Voraussetzungen für das Aufgebot eines unbekannten Grundschuldgläubigers – OLG Köln 2 Wx 265/22 –
Beschluss vom 22.02.2023
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Februar 2023 (Az. 2 Wx 265/22) befasst sich mit den Voraussetzungen eines Aufgebotsverfahrens nach § 1170 BGB und der Antragsberechtigung hierfür.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall ging es um zwei Grundschulden, die seit 1966 bzw. 1967 im Grundbuch eingetragen waren.
Die Gläubigerin, eine belgische Gesellschaft, hatte ihre Tätigkeit bereits 1998 eingestellt.
Die Antragsteller, die das Grundstück 2016 erworben hatten, stellten 2017 einen Antrag auf Kraftloserklärung
der Grundschuldbriefe, den sie später in einen Antrag auf Gläubigeraufgebot nach § 1170 BGB umstellten.
Das Amtsgericht erließ daraufhin das Aufgebot.
Der Nachtragsliquidator der Gläubigerin trat dem Antrag entgegen und machte geltend, dass die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 1170 BGB nicht vorlägen.
Das Amtsgericht schloss daraufhin den unbekannten Gläubiger der Grundschulden aus.
Gegen diesen Beschluss legte der Nachtragsliquidator Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG Köln:
Das OLG Köln gab der Beschwerde des Nachtragsliquidators statt und hob den Beschluss des Amtsgerichts auf.
1. Antragsberechtigung:
Das OLG stellte zunächst fest, dass die Antragsteller nicht antragsberechtigt waren.
Gemäß § 448 Abs. 1 FamFG ist für ein Verfahren nach § 1170 BGB der Eigentümer des belasteten Grundstücks antragsberechtigt.
Die Antragsteller hatten das Grundstück jedoch bereits 2017 verkauft und waren somit nicht mehr Eigentümer.
Die Verpflichtung im Kaufvertrag, den Grundbesitz „frei von eingetragenen Belastungen“ zu verschaffen, ändere daran nichts.
2. Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 1170 BGB:
Darüber hinaus wären die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller nicht geeignet gewesen, die erforderlichen Glaubhaftmachungen zu erbringen.
Gemäß § 1170 BGB muss der Gläubiger des Grundpfandrechts unbekannt sein.
Dies ist bei einer Briefgrundschuld der Fall, wenn der Brief unauffindbar und der Aufenthalt des letzten bekannten Inhabers unbekannt ist.
Die Antragsteller hatten jedoch nicht ausreichend dargelegt, welche Nachforschungen sie angestellt hatten, um den Verbleib des Briefs und den Aufenthalt des letzten Inhabers zu klären.
Insbesondere fehlten Angaben zu Nachforschungen bei den Voreigentümern.
3. Glaubhaftmachung der fehlenden Anerkennung des Rechts des Gläubigers:
Schließlich hätten die Antragsteller auch glaubhaft machen müssen, dass eine das Aufgebot ausschließende Anerkennung
des Rechts des Gläubigers innerhalb der Zehnjahresfrist des § 1170 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfolgt ist.
Auch hierzu enthielten die eidesstattlichen Versicherungen keine Angaben.
Zudem war fraglich, ob die Antragsteller angesichts der kurzen Zeit, in der sie Eigentümer des Grundstücks waren, überhaupt zuverlässige Angaben für den gesamten Zehnjahreszeitraum machen konnten.
Fazit:
Das OLG Köln hat in seinem Beschluss klargestellt, dass nur der aktuelle Eigentümer eines Grundstücks einen Antrag auf Gläubigeraufgebot nach § 1170 BGB stellen kann.
Zudem müssen die Voraussetzungen des § 1170 BGB, insbesondere die Unbekanntheit des Gläubigers und das Fehlen einer Anerkennung seines Rechts, glaubhaft gemacht werden.
Der Beschluss verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Aufgebotsverfahrens und die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen durch das Gericht.
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