Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 a Z 81/89

September 16, 2017

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 a Z 81/89 – Auslegung eines Testaments – in dem den nicht als Erben bezeichneten Bedachten einzelne Vermögensgegenstände zugewendet werden – Anweisung an das Nachlaßgericht zur Erbscheinserteilung

Die Auslegung eines Testaments, in dem keiner der Bedachten als Erbe bezeichnet wird und in dem den Bedachten nur einzelne Vermögensgegenstände zugewendet werden, kann ergeben, daß der Erblasser die gesetzliche Erbfolge eintreten lassen wollte.

Entscheidungsgrundlage ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der gesamte sich aus den Akten ergebende Tatsachenstoff, nicht nur das in einer mündlichen Verhandlung Vorgebrachte.

Weist das Beschwerdegericht das Nachlaßgericht an, einen Erbschein zu erteilen, so ist es im allgemeinen zweckmäßig, den Wortlaut des zu erteilenden Erbscheins in den Beschluß aufzunehmen.
I.
Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 27. Oktober 1989 werden zurückgewiesen.

II.
Die Beteiligten zu 2 und 3 haben die der Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 180000 DM festgesetzt.

Gründe Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 a Z 81/89

I.

Der am 20.1.1989 verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus dieser Ehe ist als einziges Kind die Beteiligte zu 4 hervorgegangen. Die Beteiligten zu 2 und 3 stammen aus der ersten Ehe des Erblassers.

Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus dem Anwesen S mit einem Verkehrswert von rund 285000 DM, dem Anwesen B mit einem Verkehrswert von rund 146000 DM, aus Bankguthaben in Höhe von insgesamt rund 41000 DM und einem Sparbrief mit einem Kurswert von rund 70600 DM sowie einer Lebensversicherung in Höhe von 30000 DM. Sein Wert beläuft sich nach den Angaben der Beteiligten auf rund 600000 DM insgesamt. Die Beerdigungskosten haben nach den Angaben der Beteiligten zu 1 im Nachlaßverzeichnis rund 4000 DM betragen.

Der Erblasser hatte am 17.12.1973 ein handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt errichtet:

Im Falle meines plötzlichen Ablebens ist dies mein letzter Wille:

Meine Ehefrau … erhält die Mieterträge aus dem Zweifamilienhaus … S zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes.

Sollte eines meiner Kinder … eine der beiden Wohnungen in vorgenanntem Anwesen für sich selbst beanspruchen, so muß an meine Ehefrau der orts- und zeitübliche Mietzins entrichtet werden.

Als weiteres erhält meine Ehefrau das Barvermögen, welches auf dem Sparkonto Nr. 37231 bei der Kreis U. Stadtsparkasse … liegt, da dies den Zugewinn unserer Ehe darstellt.

Meine Ehefrau hat auf Lebenszeit das Wohnrecht in dem Anwesen … B und zwar in den Räumen parterre.

Das Geschäftsinventar aus meinem … Unternehmen mit LKW, PKW, 2 Garagen, Werkzeugen überlasse ich zur geschäftlichen Nutzung bzw. Auswertung meinen Kindern.

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 a Z 81/89

Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragten mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13.4.1989 einen Erbschein, der sie neben der Beteiligten zu 4 als testamentarische Miterben zu je 1/3 ausweisen sollte. Hingegen beantragte die Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 6.6.1989 einen Erbschein, demzufolge der Erblasser aufgrund Gesetzes zur Hälfte von ihr sowie zu je 1/6 von den Beteiligten zu 2, 3 und 4 beerbt worden sei.

Das Nachlaßgericht kündigte mit Beschluß vom 12.7.1989 die Erteilung des von den Beteiligten zu 2 und 3 beantragten Erbscheins an. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1 hörte das Landgericht durch die Berichterstatterin der Beschwerdekammer am 20.10.1989 alle Beteiligten persönlich an. Am 27.10.1989 hob es “aufgrund der Anhörung” vom 20.10.1989 den Beschluß des Nachlaßgerichts auf und wies dieses an, den von der Beteiligten zu 1 beantragten gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens setzte es auf 300000 DM fest.

