Voraussetzungen der Löschung eines für Vorerben eingetragenen vererblichen Vorkaufsrechts

Mai 19, 2020

Voraussetzungen der Löschung eines für Vorerben eingetragenen vererblichen Vorkaufsrechts – OLG München 34 Wx 168/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Übersicht des Falls
    • Relevanz der Entscheidung
  2. Sachverhalt
    • Erbauseinandersetzung und Eintragung des Vorkaufsrechts
    • Todesfälle und Erbfolgen
    • Nacherbenvermerke und deren Löschung
  3. Zwischenverfügung des Grundbuchamts
    • Inhalt und Begründung der Zwischenverfügung
    • Argumente der Beschwerdeführer
  4. Entscheidung des OLG München
    • Zurückweisung der Beschwerde
    • Festsetzung des Geschäftswerts
  5. Rechtliche Grundlagen und Erwägungen
    • Relevante Paragraphen der GBO und des BGB
    • Anforderungen an den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit
    • Bedeutung und Wirkung des Nacherbenvermerks
    • Verzicht auf den Schutz des Nacherbenvermerks
  6. Details zur Beweisführung
    • Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis
    • Erforderliche Urkunden und deren Form
    • Einschränkungen durch Verfügungsbeschränkungen
  7. Ergebnis der Prüfung
    • Gründe für die Nichtanerkennung des Unrichtigkeitsnachweises
    • Folgen der Überschuldung des Nachlasses
    • Notwendigkeit der Zustimmung unbekannter Nacherben
  8. Fazit
    • Zusammenfassung der Entscheidung
    • Bedeutung für zukünftige Fälle
  9. Rechtliche Konsequenzen und Ausblick
    • Auswirkungen auf das Grundbuchrecht
    • Mögliche zukünftige Entwicklungen

Voraussetzungen der Löschung eines für Vorerben eingetragenen vererblichen Vorkaufsrechts

Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 26. Februar 2019 befasst sich mit den Voraussetzungen

für die Löschung eines im Grundbuch für einen Vorerben eingetragenen vererblichen Vorkaufsrechts.

Im Zentrum steht die Frage, welche Nachweise erforderlich sind, um die Unrichtigkeit des Grundbucheintrags zu belegen und ob die Zustimmung aller potentiellen Nacherben notwendig ist.

Sachverhalt

Zwei Brüder waren jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks und hatten sich gegenseitig ein vererbliches Vorkaufsrecht eingeräumt.

Einer der Brüder verstarb und wurde von seiner Tochter beerbt.

Diese Tochter verstarb ebenfalls und wurde von ihrem Sohn (dem Beteiligten zu 2) beerbt, der wiederum das Grundstück an seine Tochter (die Beteiligte zu 1) übertrug.

Die Beteiligten beantragten die Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch.

Voraussetzungen der Löschung eines für Vorerben eingetragenen vererblichen Vorkaufsrechts

Das Grundbuchamt verlangte die Zustimmung eines Pflegers für unbekannte Nacherben, da nicht auszuschließen sei, dass der Beteiligte zu 2 noch weitere Abkömmlinge haben könnte.

Kernaussagen des Beschlusses

Das OLG München wies die Beschwerde der Beteiligten zurück und bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.

Zentrale Punkte des Beschlusses:

  • Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit: Die Löschung eines Rechts im Grundbuch erfordert den Nachweis, dass der Grundbucheintrag unrichtig ist.
  • Strenge Anforderungen an den Nachweis: Der Nachweis muss lückenlos in der Form des § 29 GBO geführt werden, d.h. durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden.
  • Vererbliches Vorkaufsrecht: Bei einem vererblichen Vorkaufsrecht sind alle potentiellen Erben zu beteiligen.
  • Unbekannte Nacherben: Können nicht alle Nacherben bestimmt werden, ist die Zustimmung eines Pflegers für unbekannte Nacherben erforderlich.
  • Kein Verzicht durch Löschung des Nacherbenvermerks: Die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch bedeutet nicht, dass das Nacherbenrecht erloschen ist.

Voraussetzungen der Löschung eines für Vorerben eingetragenen vererblichen Vorkaufsrechts

Wesentliche Argumente des Gerichts:

  • Form des Nachweises: Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit war nicht in der erforderlichen Form geführt worden.
  • Unbekannte Nacherben: Es war nicht auszuschließen, dass der Beteiligte zu 2 noch weitere Abkömmlinge haben könnte.
  • Verfügungsbeschränkung des Vorerben: Der Beteiligte zu 2 war als Vorerbe in seinen Verfügungen beschränkt und benötigte die Zustimmung der Nacherben.
  • Kein Verzicht: Die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch war nicht als Verzicht auf das Nacherbenrecht zu werten.

Bedeutung des Beschlusses

Dieser Beschluss verdeutlicht die strengen Anforderungen an den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit.

Er betont die Bedeutung der Formvorschriften des § 29 GBO und die Notwendigkeit der Beteiligung aller potentiellen Nacherben bei einem vererblichen Vorkaufsrecht.

Voraussetzungen der Löschung eines für Vorerben eingetragenen vererblichen Vorkaufsrechts

Praktische Auswirkungen

Der Beschluss hat praktische Auswirkungen für die Löschung von Rechten im Grundbuch.

Es ist wichtig, alle relevanten Nachweise in der richtigen Form zu führen und die Zustimmung aller potentiell Berechtigten einzuholen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss befasst sich auch mit der Frage, ob die Löschung des Vorkaufsrechts als rechtsändernde Aufhebung oder als Grundbuchberichtigung zu qualifizieren ist.
  • Der Beschluss stellt klar, dass das Grundbuchamt keine Sachaufklärung von Amts wegen betreibt, sondern auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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