
LAG Rheinland-Pfalz 7 Sa 159/21
Urteil vom 20.10.2021
Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung in der Probezeit
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Oktober 2021 befasst sich mit der Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung während der Probezeit.
Der Kläger, ein Chemiebetriebsarbeiter, war seit dem 1. Juli 2020 bei der Beklagten beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis war bis zum 30. Juni 2024 befristet.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit ordentlich zum 31. Dezember 2020.
Der Kläger erhob Klage gegen die Kündigung und argumentierte unter anderem, dass der Betriebsrat
nicht ordnungsgemäß angehört worden sei und er Sonderkündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch IX genieße.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, und das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Es wurde festgestellt, dass die Beklagte den Betriebsrat ausreichend über den Kündigungsgrund informiert hatte.
Die Mitteilungen der Beklagten bezüglich des Kündigungsgrundes und der persönlichen Daten des Klägers genügten den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung.
Auch die Unterlassung einer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung wurde als nicht relevant erachtet,
da zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht über den Gleichstellungsantrag des Klägers entschieden worden war.
Die Berufung des Klägers wurde daher zurückgewiesen, und die Revision wurde nicht zugelassen
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12. April 2021, Az. 2 Ca 1945/20, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
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