BGH V ZB 87/20

Juni 13, 2022

BGH V ZB 87/20, Beschluss vom 10.02.2022 – Rechtsnachfolge in Gesellschafterstellung bei GbR vollzieht sich nach Maßgabe Gesellschaftsvertrag

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Kernaussage:

  • Die Rechtsnachfolge in der Gesellschafterstellung einer GbR erfolgt nach dem Tod eines Gesellschafters gemäß dem Gesellschaftsvertrag.
  • Für die Löschung einer Grundschuld auf einem Grundstück einer GbR ist die Zustimmung des Testamentsvollstreckers und der verbliebenen Gesellschafter erforderlich.
  • Die Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers muss nachgewiesen werden, es sei denn, es gibt keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag und keine speziellen Vereinbarungen für den Todesfall.
  • In diesem Fall genügt eine einfache Zustimmungserklärung, ohne dass eidesstattliche Versicherungen erforderlich sind.

Sachverhalt:

  • Eine GbR ist Eigentümerin eines Grundstücks.
  • Ein Gesellschafter verstirbt, ein Testamentsvollstrecker wird bestellt.
  • Die GbR beantragt die Löschung einer Grundschuld mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers und des verbliebenen Gesellschafters.
  • Das Grundbuchamt lehnt den Antrag ab, da die Erben des verstorbenen Gesellschafters nicht voreingetragen wurden und die Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nicht nachgewiesen wurde.

BGH V ZB 87/20

Entscheidungsgründe:

  • Rechtsnachfolge in der GbR: Die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung erfolgt nach dem Gesellschaftsvertrag, nicht automatisch auf die Erben.
  • Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers:
    • Bei Auflösung der GbR ist der Testamentsvollstrecker zustimmungsbefugt.
    • Bei Fortsetzung der GbR mit den Erben ist die Zustimmung der Erben erforderlich.
    • Bei Fortsetzung der GbR unter den verbliebenen Gesellschaftern sind diese zustimmungsbefugt.
  • Nachweis der Zustimmungsbefugnis:
    • Grundsätzlich muss die Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nachgewiesen werden.
    • Bei fehlendem schriftlichen Gesellschaftsvertrag und fehlenden speziellen Vereinbarungen genügt eine einfache Zustimmungserklärung.
  • Voreintragung der Erben: Eine Voreintragung der Erben ist nicht erforderlich, wenn die Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nachgewiesen ist.

Tenor:

  • Die Beschlüsse des Kammergerichts und des Amtsgerichts wurden aufgehoben.
  • Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen.

BGH V ZB 87/20

Fazit:

  • Die Rechtsnachfolge in der Gesellschafterstellung einer GbR richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag.
  • Die Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers muss nachgewiesen werden, es sei denn, es gibt keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag und keine speziellen Vereinbarungen.
  • In diesem Fall genügt eine einfache Zustimmungserklärung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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