Gegen diese Entscheidung richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3. Sie beantragen, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und das Nachlaßgericht anzuweisen, den von ihnen beantragten gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen. Die Beteiligte zu 1 beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 4 hat sich nicht geäußert.

II.

Die zulässigen weiteren Beschwerden sind nicht begründet.

Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 sei begründet, denn es gelte entgegen der Meinung des Nachlaßgerichts die gesetzliche Erbfolge. Das Testament enthalte keine Erbeinsetzung. Aus ihm ergebe sich nicht ausdrücklich, daß die Kinder oder die Ehefrau des Erblassers Gesamtrechtsnachfolger werden sollten.

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 a Z 81/89

Die Anordnungen zugunsten der Ehefrau, nämlich die Einräumung eines Nießbrauchs und eines Wohnrechts sowie die Zuwendung eines Sparguthabens, und die Verfügungen zugunsten der Kinder, nämlich die Zuwendung des Geschäftsinventars aus dem Unternehmen, enthielten gemäß der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB keine Erbeinsetzung. Gesetzliche Erbin sei auch die Ehefrau, weil das Testament keine ausdrückliche Enterbung enthalte. Es fehle auch an eindeutigen Anhaltspunkten für eine stillschweigende Enterbung.

Aus der Anhörung der Beteiligten zu 1 ergebe sich, daß der Erblasser mit den Verfügungen zugunsten seiner Ehefrau lediglich deren Lebensunterhalt nach seinem Tod habe sichern wollen. Er habe ihr die Probleme ersparen wollen, welche die Ehefrau seines Bruders nach dessen unerwarteten Tod bekommen habe. Zudem habe der Erblasser seiner Ehefrau mehrmals zu erkennen gegeben, daß sie nach dem Gesetz ohnehin die Hälfte seines Nachlasses bekommen werde. Nach dem erkennbaren Willen des Erblassers habe die gesetzliche Erbfolge eintreten sollen, so daß der von der Beteiligten zu 1 beantragte gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen sei. Eine Kostenentscheidung sei nicht veranlaßt.

Ohne Rechtsfehler (§ 27 FGG, § 550 ZPO) hat das Landgericht angenommen, daß die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, weil das Testament des Erblassers weder eine Erbeinsetzung seiner Kinder noch eine Enterbung seiner Ehefrau enthalte.
a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß das Testament der Auslegung bedürfe, durch die der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen ist ( 133 BGB). Die Testamentsauslegung obliegt den Richtern der Tatsacheninstanzen (allgemeine Meinung, vgl. BGHZ 80, 246/249 und BayObLG FamRZ 1986, 835/836).

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Sie bindet das Rechtsmittelgericht, sofern sie auf einer ausreichenden Sachverhaltserforschung beruht (§ 12 FGG), alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG), nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht und dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLGZ 1988, 42/47 m. w. Nachw.).

aa) Die Testamentsauslegung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

(1) Es trifft zu, daß in dem Testament weder die Ehefrau des Erblassers noch dessen Kinder ausdrücklich als Erben bezeichnet sind. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß einem der Beteiligten wertmäßig ein so erheblicher Bruchteil des Nachlasses zugewendet worden wäre, daß sich daraus dessen Erbenstellung ergeben könnte (vgl. § 2087 Abs. 1 BGB). Das Vermögen des Erblassers bestand im wesentlichen aus seinen beiden Häusern im Wert von insgesamt rund 431000 DM, Sparguthaben in Höhe von rund 111600 DM und einer Lebensversicherung über 30000 DM.

Gegenüber diesen Werten fallen die der Beteiligten zu 1 zugewendeten Mieteinnahmen und das ihr gleichfalls zugedachte Sparguthaben von ca. 20000 DM ebensowenig ins Gewicht wie das Geschäftsinventar des … Unternehmens, das bereits mehrere Jahre vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden war. Mit Recht hat deshalb das Landgericht die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB herangezogen, weil insoweit den Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet worden sind. Diese Zuwendungen können als Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) angesehen werden.

