BAG 2 AZR 45/06 – Vererblichkeit eines Abfindungsanspruchs

September 30, 2022

BAG 2 AZR 45/06 – Vererblichkeit eines Abfindungsanspruchs

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil befasst sich mit der Vererblichkeit eines Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG.

Es geht um die Frage, ob ein solcher Anspruch auf die Erben übergeht, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist verstirbt.

Hintergrund:

  • Der Sohn der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt und erhielt eine betriebsbedingte Kündigung.
  • Die Beklagte bot ihm eine Abfindung an, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt.
  • Der Sohn erhob keine Klage, verstarb aber vor Ablauf der Kündigungsfrist.
  • Die Kläger als Erben verlangten die Auszahlung der Abfindung.

Entscheidungen:

BAG 2 AZR 45/06 – Vererblichkeit eines Abfindungsanspruchs

  • Das BAG wies die Revision der Kläger zurück und bestätigte die Abweisung der Klage.
  • Der Anspruch auf Abfindung nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  • Endet das Arbeitsverhältnis vorher durch Tod des Arbeitnehmers, geht der Anspruch nicht auf die Erben über.
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nicht über die Nichtvererblichkeit des Anspruchs aufklären.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
  • § 1922 Abs. 1 BGB: Übergang des Vermögens des Erblassers auf die Erben
  • § 4 KSchG: Klagefrist bei Kündigungsschutzklage
  • § 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

Begründung:

  • Der Wortlaut des § 1a KSchG ist eindeutig: Der Anspruch entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  • Die Entstehungsgeschichte bestätigt dies: Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis vorher endet.
  • Der Zweck der Regelung, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, ändert nichts an der gesetzlichen Regelung.
  • Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht besteht nicht, da der Arbeitgeber nicht über die gesetzliche Regelung hinaus informieren muss.

BAG 2 AZR 45/06 – Vererblichkeit eines Abfindungsanspruchs

Fazit:

  • Das Urteil stellt klar, dass ein Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG erst mit Ablauf der Kündigungsfrist entsteht und nicht vererblich ist, wenn der Arbeitnehmer vorher verstirbt.
  • Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer nicht über die Nichtvererblichkeit des Anspruchs aufklären.
  • Erben haben in solchen Fällen keinen Anspruch auf die Abfindung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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