BGH IX ZB 32/15 – Abberufungsbeschluss

September 26, 2022

BGH IX ZB 32/15 – AbberufungsbeschlussRechtsbeschwerdeverfahren -Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Beschluss vom 24.03.2016

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

  • Bis zur rechtskräftigen Klärung der Vertretungsverhältnisse einer GmbH gilt diese als durch die im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer vertreten.
  • Gesellschafterbeschlüsse können auch im eröffneten Insolvenzverfahren gefasst werden, wobei die Vertretungsregeln der GmbH gelten.
  • Ein Gesellschafterbeschluss ist nicht nichtig, nur weil die Versammlung in der Wohnung eines Gesellschafters stattfindet, es sei denn, dies kommt einer Verhinderung der Teilnahme gleich.
  • Die Anfechtungsfrist für Gesellschafterbeschlüsse ist auch im Insolvenzverfahren zu beachten.

Hintergrund:

Zwei Gesellschafterinnen einer GmbH zerstritten sich, es kam zur Insolvenzantragstellung und Bestellung eines Insolvenzverwalters.

Eine Gesellschafterin berief die andere als Geschäftsführerin ab, die daraufhin allein einen Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens stellte.

Das Insolvenzgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, da er nicht von beiden Geschäftsführerinnen gestellt wurde.

Das Landgericht bestätigte dies.

BGH IX ZB 32/15 – Abberufungsbeschluss

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück.

  • Vertretung der GmbH: Die GmbH gilt bis zur rechtskräftigen Klärung, ob die Abberufung wirksam war, als durch die verbliebene Geschäftsführerin vertreten.
  • Gesellschafterbeschlüsse im Insolvenzverfahren: Gesellschafterbeschlüsse können auch im Insolvenzverfahren gefasst werden.
  • Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses: Der Abberufungsbeschluss ist nicht automatisch nichtig, weil die Versammlung in der Wohnung einer Gesellschafterin stattfand. Dies wäre nur der Fall, wenn die andere Gesellschafterin dadurch an der Teilnahme gehindert worden wäre.
  • Anfechtungsfrist: Da die andere Gesellschafterin den Abberufungsbeschluss nicht angefochten hat, ist er wirksam geworden und die verbliebene Geschäftsführerin kann die GmbH allein vertreten.
  • Zurückverweisung: Der BGH verwies die Sache zurück, damit das Beschwerdegericht prüfen kann, ob der Abberufungsbeschluss förmlich festgestellt wurde und ob die Voraussetzungen für eine Einstellung des Insolvenzverfahrens vorliegen.

Hinweis für das weitere Verfahren:

  • Wenn der Abberufungsbeschluss nur durch Anfechtungsklage beseitigt werden kann, ist er mit Ablauf der Anfechtungsfrist wirksam, auch wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufen war.
  • Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Insolvenzverfahrens müssen im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts vorliegen.
RA und Notar Krau

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