Zustimmung der Nacherben zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch

Juli 12, 2020

OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 1994 – 15 W 205/94
Zustimmung der Nacherben zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zur Erfüllung einer Teilungsanordnung
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung dahin klarstellend neu gefaßt wird, daß das bestehende Eintragungshindernis durch eine Erklärung der Nacherben R. und C. Sch. P. des Inhalts behoben werden kann, daß diese je für sich der Übertragung des Eigentums an dem hier betroffenen Grundstück in das Alleineigentum des Beteiligten zu 2) zustimmen oder auf die Eintragung eines Nacherbenvermerkes verzichten, und zwar in der Form des § 29 GBO.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Für das vorbezeichnete Grundstück ist in Abteilung I des Grundbuches Frau M. Sch. P., geb. E. als Eigentümerin eingetragen, die am 05.03.1983 verstorben ist. Die Erblasserin war Eigentümerin des Gutes B. in K., eines Hofes im Sinne der Höfeordnung. Zu ihrem Nachlaß gehörte darüber hinaus umfangreicher Grundbesitz im Ruhrgebiet, darunter das oben genannte Grundstück.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind neben ihren Geschwistern A. Sch. P. und E. M. Sch. P. Kinder und Miterben der Erblasserin in Ansehung ihres hoffreien Vermögens. Die Erblasserin hat in ihrem notariellen Testament vom 07.09.1976 Teilungsanordnungen getroffen. Dabei hat sie bestimmt, daß der Beteiligte zu 2) und sein Bruder A. den Grundbesitz in Gelsenkirchen-Buer, H.-Straße und D.-Straße 1, 3 und 5 (eingetragen im Grundbuch von Buer Blatt X.) “als Vorerben” erhalten sollten; als Nacherben hat sie den Sohn R. des Beteiligten zu 2) berufen. In einem notariellen Testament vom 24.02.1983 ergänzte die Erblasserin diese Anordnung dahin, daß sie die beiden Söhne R. und O. des Beteiligten zu 2) zu Nacherben berief und als Nacherbfall den Tod eines der beiden Vorerben bestimmte.
Der Beteiligte zu 2) hat die Erbanteile seiner beiden Geschwister A. und E. M. durch notarielle Erbteilsübertragungsverträge erworben. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben sich durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 15.05.1987 über den Grundbesitz in Gelsenkirchen-Buer auseinandergesetzt: Der im Grundbuch von Buer Blatt X. eingetragene Grundbesitz wurde dem Beteiligten zu 2) zu Alleineigentum übertragen. Das im Grundbuch von Buer Blatt X. eingetragene Grundstück D.-Straße 30, 32 und 34 wurde den Beteiligten zu 1) und 2) zu je 1/2 Miteigentumsanteil übertragen; später erwarb der Beteiligte zu 2) den 1/2-Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1).
Die Beteiligten haben in notarieller Urkunde vom 13.04.1992 einen weiteren Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen, durch den sie das oben bezeichnete Grundstück in das Alleineigentum des Beteiligten zu 2) übertragen wollen; die notarielle Urkunde enthält auch eine entsprechende Auflassungserklärung. Den von dem Urkundsnotar mit Schreiben vom 16.10.1992 gemäß § 15 GBO gestellten Antrag auf Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes mit Zwischenverfügung vom 12.11.1992 in verschiedener Hinsicht beanstandet; insbesondere ist die Vorlage eines Erbscheins verlangt worden. Gegen diese Zwischenverfügung hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 30.12.1992 Erinnerung eingelegt. Die Rechtspflegerin hat daraufhin unter dem 12.01.1993 die Zwischenverfügung zum Teil neu gefaßt. Es ist nunmehr auch beanstandet worden, daß die zum Vollzug der Eigentumsumschreibung erforderliche Zustimmung der Nacherben bislang fehle. Auch gegen diese Zwischenverfügung hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25.03.1993 Erinnerung eingelegt. Der Richter des Amtsgerichts hat der Erinnerung durch Beschluß vom 26.05.1993 nicht abgeholfen.
