Zustiftung an Familienstiftung – BFH II R 22/08
nach Steuerklasse III steuerpflichtig wenn Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte der Stiftung ist – BFH II R 22/08
Die Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung ist auch dann gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nach der Steuerklasse III steuerpflichtig, wenn der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte der Stiftung ist.
Der Fall befasst sich mit der steuerlichen Behandlung einer Zustiftung an eine Familienstiftung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Die zentrale Frage war, ob eine Zustiftung, bei der der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte der Stiftung ist, nach Steuerklasse III steuerpflichtig ist.
Die Klägerin, eine Familienstiftung, deren Zweck die Versorgung des einzigen Begünstigten B ist, erhielt von diesem eine Zustiftung in Höhe von 1 Mio. DM zur Erhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebs, der Teil des Stiftungsvermögens war.
Das Finanzamt setzte für diese Zuwendung Schenkungsteuer nach Steuerklasse III fest.
Die Klägerin argumentierte, dass die Zustiftung nicht steuerbar sei, da sie nur dem Zuwendenden selbst als einzigem Begünstigten zugutekomme und somit keine Bereicherung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliege.
Das Vormundschaftsgericht, das die Zustiftung genehmigt hatte, hätte diese nicht zugelassen, wenn dadurch Dritte bereichert worden wären.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision der Klägerin zurück. Er stellte fest, dass die Zustiftung an die Stiftung auch dann steuerpflichtig ist, wenn der Zuwendende der einzige Begünstigte der Stiftung ist.
Die rechtliche Selbständigkeit der Stiftung erfordert eine getrennte Betrachtung von Stiftung und Begünstigtem.
Auch wenn der Zuwendende von der Stiftung profitiert, führt die Zustiftung zu einer Vermögensmehrung bei der Stiftung, die als juristische Person eigenständig ist.
Diese Vermögensverschiebung erfüllt die Voraussetzungen des Schenkungsteuertatbestands nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, unabhängig davon, dass der Zuwendende gleichzeitig der einzige Begünstigte ist.
Die subjektive Seite des Schenkungsteuertatbestands – der Wille zur Freigebigkeit – war ebenfalls gegeben, da der Zuwendende eine Vermögensmehrung der Stiftung zu seinen Lasten beabsichtigte.
Der BFH bestätigte somit die Steuerpflicht der Zustiftung und wies die Revision als unbegründet zurück, da die Voraussetzungen des Schenkungsteuertatbestands sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt waren.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.