BGH V ZR 165/14 – Erbbaurecht

August 5, 2022
keine einstweilige Verfügung gegen Amtsausübung Testamentsvollstrecker insgesamt

BGH V ZR 165/14 – Erbbaurecht

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Der Beschluss des Kammergerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt:

Der Kläger bestellte an seinem Grundstück ein Erbbaurecht, das u.a. eine Heimfallklausel bei Zahlungsverzug des Erbbauzinses enthielt.

Das Erbbaurecht wurde zwangsversteigert und die Beklagte erhielt den Zuschlag.

Der Kläger machte daraufhin einen Heimfallanspruch geltend, da der frühere Erbbauberechtigte mit dem Erbbauzins in Verzug geraten war.

Das Landgericht gab der Klage statt, das Kammergericht wies die Berufung der Beklagten zurück.

Die Beklagte legte Revision ein.

Entscheidungsgründe:

BGH V ZR 165/14 – Erbbaurecht

  • Kein Heimfallanspruch wegen Zahlungsverzugs: Der BGH entschied, dass der Kläger keinen Heimfallanspruch gegen die Beklagte aufgrund des Zahlungsverzugs des früheren Erbbauberechtigten hat. Einzelansprüche aus einer Vereinbarung zum Inhalt des Erbbaurechts haben keine dingliche Wirkung, sondern wirken nur zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten, in dessen Person der Anspruch entstanden ist.
  • Keine dingliche Wirkung des Heimfallanspruchs: Ein Heimfallanspruch hat keine dingliche Wirkung und kann daher nicht gegen den Erwerber des Erbbaurechts geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen bei einem früheren Erbbauberechtigten eingetreten sind.
  • Zurückverweisung an das Berufungsgericht: Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, da das Berufungsgericht weitere Heimfallgründe, die der Kläger geltend gemacht hatte, nicht geprüft hat. Zudem fehlen Feststellungen zur Höhe der Heimfallvergütung.
  • Zurückbehaltungsrecht der Beklagten: Die Beklagte hat ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Anspruchs auf Zahlung der Heimfallvergütung. Das Berufungsgericht hat dieses Recht rechtsfehlerhaft verneint, da die Beklagte ihre Mitwirkung an der Wertermittlung nicht treuwidrig verweigert hat.

Fazit:

Der BGH stellte klar, dass ein Heimfallanspruch keine dingliche Wirkung hat und nicht gegen den Erwerber des Erbbaurechts geltend gemacht werden kann,

wenn die Voraussetzungen bei einem früheren Erbbauberechtigten eingetreten sind.

Die Sache wurde zur Prüfung weiterer Heimfallgründe und der Höhe der Heimfallvergütung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Beklagte hat ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Anspruchs auf Zahlung der Heimfallvergütung.

RA und Notar Krau

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