Voraussetzungen der Löschung eines für Vorerben eingetragenen vererblichen Vorkaufsrechts – OLG München 34 Wx 168/18
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 26. Februar 2019 befasst sich mit den Voraussetzungen
für die Löschung eines im Grundbuch für einen Vorerben eingetragenen vererblichen Vorkaufsrechts.
Im Zentrum steht die Frage, welche Nachweise erforderlich sind, um die Unrichtigkeit des Grundbucheintrags zu belegen und ob die Zustimmung aller potentiellen Nacherben notwendig ist.
Sachverhalt
Zwei Brüder waren jeweils zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks und hatten sich gegenseitig ein vererbliches Vorkaufsrecht eingeräumt.
Einer der Brüder verstarb und wurde von seiner Tochter beerbt.
Diese Tochter verstarb ebenfalls und wurde von ihrem Sohn (dem Beteiligten zu 2) beerbt, der wiederum das Grundstück an seine Tochter (die Beteiligte zu 1) übertrug.
Die Beteiligten beantragten die Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch.
Das Grundbuchamt verlangte die Zustimmung eines Pflegers für unbekannte Nacherben, da nicht auszuschließen sei, dass der Beteiligte zu 2 noch weitere Abkömmlinge haben könnte.
Kernaussagen des Beschlusses
Das OLG München wies die Beschwerde der Beteiligten zurück und bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.
Wesentliche Argumente des Gerichts:
Bedeutung des Beschlusses
Dieser Beschluss verdeutlicht die strengen Anforderungen an den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit.
Er betont die Bedeutung der Formvorschriften des Paragraf 29 GBO und die Notwendigkeit der Beteiligung aller potentiellen Nacherben bei einem vererblichen Vorkaufsrecht.
Praktische Auswirkungen
Der Beschluss hat praktische Auswirkungen für die Löschung von Rechten im Grundbuch.
Es ist wichtig, alle relevanten Nachweise in der richtigen Form zu führen und die Zustimmung aller potentiell Berechtigten einzuholen.
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