BFH Urteil 5/02/2020 – II R 17/16 – verjährter Pflichtteilsanspruch nicht mehr als Nachlassverbindlichkeit erbschaftsteuermindernd
Zusammenfassung von RA und Notar Krau
Der Kläger und Revisionsbeklagte erbte nach dem Tod seiner Stiefmutter im Januar 2014 deren Nachlass.
Zuvor hatten sein Vater und dessen Ehefrau (die Stiefmutter des Klägers) im Jahr 1986 ein notarielles gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und den Kläger zum Erben des Überlebenden einsetzten (sog. Berliner Testament).
Nach dem Tod seines Vaters im Oktober 2003 machte der Kläger nach dem Tod seiner Stiefmutter in der Erbschaftsteuererklärung einen eigenen Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit geltend.
Der Kläger behauptete, diesen Anspruch gegenüber seiner Stiefmutter mündlich geltend gemacht zu haben und verwies auf das BFH-Urteil vom 19.02.2013, wonach der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch auch nach dem Tod der Pflichtteilsverpflichteten geltend machen könne.
Das Finanzamt (FA) berücksichtigte den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs jedoch nicht steuermindernd.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein gab der Klage des Klägers statt.
Es entschied, dass der Alleinerbe auch einen bereits verjährten Pflichtteilsanspruch noch geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit abziehen könne.
Die Verjährung habe keine Auswirkungen auf die wirtschaftliche Belastung des Nachlasses.
Der BFH hob die Entscheidung des FG auf und wies die Klage ab.
Er stellte fest, dass ein Pflichtteilsanspruch, der im Zeitpunkt der Geltendmachung zivilrechtlich verjährt ist, nicht mehr geltend gemacht werden kann.
§ 10 Abs. 3 ErbStG und Fiktion nicht erloschener Rechtsverhältnisse
Der BFH bestätigte, dass zivilrechtlich durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschene Rechtsverhältnisse nach § 10 Abs. 3 ErbStG für erbschaftsteuerliche Zwecke als nicht erloschen gelten.
Dies ermöglicht es dem Pflichtteilsberechtigten, der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, den Pflichtteilsanspruch fiktiv geltend zu machen.
Grenzen der Fiktion nach § 10 Abs. 3 ErbStG
Die Fiktion reicht jedoch nicht so weit, dass ein zivilrechtlich aufgrund Konfusion erloschener Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend gemacht werden kann, wenn er im Zeitpunkt der Geltendmachung verjährt war.
Die Verjährung einer Forderung hindert deren Geltendmachung zivilrechtlich grundsätzlich nicht, jedoch kann ein durch Konfusion erloschener Pflichtteilsanspruch erbschaftsteuerrechtlich nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er verjährt ist.
Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
Die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs muss ernsthaft erfolgen und darf nicht lediglich formal sein.
Ein Alleinerbe kann den Pflichtteilsanspruch nicht gegen sich selbst geltend machen, wenn dieser zivilrechtlich bereits verjährt ist.
Erbschaftsteuerliche Behandlung von Pflichtteilsansprüchen
Pflichtteilsansprüche gelten erst als Erwerb von Todes wegen, wenn sie geltend gemacht werden.
Die Verjährung des Anspruchs hat zur Folge, dass er nicht mehr als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann.
Der BFH entschied, dass der Kläger den verjährten Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend machen konnte.
Die Fiktion des § 10 Abs. 3 ErbStG, wonach zivilrechtlich erloschene Rechtsverhältnisse als nicht erloschen gelten, umfasst nicht die Geltendmachung verjährter Ansprüche.
Folglich war die Berücksichtigung des Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit unzulässig.
Das Urteil des FG wurde aufgehoben, und die Klage des Klägers wurde abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.