Auf das nunmehr als Beschwerde geltende Rechtsmittel hat das Landgericht durch Beschluß vom 19.01.1994 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die Zwischenverfügungen vom 12.11.1992 und vom 12.01.1993 abgeändert. Die Kammer hat lediglich die Beanstandung aufrechterhalten, der Vollzug der Eigentumsumschreibung bedürfe einer in der Form des § 29 GBO beizubringenden Erklärung der Nacherben R. und O. Sch. P. des Inhaltes, daß diese auf die Eintragung eines Nacherbenvermerkes an dem vorbezeichneten Grundstück verzichten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16.06.1994 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die ausführliche und in keiner Richtung ergänzungsbedürftige Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft sowie gemäß § 80 GBO formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt bereits daraus, daß seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 S. 1 GBO).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) ausgegangen. Der Senat folgt dem Landgericht auch in der Beurteilung, die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin vom 12.01.1993 bringe trotz mancher Unklarheiten noch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dem Vollzug der Eigentumsumschreibung stehe als Hindernis die fehlende Zustimmung der genannten Nacherben entgegen und Mittel zur Behebung des Hindernisses sei die Beibringung einer entsprechenden Zustimmungserklärung in grundbuchmäßiger Form. Die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin, die mit einer Fristsetzung verbunden worden ist, entspricht damit den inhaltlichen Anforderungen des § 18 GBO und konnte somit Gegenstand einer nach § 71 Abs. 1 GBO zulässigen Erstbeschwerde sein.
In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist nur noch die Frage, ob es zum Vollzug der Eigentumsumschreibung der Zustimmung der Nacherben R. und O. Sch. P. bedarf. Das Landgericht hat zunächst rechtlich bedenkenfrei die Testamente der Erblasserin vom 07.09.1976 und vom 24.02.1983 in ihrem inhaltlichen Gesamtzusammenhang dahin ausgelegt, die Erblasserin habe hinsichtlich ihres hoffreien Vermögens ihre vier Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Die Kammer hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, die Erblasserin habe hinsichtlich der Erbanteile des Beteiligten zu 2) und seines Bruders A. eine Nacherbfolge angeordnet und insoweit die Söhne R. und O. des Beteiligten zu 2) zu Nacherben berufen. Dazu hat das Landgericht rechtlich unbedenklich ausgeführt, nach dem Wortlaut des notariellen Testamentes vom 07.09.1976 beziehe sich zwar die Nacherbfolge lediglich auf den dem Beteiligten zu 2) und seinem Bruder A. im Wege der Teilungsanordnung zugewiesenen, im Grundbuch von Buer Blatt X. eingetragenen Grundbesitz H.-Straße und D.-Straße 1, 3 und 5). Zwar könne eine Nacherbfolge nicht für einzelne Nachlaßgegenstände angeordnet werden. Die letztwillige Verfügung sei jedoch gemäß § 2084 BGB dahin auszulegen, daß die Nacherbfolge für die Erbanteile des Beteiligten zu 2) und seinen Bruder A. angeordnet sei. Auf der Grundlage dieser Auslegung des Landgerichts bestand hier also nach dem Tode der Erblasserin in Ansehung ihres hoffreien Vermögens eine Erbengemeinschaft aus allen vier Geschwistern, wobei lediglich der Beteiligte zu 2) und sein Bruder A. Vorerben waren.
