Bundesarbeitsgericht 4 AZR 463/21 – Eingruppierung

Juli 29, 2022

Bundesarbeitsgericht 4 AZR 463/21 – Eingruppierung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil behandelt die Frage der Darlegungs- und Beweislast bei einer sogenannten „korrigierenden Rückgruppierung“,

bei der ein Arbeitgeber die bisherige Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine niedrigere Entgeltgruppe ändern möchte.

Es geht insbesondere darum, ob diese Grundsätze auch gelten, wenn die Änderung der Bewertung der Tätigkeit einem möglichen Höhergruppierungsantrag die Grundlage entzieht.

Hintergrund:

Die Klägerin war bei der Beklagten als Sachbearbeiterin beschäftigt und wurde zunächst in Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA eingruppiert.

Später überprüfte die Beklagte die Eingruppierung und kam zu dem Ergebnis, dass eine niedrigere Eingruppierung zutreffend sei.

Die Klägerin stellte daraufhin einen Antrag auf Höhergruppierung, der abgelehnt wurde.

Sie klagte auf Feststellung, dass ihr eine höhere Vergütung zusteht.

Entscheidung des Gerichts:

Bundesarbeitsgericht 4 AZR 463/21 – Eingruppierung

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landesarbeitsgerichts, das der Klage stattgegeben hatte.

Zentrale rechtliche Aspekte:

  • Darlegungs- und Beweislast bei Höhergruppierung: Grundsätzlich obliegt die Darlegungs- und Beweislast für eine höhere Eingruppierung der Beschäftigten.
  • Korrigierende Rückgruppierung: Bei einer beabsichtigten Zuordnung zu einer niedrigeren Vergütungsgruppe kann sich die Beschäftigte auf die ihr zuvor als maßgebend mitgeteilte Vergütungsgruppe berufen. In diesem Fall muss die Arbeitgeberin die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung darlegen und beweisen.
  • Anwendung bei Änderung der Bewertung: Diese Grundsätze gelten auch, wenn durch die Änderung der Bewertung der Tätigkeit durch die Arbeitgeberin einem (ggf. erst später möglichen) Höhergruppierungsantrag die Grundlage entzogen wird.
  • Begrenzter Vertrauensschutz: Die Beschäftigte darf auf die Richtigkeit der von der Arbeitgeberin vorgenommenen Bewertung und Zuordnung ihrer Tätigkeit vertrauen.
  • Anforderungen an die Darlegung: Die Arbeitgeberin muss die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung darlegen und beweisen. Es reicht nicht aus, lediglich einen Fehler bei der Bewertung aufzuzeigen.

Konkrete Anwendung auf den Fall:

  • Die Änderung der Bewertung durch die Beklagte entzog dem Höhergruppierungsantrag der Klägerin die Grundlage.
  • Die Klägerin durfte auf die ursprüngliche Bewertung vertrauen.
  • Die Beklagte konnte die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Eingruppierung nicht ausreichend darlegen.
  • Daher hatte die Klägerin Anspruch auf die höhere Vergütung.

Fazit:

Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern bei Änderungen der Eingruppierung durch den Arbeitgeber. Es stellt klar, dass auch bei einer Änderung der Bewertung, die einem möglichen Höhergruppierungsantrag die Grundlage entzieht, die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung gelten. Arbeitgeber müssen in solchen Fällen die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Eingruppierung darlegen und beweisen.

RA und Notar Krau

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