Bundesarbeitsgericht 4 AZR 463/21 – Eingruppierung
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Kernthema:
Das Urteil behandelt die Frage der Darlegungs- und Beweislast bei einer sogenannten “korrigierenden Rückgruppierung”,
bei der ein Arbeitgeber die bisherige Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine niedrigere Entgeltgruppe ändern möchte.
Es geht insbesondere darum, ob diese Grundsätze auch gelten, wenn die Änderung der Bewertung der Tätigkeit einem möglichen Höhergruppierungsantrag die Grundlage entzieht.
Hintergrund:
Die Klägerin war bei der Beklagten als Sachbearbeiterin beschäftigt und wurde zunächst in Entgeltgruppe 8 TVöD/VKA eingruppiert. Später überprüfte die Beklagte die Eingruppierung und kam zu dem Ergebnis, dass eine niedrigere Eingruppierung zutreffend sei. Die Klägerin stellte daraufhin einen Antrag auf Höhergruppierung, der abgelehnt wurde. Sie klagte auf Feststellung, dass ihr eine höhere Vergütung zusteht.
Entscheidung des Gerichts:
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landesarbeitsgerichts, das der Klage stattgegeben hatte.
Zentrale rechtliche Aspekte:
Konkrete Anwendung auf den Fall:
Fazit:
Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern bei Änderungen der Eingruppierung durch den Arbeitgeber. Es stellt klar, dass auch bei einer Änderung der Bewertung, die einem möglichen Höhergruppierungsantrag die Grundlage entzieht, die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung gelten. Arbeitgeber müssen in solchen Fällen die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Eingruppierung darlegen und beweisen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.