Der Erbauseinandersetzungsvertrag mit Auflassung vom 13.04.1992 ist darauf gerichtet, das noch im Gesamthandseigentum der Erben stehende Grundstück in das Alleineigentum des Beteiligten zu 2) zu übertragen. Der Mitwirkung des Bruders A. Sch. P. und der Schwester E. M. Sch. P. L. an diesem Vorgang bedurfte es nicht mehr, nachdem der Beteiligte zu 2) zuvor deren Erbanteile erworben hatte. Das Landgericht hat ferner ausgeführt, nach § 40 GBO sei die Eintragung der Eigentumsumschreibung-auf den Beteiligten zu 2) ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft möglich. Dies führt zugleich dazu, daß das Recht der Nacherben nicht durch eine von Amts wegen erfolgende Eintragung eines Nacherbenvermerks (§ 51 GBO) gesichert werden kann. Denn die Eintragung eines Nacherbenvermerks ist nach dieser Vorschrift nur möglich, wenn zugleich das Recht des Vorerben eingetragen wird (KGJ 30, 215 Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann – KEHE -, Grundbuchrecht, 4. Aufl., § 40 GBO Rdnr. 6). Deshalb muß ein Vorerbe, der über ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück verfugt, grundsätzlich zuerst seine Voreintragung herbeiführen, damit von Amts wegen der Nacherbenvermerk eingetragen werden kann. Bei der Verfügung eines Vorerben ohne seine Voreintragung gemäß § 40 GBO hat deshalb das Grundbuchamt die Rechte des Nacherben von Amts wegen zu wahren. Eine solche Verfügung kann deshalb im Grundbuch nur vollzogen werden, wenn sie dem Nacherben gegenüber wirksam ist Dies setzt im Regelfall den Nachweis der Zustimmung des Nacherben zu der Verfügung voraus (vgl. BayObLGZ 1989, 183, 185 = Rpfleger 1989, 412; KEHE, § 51 GBO Rdnr. 27 und § 40 GBO Rdnr. 6; Horber/Demharter, GBO, 20. Aufl., § 40 Rdnr. 5) Ausreichend ist auch der – rechtlich mögliche – Verzicht des Nacherben nur auf die Eintragung des Nacherbenvermerks. In diesem Fall hat die Eintragung eines Nacherbenvermerks von vornherein zu unterbleiben, so daß auch gegen den Vollzug einer Verfügung des Vorerben ohne seine Voreintragung gemäß § 40 GBO keine Bedenken bestehen (BayObLG a.a.O.).
Nach § 2113 Abs. 1 BGB ist die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Diese Verfügungsbeschränkung des Vorerben erstreckt sich auch auf die Verfügung über ein Nachlaßgrundstück, die zur Durchführung eines Erbauseinandersetzungsvertrages getroffen wird (RGZ 75, 363, 366; MK/BGB-Grunsky, 2. Aufl., § 2100 Rdnr. 18; Soergel/Harder, BGB, 12. Aufl., § 2112 Rdnr. 8; Staudinger/Behrens, BGB, 12. Aufl., § 2112 Rdnr. 17; Deimann, Rpfleger 1978, 244). Dementsprechend war der Beteiligte zu 2) in der Verfügung über das Nachlaßgrundstück auch.bei der Erbauseinandersetzung mit dem Beteiligten zu 1) über das vorgenannte Grundstück beschränkt, und zwar sowohl in Ansehung der für seinen eigenen Erbanteil angeordneten Nacherbschaft als auch derjenigen, die für den Erbanteil seines Bruders A. angeordnet ist; denn das Recht des Nacherben wird durch die Übertragung des Erbanteils auf eine andere Person nicht berührt (vgl. MK/BGB-Grunsky, a.a.O., § 2100 Rdnr. 8). Die Verfügung über ein Nachlaßgrundstück, die lediglich der Erfüllung einer vom Erblasser bestimmten Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) dient, bedarf indessen nicht der Zustimmung des Nacherben. Denn das Recht des Nacherben wird im Sinne des § 2113 Abs. 1 BGB dann nicht beeinträchtigt, wenn der Vorerbe mit der Verfügung eine Verbindlichkeit erfüllt, die ihm durch die letztwillige Verfügung auferlegt ist. Denn es ist anzunehmen, daß der Erblasser den Vorerben für solche Verfügungen von der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB befreien wollte (BayObLGZ 1974, 312, 314 sowie FamRZ 1992, 728, 729; Palandt-Edenhofer, BGB, 53. Aufl., § 2113 Rdnr. 5; Deimann, a.a.O.).
