BGH V ZB 87/20

Juni 13, 2022
Vermächtnis zugunsten einer dem Erblasser gehörenden Kapitalgesellschaft

BGH V ZB 87/20, Beschluss vom 10.02.2022 – Rechtsnachfolge in Gesellschafterstellung bei GbR vollzieht sich nach Maßgabe Gesellschaftsvertrag

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Kernaussage:

  • Die Rechtsnachfolge in der Gesellschafterstellung einer GbR erfolgt nach dem Tod eines Gesellschafters gemäß dem Gesellschaftsvertrag.
  • Für die Löschung einer Grundschuld auf einem Grundstück einer GbR ist die Zustimmung des Testamentsvollstreckers und der verbliebenen Gesellschafter erforderlich.
  • Die Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers muss nachgewiesen werden, es sei denn, es gibt keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag und keine speziellen Vereinbarungen für den Todesfall.
  • In diesem Fall genügt eine einfache Zustimmungserklärung, ohne dass eidesstattliche Versicherungen erforderlich sind.

Sachverhalt:

  • Eine GbR ist Eigentümerin eines Grundstücks.
  • Ein Gesellschafter verstirbt, ein Testamentsvollstrecker wird bestellt.
  • Die GbR beantragt die Löschung einer Grundschuld mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers und des verbliebenen Gesellschafters.
  • Das Grundbuchamt lehnt den Antrag ab, da die Erben des verstorbenen Gesellschafters nicht voreingetragen wurden und die Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nicht nachgewiesen wurde.

BGH V ZB 87/20

Entscheidungsgründe:

  • Rechtsnachfolge in der GbR: Die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung erfolgt nach dem Gesellschaftsvertrag, nicht automatisch auf die Erben.
  • Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers:
    • Bei Auflösung der GbR ist der Testamentsvollstrecker zustimmungsbefugt.
    • Bei Fortsetzung der GbR mit den Erben ist die Zustimmung der Erben erforderlich.
    • Bei Fortsetzung der GbR unter den verbliebenen Gesellschaftern sind diese zustimmungsbefugt.
  • Nachweis der Zustimmungsbefugnis:
    • Grundsätzlich muss die Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nachgewiesen werden.
    • Bei fehlendem schriftlichen Gesellschaftsvertrag und fehlenden speziellen Vereinbarungen genügt eine einfache Zustimmungserklärung.
  • Voreintragung der Erben: Eine Voreintragung der Erben ist nicht erforderlich, wenn die Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nachgewiesen ist.

Tenor:

  • Die Beschlüsse des Kammergerichts und des Amtsgerichts wurden aufgehoben.
  • Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen.

BGH V ZB 87/20

Fazit:

  • Die Rechtsnachfolge in der Gesellschafterstellung einer GbR richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag.
  • Die Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers muss nachgewiesen werden, es sei denn, es gibt keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag und keine speziellen Vereinbarungen.
  • In diesem Fall genügt eine einfache Zustimmungserklärung.
RA und Notar Krau

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