BGH V ZB 186/15 – Veräußerung eines Erbbaurechts im Rahmen einer Zwangsversteigerung
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Juli 2017 (Az. V ZB 186/15) befasst sich mit der Frage, ob die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung eines Erbbaurechts im Rahmen einer Zwangsversteigerung ersetzt werden kann.
Im vorliegenden Fall verweigerte die Eigentümerin eines Grundstücks ihre Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts,
da der Meistbietende aus der Versteigerung nicht bereit war, die schuldrechtliche Verpflichtung zur Anpassung des Erbbauzinses zu übernehmen.
Das Erbbaurecht war mit einer Klausel zur Anpassung des Erbbauzinses ausgestattet, um den Eigentümer bei steigenden Bodenwerten abzusichern.
Diese Klausel war jedoch nicht dinglich gesichert, sondern bestand nur als schuldrechtliche Verpflichtung im Erbbaurechtsvertrag.
Der jetzige Erbbauberechtigte hatte diese Klausel anerkannt, doch der Meistbietende wollte sie nicht übernehmen.
Das Amtsgericht hatte zunächst die Zustimmung der Eigentümerin ersetzt, doch das Oberlandesgericht Hamburg hob diese Entscheidung auf.
Dagegen legte die Antragstellerin Rechtsbeschwerde ein.
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts.
Die Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses sei ein legitimes Interesse des Grundstückseigentümers, auch wenn die entsprechende Anpassungsklausel nicht dinglich gesichert sei.
Der Eigentümer könne seine Zustimmung zur Veräußerung verweigern, wenn der Erwerber nicht bereit sei, die schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung eines angepassten Erbbauzinses zu übernehmen.
Der BGH entschied, dass dies auch im Rahmen einer Zwangsversteigerung gelte, wenn die Erbbauzinsreallast bestehen bleibt und der Erwerber nicht in die schuldrechtlichen Pflichten eintritt.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wurde abgewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.