Von der Prüfung der Erforderlichkeit der Zustimmung des Nacherben bei der Verfügung über ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück ist die Prüfung zu unterscheiden, ob für ein Grundstück oder einen Miteigentumsanteil, den der Vorerbe im Wege der Erbauseinandersetzung durch Auflassung aus dem gesamthänderischen Eigentum der Miterben erwirbt, von Amts wegen ein Nacherbenvermerk gemäß § 51 GBO einzutragen ist. Insoweit ist der Eintritt der dinglichen Surrogation nach § 2111 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Gegenstände, die der Vorerbe durch Erbauseinandersetzung aus dem Nachlaß erwirbt, unterliegen der Nacherbschaft, da sie mit Mitteln der Erbschaft erworben sind (BGH NJW 1969, 2043; OLG Celle NJW 1968, 802; Deimann a.a.O.). Bei der Eigentumsumschreibung auf den Vorerben ist deshalb von Amts wegen ein Nacherbenvermerk einzutragen (BayObLGZ 1986, 208, 213; Horber/Demharter, a.a.O., § 51 Rdnr. 12; KEHE, § 51 Rdnr. 7). Daraus folgt, daß bei der Eintragung des Eigentumswechsels auf den Beteiligten zu 2) hinsichtlich dessen im Grundbuch von Buer Blatt X. eingetragenen Grundbesitzes zu Recht ein Nacherbenvermerk eingetragen worden ist. Andererseits besteht die Bindung durch die angeordnete Nacherbfolge in Ansehung des noch nicht auseinandergesetzten weiteren Nachlasses fort, so daß das Nacherbenrecht der Söhne des Beteiligten zu 2) auch hinsichtlich des vorgenannten Grundstückes zu berücksichtigen ist.
Das Landgericht hat sich mit der Frage befaßt, ob die Erbauseinandersetzung über das vorliegende Grundstück dem Vollzug einer Teilungsanordnung der Erblasserin diene. Die Kammer hat dies im Ergebnis verneint und zur Begründung ausgeführt: Bei der Auslegung des Testamentes vom 07.09.1976 (gemeint ist das notarielle Testament vom 24.02.1983) könne kein Zweifel daran bestehen, daß die Erblasserin den gesamten Grundbesitz an der D.-Straße in Gelsenkirchen-Buer dem Beteiligten zu 1) und ihrer Tochter E. M. je zur Hälfte im Wege der Teilungsanordnung habe zuweisen wollen. Dennoch sei unter Berücksichtigung des hypothetischen Willens. der Erblasserin davon auszugehen, daß diese die angeordnete Nacherbschaft auch auf diesen Grundbesitz habe erstrecken wollen. Die Übertragung des gesamten Grundbesitzes D.-Straße auf den Beteiligten zu 2) habe nicht dem Willen der Erblasserin entsprochen. Es liege vielmehr der Schluß nahe, daß die Erblasserin die für den Erbanteil des Beteiligten zu 2) angeordnete Vor- und Nacherbschaft auch dann gewollt hatte, wenn sie gewußt hatte, daß der Beteiligte zu 2) die Erbanteile seiner Geschwister A. und E. M. hinzuerwerbe und daß sich die dann noch am Nachlaß berechtigten Beteiligten zu 1) und 2) dahingehend auseinandersetzen wurden, daß der Grundbesitz nunmehr allein dem Beteiligten zu 2) zufalle.
