BGH IV ZB 16/22 – Keine Unzulässigkeit des Erbscheinsantrags bei unverschuldet fehlenden Beweismitteln

Juni 19, 2023

BGH IV ZB 16/22 – Keine Unzulässigkeit des Erbscheinsantrags bei unverschuldet fehlenden Beweismitteln

RA und Notar Krau

Die Ehefrau (Beteiligte zu 2) und die Tochter (Beteiligte zu 3) des Erblassers hatten die Erbschaft aufgrund der Überschuldung ausgeschlagen.

Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag der Gläubigerin mit der Begründung zurück, sie habe nicht ausreichend dargelegt,

dass die in der Sterbefallanzeige erwähnte uneheliche Tochter des Erblassers entweder nicht existiere oder nicht erbberechtigt sei.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bestätigte diese Entscheidung.

Daraufhin legte die Gläubigerin Rechtsbeschwerde beim BGH ein.

Der BGH hob den Beschluss des OLG auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück.

Die Begründung des BGH stützt sich darauf, dass der Erbscheinsantrag nicht deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller ohne Verschulden keine Beweismittel vorlegen kann.

BGH IV ZB 16/22 – Keine Unzulässigkeit des Erbscheinsantrags bei unverschuldet fehlenden Beweismitteln

Nach § 2356 Abs. 1 BGB aF hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel anzugeben, jedoch nur, wenn dies ihm zumutbar ist.

Wenn ein Antragsteller trotz Bemühungen nicht in der Lage ist, Beweismittel vorzulegen, darf das Nachlassgericht den Antrag nicht allein abweisen,

sondern muss eigene Ermittlungen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht durchführen.

Im konkreten Fall hatte die Gläubigerin angegeben, dass sie versuche, die uneheliche Tochter des Erblassers zu ermitteln, was dem Gericht jedoch nicht ausreichte.

Der BGH stellte klar, dass es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, kostenintensive Maßnahmen wie die Einschaltung eines Erbenermittlers oder Privatdetektivs zu ergreifen,

wenn diese finanziell nicht vertretbar sind. Anstelle des Nachlassgerichts müssen diese Ermittlungen von Amts wegen durchgeführt werden.

Das Beschwerdegericht muss nun prüfen, ob die Gläubigerin eine Verschulden trifft, weil sie keine Beweismittel vorgelegt hat.

BGH IV ZB 16/22 – Keine Unzulässigkeit des Erbscheinsantrags bei unverschuldet fehlenden Beweismitteln

Entscheidend ist dabei, ob sie mit angemessenem Aufwand Informationen hätten schaffen können.

Wenn dies nicht der Fall ist, bleibt es die Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen die erforderlichen Informationen zu beschaffen.

Der Beschluss betont die Bedeutung der Amtsermittlungspflicht im Erbscheinverfahren, wenn der Kläger die Beweismittel nicht beibringen kann.

Auch wenn die Verpflichtung besteht, das Gericht bei der Aufklärung zu unterstützen, entbindet dies das Nachlassgericht nicht von seiner Pflicht,

selbst Nachforschungen anzustellen, wenn der Antragsteller dazu nicht in der Lage ist.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Notar Schild

Löschung Nießbrauch im Grundbuch nach Kündigung

Dezember 7, 2025
Löschung Nießbrauch im Grundbuch nach KündigungLG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 30.09.2025 – 12 T 4062/25Worum geht es in diesem Fall?Das…
paragraph paragraf

Hinweispflicht Notar auf Vereinbarung eines Wegerechts bei Grundstückskauf

Dezember 6, 2025
Hinweispflicht Notar auf Vereinbarung eines Wegerechts bei GrundstückskaufDatum: 11.08.2021 Gericht: Oberlandesgericht Hamm Spruchkörper: 11. Zi…
Hammer Law Recht Jura

Notarhaftung nach § 19 I 1 BNotO durch Amtspflichtverletzung bei Beurkundung

Dezember 6, 2025
Notarhaftung nach § 19 I 1 BNotO durch Amtspflichtverletzung bei BeurkundungGericht: OLG Frankfurt 4. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 06.12.2017…