Bauwerk darstellt, sondern eine Inhaltsänderung des Grundstückseigentums.

Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da die Beteiligten als Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zunächst tragen, ihre Haftung jedoch durch den Erfolg der Beschwerde entfällt.

Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da den Beteiligten die Beschwerdeberechtigung fehlte.

Vollzug einer Teilungserklärung für ein Grundstück an dem ein Erbbaurecht besteht – OLG München 34 Wx 202/23 e

Allgemein:

Die Eintragung einer Teilungserklärung bei bestehendem Erbbaurecht ist grundsätzlich möglich, aber es gibt einige Besonderheiten zu beachten.

Was ist eine Teilungserklärung?

Mit einer Teilungserklärung (§ 8 WEG) wird das Eigentum an einem Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt,

wobei jedem Anteil Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder einem bestimmten Teileigentum zugeordnet wird.

Dies ist die Grundlage für die Entstehung von Wohnungseigentum.

Besonderheiten bei bestehendem Erbbaurecht:

  • Das Erbbaurecht muss teilbar sein: Nicht jedes Erbbaurecht ist teilbar. Die Teilbarkeit muss im Erbbaurechtsvertrag ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus den Umständen ergeben.
  • Zustimmung des Erbbauberechtigten: Der Erbbauberechtigte muss der Teilungserklärung zustimmen, da durch die Aufteilung des Eigentums auch sein Erbbaurecht betroffen ist.
  • Teilung des Erbbaurechts: In der Regel wird das Erbbaurecht im gleichen Verhältnis wie das Eigentum aufgeteilt. Jeder Miteigentümer erhält dann ein eigenes Erbbaurecht an seinem Sondereigentum.
  • Grundbuchliche Eintragung: Die Teilungserklärung und die Teilung des Erbbaurechts müssen im Grundbuch eingetragen werden.

Vollzug einer Teilungserklärung für ein Grundstück an dem ein Erbbaurecht besteht – OLG München 34 Wx 202/23 e

Voraussetzungen für die Eintragung:

  • Formelle Anforderungen: Die Teilungserklärung muss notariell beurkundet werden und bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen (z.B. Bezeichnung der Miteigentumsanteile, Aufteilung des Sondereigentums).
  • Materielle Anforderungen: Das Erbbaurecht muss teilbar sein und der Erbbauberechtigte muss der Teilung zustimmen.
  • Keine Hindernisse: Es dürfen keine anderen Hindernisse für die Teilung vorliegen, z.B. öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Rechte Dritter.

Ablauf:

  1. Erstellung der Teilungserklärung: Ein Notar erstellt die Teilungserklärung in Zusammenarbeit mit dem Eigentümer und dem Erbbauberechtigten.
  2. Zustimmung des Erbbauberechtigten: Der Erbbauberechtigte muss der Teilungserklärung schriftlich zustimmen.
  3. Beurkundung: Die Teilungserklärung wird von einem Notar beurkundet.
  4. Eintragung im Grundbuch: Der Notar beantragt die Eintragung der Teilungserklärung und der Teilung des Erbbaurechts im Grundbuch.

Hinweise:

  • Die Teilung eines Erbbaurechts kann komplex sein und erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung.
  • Es ist ratsam, sich bei der Planung und Durchführung der Teilung von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Krau Rechtsanwälte und Notar

Abgeschlossenheitsbescheinigung Grundbuchamt Umwandlungsschutz

Januar 12, 2025
Abgeschlossenheitsbescheinigung Grundbuchamt UmwandlungsschutzBGH V ZB 10/23RA und Notar KrauDer Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Keine Beratungspflicht Notar Sozialversicherungsrecht

Januar 12, 2025
Keine Beratungspflicht Notar SozialversicherungsrechtUrteil LG Bremen 4 O 124/23RA und Notar KrauKernaussage:Notare sind grundsät…
Kein Genehmigungsbedürfnis bei Grundstückserwerb durch Minderjährige mit Nießbrauch und Rückübertragung als Teil des Erwerbsvorgangs

Grundstückserwerb Minderjährige familiengerichtliche Genehmigung

Januar 1, 2025
Grundstückserwerb Minderjährige familiengerichtliche GenehmigungOLG Zweibrücken 3 W 51/22Beschluss vom 11.8.2022Kein Genehmigungsbed…