Erbscheinsantrag gesetzliche Erbfolge – streitige Ausschlagung einer Miterbin – Beschwerdeverfahren – OLG Brandenburg 3 W 45/21

Mai 16, 2022

Erbscheinsantrag gesetzliche Erbfolge – streitige Ausschlagung einer Miterbin – Beschwerdeverfahren – OLG Brandenburg 3 W 45/21

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Der Fall dreht sich um einen Erbscheinsantrag zur Feststellung der gesetzlichen Erbfolge nach dem Tod des Erblassers.

Der Erblasser hinterließ keine letztwillige Verfügung und war mit I… H… verheiratet, mit der er einen Sohn, C… H…, hatte.

Neben dem Erblasser hatten seine bereits verstorbenen Eltern vier weitere Kinder.

Eine der Miterbinnen, die Beteiligte zu 2, erfuhr am 12.10.2020 vom Anfall der Erbschaft und erteilte daraufhin eine Vollmacht zur Ausschlagung des Erbes.

Jedoch wurde diese Ausschlagung nicht fristgerecht vorgenommen.

Die Beteiligte zu 1 beantragte beim Amtsgericht Perleberg einen Erbschein, der sie sowie andere Geschwister des Erblassers als Miterben ausweisen sollte.

Erbscheinsantrag gesetzliche Erbfolge – streitige Ausschlagung einer Miterbin – Beschwerdeverfahren – OLG Brandenburg 3 W 45/21

Die Beteiligte zu 2 wurde nicht als Miterbin im Antrag genannt.

Die Beteiligte zu 2, die am 04.11.2020 eine Ausschlagungserklärung abgegeben hatte, erfuhr am 04.12.2020 durch einen Beschluss des Amtsgerichts Perleberg von den Form- und Fristanforderungen für die Ausschlagung.

Daraufhin legte sie am 11.12.2020 vor dem Nachlassgericht Verden (Aller) eine Anfechtungserklärung wegen Irrtums vor.

Das Nachlassgericht lehnte die Anfechtung ab, da es davon ausging, dass die Beteiligte zu 2 bereits vorher über die Ausschlagungsfristen informiert worden sei.

Dagegen legte die Beteiligte zu 2 Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass die Anfechtung der Ausschlagung wirksam sei.

Die Beteiligte zu 2 sei nicht ordnungsgemäß über die Ausschlagungsfristen informiert worden und habe daher wirksam angefochten.

Somit gilt die Erbschaft als ausgeschlagen, und die Beteiligte zu 2 ist nicht Miterbin geworden.

Das Beschwerdeverfahren wurde provoziert durch das fehlerhafte Vorgehen des Nachlassgerichts, daher wurden keine Kosten erhoben.

Erbscheinsantrag gesetzliche Erbfolge – streitige Ausschlagung einer Miterbin – Beschwerdeverfahren – OLG Brandenburg 3 W 45/21

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

  • Hintergrund des Falls
  • Parteien und ihre Beziehungen zum Erblasser
  • Ausschlagung der Erbschaft durch die Beteiligte zu 2
  • Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 beim Amtsgericht Perleberg

II. Beschwerdeverfahren

  • Einleitung des Beschwerdeverfahrens durch die Beteiligte zu 2
  • Anfechtung der Ausschlagungsfrist durch die Beteiligte zu 2 vor dem Nachlassgericht Verden (Aller)
  • Entscheidung des Nachlassgerichts Perleberg und Anfechtung durch die Beteiligte zu 2
  • Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg zur Beschwerde

III. Entscheidung und Gründe des Oberlandesgerichts Brandenburg

  • Feststellung der Unwirksamkeit des Erbscheinsantrags
  • Begründung der Wirksamkeit der Anfechtung durch die Beteiligte zu 2
  • Fehlende Informationsweitergabe über Ausschlagungsfristen
  • Rechtsfolgen der wirksamen Anfechtung der Ausschlagungsfrist
  • Verzicht auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren

IV. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

  • Zusammenfassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg
  • Schlussfolgerungen bezüglich der Erbschaft und der Beteiligten
  • Bewertung des Verfahrensfehlers des Nachlassgerichts
  • Abschließende Feststellungen und Ausblick

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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