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Das Landgericht durfte sich für diese Auslegung auch auf die Bekundungen der Beteiligten zu 1 stützen (vgl. Keidel/Amelung FGG 12. Aufl. Rn. 188, Jansen FGG 2. Aufl. Rn. 80, jeweils zu § 12), wonach sie der Erblasser mit der Einräumung eines Wohnrechts sowie mit der Zuwendung von Mieterträgen und eines Teils seiner Sparguthaben für den Fall seines Todes habe absichern wollen. Das gilt auch dann, wenn sie ohnehin gesetzliche Miterbin zur Hälfte (vgl. § 1931 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB) werden sollte.

Daß der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge und von einem hälftigen Miterbenanteil seiner Ehefrau ausgegangen ist, durfte das Landgericht ebenfalls der Aussage der Beteiligten zu 1 entnehmen. Zweifel an deren Glaubwürdigkeit mußte das Landgericht nicht haben. Auf einen möglichen Widerspruch zu den in das Wissen einer Tante und eines Onkels der Beteiligten zu 2 und 3 gestellten früheren Bekundungen der Beteiligten zu 1 ist erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren hingewiesen worden. Dem Landgericht lagen diese Hinweise nicht vor, so daß es ihnen nicht nachgehen konnte.

(2) Ob die Beteiligte zu 1 durch das Testament enterbt wurde (§ 1938 BGB), ist ebenfalls durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Soergel/Stein BGB 12. Aufl. § 1938 Rn. 5). Eine Enterbung ist ausdrücklich nicht erklärt worden. Sie brauchte auch nicht dem Testamentsinhalt entnommen zu werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß ein Ausschließungswille unzweideutig zum Ausdruck gekommen sein muß (BayObLGZ 1965, 166/174; Palandt/Edenhofer BGB 49. Aufl. § 1938 Anm. 2) und daß bei der Annahme einer stillschweigenden Ausschließung Vorsicht geboten ist (vgl. MünchKomm/Leipold BGB 2. Aufl. § 1938 Rn. 3).

bb) Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse sind jedenfalls möglich. Zwingend brauchen sie nicht zu sein (vgl. BayObLGZ 1984, 246/250). Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, daß die tatsächlichen Folgerungen des Gerichts der Tatsacheninstanz nicht die einzig möglichen sind. Die Auslegung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde selbst dann nicht beanstandet werden, wenn andere Schlußfolgerungen ebenso nahe oder sogar noch näher gelegen hätten (vgl. Keidel/Kuntze § 27 Rn. 42 und 48 m. w. Nachw.).

Es ist deshalb nicht entscheidend, daß der Ehefrau ein Teil der Mieteinnahmen ohnehin zustehen würde, wenn sie Miterbin wäre, und daß aus dem zweiten Absatz des Testaments für sich allein auch der Schluß gezogen werden könnte, die Kinder des Erblassers würden Eigentümer des Anwesens S werden. Auch der Einräumung eines Wohnrechts im Anwesen B steht nicht entgegen, daß die Beteiligte zu 1 als Miterbin auch zu der Gesamthandgemeinschaft gehört, der das Eigentum an dem Anwesen zusteht ( 2032 Abs. 1 BGB).

cc) Es ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt haben könnte, wenngleich seine Ausführungen knapp sind. Das ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß die Entscheidung “aufgrund der Anhörung” ergangen ist. Aus dieser Formulierung könnte allerdings der Schluß gezogen werden, das Beschwerdegericht habe nur das berücksichtigt, was Gegenstand der Anhörung und der sich daran anschließenden Verhandlung vor der gesamten Beschwerdekammer gewesen ist.