Dieser Teil der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung hält in mehrfacher Hinsicht rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Kammer geht nämlich auch in dem vorliegenden Zusammenhang ausdrücklich davon aus, daß die Erblasserin für die Erbanteile des Beteiligten zu 1) und ihrer Tochter E. M. eine Nacherbfolge nicht angeordnet habe. Wie das Landgericht selbst im anderen Zusammenhang ausgeführt hat, schließt das Erbrecht des BGB eine gegenständlich beschränkte Nacherbfolge aus. Dementsprechend ist es rechtlich auch nicht möglich, im Wege einer ergänzenden Testamentsauslegung anzunehmen, daß für eine von der Erblasserin nicht vorausbedachte tatsächliche Entwicklung die Anordnung einer Nacherbschaft sich gegenständlich auf einen bestimmten Grundbesitz erweitert habe. Vielmehr muß es dabei bleiben, daß eine Nacherbfolge nur insgesamt oder für einzelne Erbanteile angeordnet sein kann Geht man davon aus, daß der Erbanteil des Beteiligten zu 2) und seines Bruders A. wertmäßig durch die Zuweisung des im Grundbuch von Buer X. eingetragenen Grundbesitzes ausgeschöpft ist, so wäre das Auslegungsergebnis des Landgerichts konstruktiv überhaupt nur erreichbar, wenn angenommen wird, die Erblasserin habe eine bedingte Nacherbfolge auch für die Erbanteile des Beteiligten zu 1) und ihrer Tochter E. M. anordnen wollen. Für eine solche Auslegung fehlt jedoch jegliche Grundlage in den Testamenten der Erblasserin vom 07.09.1976 und vom 24.02.1983. Die Erblasserin hat vielmehr für die Erbanteile des Beteiligten zu 1) und ihrer Tochter E. M. hinsichtlich ihres hoffreien Vermögens ausdrücklich keine Nacherbfolge angeordnet. Die Erblasserin hat es damit hingenommen, daß diese Miterben in jeglicher Hinsicht über ihre Erbanteile frei verfugen und auf diese Weise das ihnen Zugewandte wirtschaftlich verwerten konnten. So hätten etwa der Beteiligten zu 1) und Frau E. M. Sch. P. L. ihre Erbanteile auch an eine dritte Person übertragen können. Es ergeben sich daher keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür, daß gerade die Erbteilsübertragung der Tochter der Erblasserin auf den Beteiligten zu 2) und die Erbauseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) so sehr dem Willen der Erblasserin widersprächen, daß diese für einen solchen Fall eine weitere Nacherbfolge hätte anordnen und gerade die Kinder des Beteiligten zu 2) insoweit zu Nacherben hätte berufen wollen.
Unter diesem Gesichtspunkt kommt hinzu, daß auf der Grundlage der Auslegung des Landgerichts kein Hindernis für den Vollzug der Eigentumsumschreibung, sondern lediglich ein Anlaß hatte angenommen werden können, gemäß § 51 GBO von Amts wegen einen Nacherbenvermerk einzutragen. Denn wenn sich die Nacherbschaft der Kinder des Beteiligten zu 2) auch auf das vorgenannte Grundstück erstreckte, so würde sich ihr Nacherbenrecht gemäß § 2111 Abs. 1 BGB im Wege der dinglichen Surrogation an dem Grundstück fortsetzen, das dieser im Wege der Erbauseinandersetzung erwerben will.
Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich in diesem Zusammenhang jedoch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Denn entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde handelt es sich bei der in dem notariellen Vertrag vom 13.04.1992 getroffenen Regelung nicht um eine Erbauseinandersetzung, die der Erfüllung einer von der Erblasserin bestimmten Teilungsanordnung dient. Allerdings enthält das Testament der Erblasserin vom 24.02.1983 eine Teilungsanordnung. Diese lautet jedoch dahin, daß der Beteiligte zu 1) und seine Schwester E. M. den Grundbesitz an der D.-Straße in Gelsenkirchen-Buer je zur Hälfte erhalten sollen. Mit der Übertragung des Erbanteils der Schwester E. M. auf den Beteiligten zu 2) sind auf ihn alle Rechte und Pflichten übergegangen, die mit diesem Erbanteil verbunden sind. Dazu gehört auch das Recht, aufgrund einer Teilungsanordnung eine bestimmte Form der Erbauseinandersetzung verlangen zu können. Der von der Erblasserin getroffenen Teilungsanordnung hatte deshalb nur die Zuweisung von je 1/2-Miteigentumsanteil an dem Grundstück an den Beteiligten zu 1) und den Beteiligten zu 2) entsprochen. Nur bei einer solchen Art der Auseinandersetzung, wie sie die Beteiligten im übrigen für den im Grundbuch von Buer Blatt X. eingetragenen Grundbesitz gewählt haben, konnte deshalb ohne weiteres festgestellt werden, daß das Recht der Nacherben durch die Verfügung über das Grundstück nicht beeinträchtigt wird. Bei der Art der Auseinandersetzung, wie sie in dem hier vorliegenden Vertrag vom 13.04.1992 getroffen ist, durch die das Alleineigentum an dem Grundstück unmittelbar dem Beteiligten zu 2) übertragen wird, kann eine solche Feststellung nicht ohne weiteres getroffen werden. Dabei kann entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht berücksichtigt werden, daß die Beteiligten zu 1) und 2) ohne weiteres in der Lage gewesen wären, zunächst je 1/2-Miteigentumsanteil an dem Grundstück zu begründen und sodann durch ein weiteres Rechtsgeschäft den Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1) auf den Beteiligten zu 2) zu übertragen. Denn das Grundbuchamt hat – wie bereits ausgeführt – bei der Prüfung der Eintragungsunterlagen die Rechte der Nacherben zu wahren. Ohne deren Zustimmung kann die Verfügung über ein Nachlaßgrundstück nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, daß die Rechte der Nacherben durch die Verfügung nicht beeinträchtigt werden können. Eine solche Feststellung ist jedoch in dem vorliegenden Zusammenhang nur möglich, wenn die Verfügung über das Nachlaßgrundstück allein der Erfüllung einer testamentarischen Teilungsanordnung dient. Über diesen Rahmen kann im Hinblick auf die im Grundbucheintragungsverfahren ausgeschlossene Möglichkeit einer weiteren Sachaufklärung nicht hinausgegriffen werden. Insbesondere können in das Grundbucheintragungsverfahren nicht Gesichtspunkte hineingetragen werden, die etwa die Prüfung der Frage betreffen, ob die Nacherben gemäß § 2120 BGB zur Erteilung der Zustimmung zu der beabsichtigten Verfügung verpflichtet sind. Gerade darauf lauft aber die Begründung der weiteren Beschwerde der Sache nach hinaus, wenn darauf abgestellt wird, den Beteiligten gehe es nur darum, die zusätzlichen Kosten der Beurkundung und Eintragung einer der Teilungsanordnung entsprechenden Erbauseinandersetzung zu vermeiden. Solche Kosten können in der Tat vermieden werden, wenn die Urkundsbeteiligten die Zustimmung der Nacherben oder ihren Verzicht auf die Eintragung eines Nacherbenvermerks beibringen. Entsprechende Erklärungen zu beschaffen, obliegt indes allein ihnen. Das Grundbucheintragungsverfahren schließt es aus, daß das Grundbuchamt von sich aus andere Beteiligte zum Verfahren hinzuzieht und im Hinblick darauf anhört, ob ihre Rechte durch die beantragte Eintragung beeinträchtigt werden.
Der Senat hat den Tenor der landgerichtlichen Entscheidung klarstellend dahin neu gefaßt, daß das bestehende Eintragungshindernis durch eine Erklärung der Nacherben des Inhaltes behoben werden kann, daß diese entweder der Übertragung des Grundstücks in das Alleineigentum des Beteiligten zu 2) zustimmen oder auf die Eintragung eines Nacherbenvermerks verzichten.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO

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