BGH IX ZB 32/15 – Abberufungsbeschluss

September 26, 2022

BGH IX ZB 32/15 – AbberufungsbeschlussRechtsbeschwerdeverfahren -Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Beschluss vom 24.03.2016

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

  • Bis zur rechtskräftigen Klärung der Vertretungsverhältnisse einer GmbH gilt diese als durch die im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer vertreten.
  • Gesellschafterbeschlüsse können auch im eröffneten Insolvenzverfahren gefasst werden, wobei die Vertretungsregeln der GmbH gelten.
  • Ein Gesellschafterbeschluss ist nicht nichtig, nur weil die Versammlung in der Wohnung eines Gesellschafters stattfindet, es sei denn, dies kommt einer Verhinderung der Teilnahme gleich.
  • Die Anfechtungsfrist für Gesellschafterbeschlüsse ist auch im Insolvenzverfahren zu beachten.

Hintergrund:

Zwei Gesellschafterinnen einer GmbH zerstritten sich, es kam zur Insolvenzantragstellung und Bestellung eines Insolvenzverwalters.

Eine Gesellschafterin berief die andere als Geschäftsführerin ab, die daraufhin allein einen Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens stellte.

Das Insolvenzgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, da er nicht von beiden Geschäftsführerinnen gestellt wurde.

Das Landgericht bestätigte dies.

BGH IX ZB 32/15 – Abberufungsbeschluss

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück.

  • Vertretung der GmbH: Die GmbH gilt bis zur rechtskräftigen Klärung, ob die Abberufung wirksam war, als durch die verbliebene Geschäftsführerin vertreten.
  • Gesellschafterbeschlüsse im Insolvenzverfahren: Gesellschafterbeschlüsse können auch im Insolvenzverfahren gefasst werden.
  • Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses: Der Abberufungsbeschluss ist nicht automatisch nichtig, weil die Versammlung in der Wohnung einer Gesellschafterin stattfand. Dies wäre nur der Fall, wenn die andere Gesellschafterin dadurch an der Teilnahme gehindert worden wäre.
  • Anfechtungsfrist: Da die andere Gesellschafterin den Abberufungsbeschluss nicht angefochten hat, ist er wirksam geworden und die verbliebene Geschäftsführerin kann die GmbH allein vertreten.
  • Zurückverweisung: Der BGH verwies die Sache zurück, damit das Beschwerdegericht prüfen kann, ob der Abberufungsbeschluss förmlich festgestellt wurde und ob die Voraussetzungen für eine Einstellung des Insolvenzverfahrens vorliegen.

Hinweis für das weitere Verfahren:

  • Wenn der Abberufungsbeschluss nur durch Anfechtungsklage beseitigt werden kann, ist er mit Ablauf der Anfechtungsfrist wirksam, auch wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufen war.
  • Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Insolvenzverfahrens müssen im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts vorliegen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Krau Rechtsanwälte und Notar

Einstweiliger Rechtsschutz bei Einziehung GmbH-Anteil

Januar 13, 2025
OLG Frankfurt 5 W 18/22 Einstweiliger Rechtsschutz bei Einziehung GmbH-AnteilRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatt…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Rückübertragung von Geschäftsanteilen

Januar 13, 2025
Rückübertragung von GeschäftsanteilenOLG Brandenburg 4 U 122/20Urteil vom 11.5.2022RA und Notar KrauSachverhalt:Der Kläger w…
Krau Rechtsanwälte und Notar

Geschäftsführerhaftung für an sich selbst gezahlte überhöhte Vergütung

Januar 12, 2025
OLG Brandenburg 7 U 2/23 Geschäftsführerhaftung für an sich selbst gezahlte überhöhte VergütungUrteil vom 24.01.2024RA und Notar Krau…