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Dies wäre rechtsfehlerhaft. Der zivilprozessuale Mündlichkeitsgrundsatz, demzufolge Entscheidungsgrundlage nur das sein kann, was Gegenstand der mündlichen Verhandlung war (vgl. Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 128 Anm. I 2 b), gilt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht (Jansen Rn. 27, Keidel/Reichert Rn. 10 a, jeweils Vorbem. §§ 8 – 18).

Auch wenn das Gericht nach seinem Ermessen eine mündliche Verhandlung für geboten hält, ist Entscheidungsgrundlage nicht nur das dort Vorgebrachte (vgl. BayObLGZ 1964, 433/440; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 5. Aufl. Einl. FGG Anm. III 4 b), sondern der gesamte, sich aus den Akten ergebende Tatsachenstoff (vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 8.8.1989 – BReg. 1 a Z 83/89 zu LG Memmingen 4 T 336/88). Der Begründung der angefochtenen Entscheidung läßt sich indessen entnehmen, daß das Landgericht auch die in der Verhandlung nicht erörterten Tatsachen berücksichtigt hat. Das gilt beispielsweise für die Wertverhältnisse der einzelnen Nachlaßgegenstände, die für die Testamentsauslegung von Bedeutung sind.

dd) Auch eine Verletzung der Ermittlungspflicht ( 12 FGG) liegt nicht vor. Insbesondere mußten die Angaben der Beteiligten zu 1 nicht durch weitere Ermittlungen überprüft oder ergänzt werden. Solche können auch nicht im Rechtsbeschwerdeverfahren durchgeführt werden, weil hier neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen (Keidel/Kuntze § 27 Rn. 43).

b) Erweist sich somit die Beurteilung der Erbfolge ( 1924 Abs. 1 und Abs. 4, § 1931 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 1371 Abs. 1 BGB) durch das Landgericht als rechtsfehlerfrei, so ist auch die Aufhebung des Vorbescheids nicht zu beanstanden. Mit Recht wurde die Erteilung des Erbscheins dem Nachlaßgericht übertragen (vgl. Palandt/Edenhofer § 2353 Anm. 7 e). Zwar ist es im allgemeinen zweckmäßig, den Wortlaut des zu erteilenden Erbscheins in den Beschluß aufzunehmen (vgl. Keidel/Winkler § 84 Rn. 24).

Hier konnte sich das Landgericht jedoch darauf beschränken, das Nachlaßgericht zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins anzuweisen, weil kein Zweifel darüber bestehen kann, mit welchem Inhalt die Beteiligte zu 1 den Erbschein beantragt hat. Dem Nachlaßgericht obliegt darüber hinaus die Entscheidung über den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 und 3, sofern diese ihn nicht zurücknehmen.

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 a Z 81/89

Mit Recht hat das Landgericht keinen Anlaß für eine Kostenentscheidung gesehen. Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht angefallen (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Etwaige Auslagen sind nicht zu erheben (§ 131 Abs. 5 KostO). Von einer Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, durfte das Landgericht nach seinem Ermessen absehen (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).

Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO war der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde festzusetzen. Dabei war vom Interesse der Beteiligten zu 2 und 3 am Erfolg ihres Rechtsmittels auszugehen.

Mit diesem haben sie zusammen zwei Drittel des Reinnachlasses erstrebt, der abzüglich der Vermächtnisse zugunsten der Beteiligten zu 1 und der Sterbefallkosten auf rund 540000 DM geschätzt wird. Das sind rund 360000 DM. Maßgebend ist die Differenz zwischen diesem Betrag und dem gesetzlichem Erbteil der Beteiligten zu 2 und 3 von insgesamt 180000 DM. Der Geschäftswert beträgt daher 180000 DM.

Einer Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren hätte es nicht bedurft, weil bei der begründeten Beschwerde Gerichtskosten nicht angefallen sind und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet wurde. Es besteht daher auch kein Anlaß, den vom Landgericht festgesetzten Geschäftswert gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO zu überprüfen oder abzuändern.

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