Wer erteilt die Zustimmung zur Veräußerung bei Insolvenz des WEG Verwalters wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter für den WEG Verwalter bestellt worden ist?
Von RA und Notar Krau
Die Frage, wer bei Insolvenz des WEG-Verwalters und Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für den WEG-Verwalter die Zustimmung zur Veräußerung erteilt, hängt von der konkreten Ausgestaltung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ab.
Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann entweder mit oder ohne Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners bestellt werden
Ist der vorläufige Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis (sogenannter “schwacher” vorläufiger Insolvenzverwalter) bestellt, bleibt die Verfügungsbefugnis grundsätzlich beim Schuldner, also beim insolventen Verwalter.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann in diesem Fall Verfügungen des Schuldners nur mit seiner Zustimmung ermöglichen oder verhindern
Ist der vorläufige Insolvenzverwalter hingegen mit Verfügungsbefugnis ausgestattet (sogenannter “starker” vorläufiger Insolvenzverwalter), übernimmt er die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners und kann somit auch die Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum erteilen
In beiden Fällen ist jedoch zu beachten, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft jederzeit die Möglichkeit hat, die Entscheidung über die Zustimmung zur Veräußerung an sich zu ziehen und selbst zu treffen
Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Entscheidung über die Veräußerungszustimmung an sich gezogen hat, sind die Wohnungseigentümer selbst für die Erteilung der Zustimmung zuständig
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Verfügungsbefugnis die Zustimmung zur Veräußerung durch den insolventen Verwalter mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt, während bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis dieser die Zustimmung erteilen kann.
In jedem Fall können die Wohnungseigentümer die Entscheidung an sich ziehen und selbst über die Zustimmung zur Veräußerung entscheiden.