Entlassung aus Amt des Testamentsvollstreckers § 2227 BGB – OLG Hamm 10 W 35/21

Februar 13, 2022

Entlassung aus Amt des Testamentsvollstreckers § 2227 BGB – OLG Hamm 10 W 35/21 -Beschluss vom 15.06.2021

RA und Notar Krau

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) im Fall OLG Hamm 10 W 35/21 betrifft die Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Die Beschwerde der zweiten Beteiligten wurde abgewiesen, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden ihr auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

In dem Fall handelt es sich um die Kinder des Erblassers B A und seiner verstorbenen Ehefrau C A, die gemeinsam ein Testament erstellt hatten.

Darin wurde der erste Beteiligte als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Nach dem Tod des Erblassers trat der Testamentsvollstrecker in seine Funktion ein und beantragte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Die zweite Beteiligte erhob daraufhin Beschwerde und argumentierte, dass wichtige Gründe für die Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB vorlägen.

Entlassung aus Amt des Testamentsvollstreckers § 2227 BGB – OLG Hamm 10 W 35/21

Sie war der Meinung, dass der Testamentsvollstrecker über einen längeren Zeitraum gegen die Interessen des Erblassers gehandelt und dessen Vermögen missbraucht hatte.

Das OLG Hamm wies die Beschwerde jedoch zurück, da keine ausreichenden Beweise für einen wichtigen Grund vorlagen, der die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigen würde.

Das Gericht stellte fest, dass das Misstrauen der zweiten Beteiligten gegenüber dem Testamentsvollstrecker

nicht auf konkreten Tatsachen beruhte, sondern auf Mutmaßungen und Spekulationen.

Es wurde festgestellt, dass der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen hatte und kein Versagen in der Geschäftsführung vorlag.

Das Gericht betonte, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker nicht zwingend erforderlich sei,

um das Amt auszuüben, und dass das Misstrauen des Erben allein keinen ausreichenden Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers darstellt.

Entlassung aus Amt des Testamentsvollstreckers § 2227 BGB – OLG Hamm 10 W 35/21

Daher wurde die Beschwerde abgewiesen, die Kosten des Verfahrens wurden der zweiten Beteiligten auferlegt, und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

I. Einleitung

A. Vorstellung des Falls

B. Beschwerde der zweiten Beteiligten

II. Hintergrundinformationen zum Fall

A. Testamentarische Bestimmungen der Erblasser

B. Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nach dem Tod des Erblassers

III. Beschwerde der zweiten Beteiligten

A. Vorbringen der Beschwerdeführerin

B. Argumentation für die Entlassung des Testamentsvollstreckers

IV. Standpunkt des Testamentsvollstreckers

A. Argumente des Beteiligten zu 1)

B. Verteidigung gegen die Vorwürfe der Beschwerdeführerin

Entlassung aus Amt des Testamentsvollstreckers § 2227 BGB – OLG Hamm 10 W 35/21

V. Entscheidung des OLG Hamm

A. Beurteilung des wichtigen Grundes für eine Entlassung

B. Bewertung der vorgebrachten Vorwürfe

C. Schlussfolgerung und Beschluss

VI. Schlussbemerkungen

A. Zusammenfassung der Entscheidung

B. Festlegung der Kosten und Rechtsmittelhinweise

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 21.01.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Gütersloh vom 28.12.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1) und 3) trägt die Beteiligte zu 2).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 240.000,00 € festgesetzt

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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