Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Juni 22, 2024

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Erbengemeinschaft: Ablauf, Kosten und Konfliktlösung bei der Auseinandersetzung

Eine Erbauseinandersetzung wird erforderlich, wenn mehrere Personen gemeinsam einen Erblasser beerben.

Diese Erbengemeinschaft entsteht als Gesamthandsgemeinschaft, bei der alle Miterben am Gesamtnachlass beteiligt sind, jedoch nicht an den einzelnen Nachlassgegenständen.

Ziel ist es, die Erbengemeinschaft möglichst schnell aufzulösen, was durch den Erbauseinandersetzungsvertrag erfolgt.

Ausgangssituation und Interessen der Miterben

Erbengemeinschaften sind keine dauerhaft angelegten Gebilde.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass sie aufgelöst werden sollen.

Jeder Miterbe kann jederzeit die Erbauseinandersetzung verlangen, ohne einen besonderen Grund angeben zu müssen, solange die sogenannte Teilungsreife vorliegt.

Diese Teilungsreife ist gegeben, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen und alle Nachlassgegenstände aufgeteilt werden können.

Ablauf der Erbauseinandersetzung

  1. Bestandsaufnahme des Nachlasses: Zuerst müssen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Nachlasses erfasst werden. Diese Bestandsaufnahme bildet die Grundlage für die weitere Auseinandersetzung.
  2. Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten: Bevor die Auseinandersetzung beginnen kann, müssen alle Schulden des Erblassers beglichen werden. Dies umfasst Beerdigungskosten, Steuerschulden und andere Verbindlichkeiten.
  3. Teilung des Nachlasses: Nach Begleichung der Verbindlichkeiten erfolgt die Aufteilung der verbleibenden Vermögenswerte unter den Miterben. Dies kann durch Verkauf von Nachlassgegenständen und anschließende Verteilung des Erlöses oder durch direkte Zuteilung von Gegenständen an die Miterben geschehen.

Teilungsanordnung und Erbauseinandersetzungsvertrag

Der Erblasser kann im Testament oder Erbvertrag Anordnungen zur Teilung des Nachlasses treffen.

Diese Teilungsanordnung ist für die Erben bindend, kann jedoch einstimmig abgeändert werden.

Die Miterben schließen dann einen Erbauseinandersetzungsvertrag, der die Verteilung des Nachlasses regelt.

Dieser Vertrag kann mündlich, schriftlich oder notariell beurkundet werden, wobei bei Immobilien eine notarielle Beurkundung erforderlich ist.

Einvernehmliche und streitige Auseinandersetzung

Einvernehmliche Auseinandersetzung:

  • Die Erben setzen sich zusammen und einigen sich auf einen Teilungsplan. Diese Einigung wird in einem Erbauseinandersetzungsvertrag festgehalten.
  • Sind Immobilien oder GmbH-Anteile Teil des Nachlasses, müssen diese notariell beurkundet werden.

Streitige Auseinandersetzung:

  • Ist keine Einigung möglich, kann ein Miterbe eine Erbteilungsklage erheben. Dabei muss der klagende Miterbe einen umfassenden Teilungsplan vorlegen, der allen gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  • Alternativ kann eine Teilungsversteigerung beantragt werden, bei der das Gericht die Nachlassgegenstände versteigert und den Erlös verteilt.

Kosten der Erbauseinandersetzung

Die Kosten können variieren und umfassen Anwaltsgebühren, Notarkosten und Gerichtskosten. Notarkosten entstehen insbesondere bei der Beurkundung von Verträgen, die Immobilien betreffen.

Diese Kosten werden in der Regel von der Erbengemeinschaft getragen.

Besonderheiten und spezielle Fälle

  • Landwirtschaftlicher Betrieb: Bei landwirtschaftlichen Betrieben gelten Sonderregelungen, um die Funktionsfähigkeit des Betriebes zu erhalten.
  • Minderjährige Erben: Sind Minderjährige Teil der Erbengemeinschaft, müssen sie durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden.

Konfliktlösung

Mediation:

  • Ein Mediator kann helfen, Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft zu lösen und eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Nachlassgericht und Notar:

  • Das Nachlassgericht kann vermitteln, jedoch keine bindenden Entscheidungen treffen.
  • Ein Notar kann zur Vermittlung eingeschaltet werden und einen verbindlichen Auseinandersetzungsplan beurkunden.

Steuerliche Aspekte

Bei der Erbauseinandersetzung können Schenkungssteuern anfallen, wenn die Verteilung der Nachlassgegenstände nicht den Erbquoten entspricht.

Die Erbschaftssteuer wird bereits mit dem Tod des Erblassers fällig.

Fazit

Die Erbauseinandersetzung ist ein komplexer Prozess, der eine sorgfältige Planung und Abstimmung erfordert.

Ein einvernehmlicher Teilungsplan und eine klare Kommunikation unter den Miterben können viele Konflikte vermeiden und die Auflösung der Erbengemeinschaft beschleunigen.

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