BGH XII ZB 133/12
Beschluss vom 27. August 2014
Wert des Nachlasses im Sinn des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB
Die Staatskasse verlangte von den Erben eines Verstorbenen die Rückzahlung von Betreuervergütung, die sie für den Betroffenen ausgelegt hatte.
Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück, das mit einem Wohnungsrecht für die Lebensgefährtin des Verstorbenen belastet war.
Die Erben wandten ein, dass das Wohnungsrecht den Wert des Nachlasses mindere und sie daher nicht in voller Höhe für die Betreuervergütung haften müssten.
Problem:
Der BGH musste entscheiden, wie der Wert des Nachlasses im Sinne des § 1836e Abs. 1 Satz 2 BGB zu ermitteln ist und ob das Wohnungsrecht bei der Berechnung zu berücksichtigen ist.
Lösung:
Der BGH wies die Rechtsbeschwerde der Erben zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, wonach die Erben in voller Höhe für die Betreuervergütung haften.
Begründung:
Fazit:
Der Beschluss verdeutlicht die Haftung der Erben für die Kosten der Betreuung eines Verstorbenen.
Der Wert des Nachlasses wird durch Abzug der vorrangigen Nachlassverbindlichkeiten vom Aktivvermögen ermittelt.
Vermächtnisse sind gegenüber dem staatlichen Regressanspruch nachrangig und mindern den Nachlasswert nicht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.