FG Münster 3 K 533/17 F – Verwaltungsvermögen

Juli 29, 2022

FG Münster 3 K 533/17 F – Verwaltungsvermögen

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

  • Die Klage wird abgewiesen.
  • Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
  • Die Revision wird zugelassen.

Streitgegenstand:

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien darüber, ob ein Grundstück, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verpachtet wurde,

als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist und ob der Feststellungsbescheid an die richtigen Personen adressiert wurde.

Hintergrund:

FG Münster 3 K 533/17 F – Verwaltungsvermögen

  • Die Klägerin (eine GmbH & Co. KG) wurde 2008 gegründet.
  • Herr A1 sen. brachte ein Einzelunternehmen mit Grundstück und Firmenwert in die Klägerin ein.
  • Das Grundstück wurde an die A GmbH 2 verpachtet, die es für die Fertigung und Verwaltung nutzte.
  • Herr A1 sen. war Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH der Klägerin und der A Verwaltungs-GmbH, der Komplementärin der A GmbH 2 & Co. KG.
  • 2008 übertrug Herr A1 sen. Anteile an beiden Gesellschaften an den Beigeladenen (seinen Sohn).
  • 2012 verstarb Herr A1 sen. und seine Ehefrau erbte seine Anteile. Sie übertrug diese später auf den Beigeladenen und die Klägerin.
  • Das Finanzamt stellte den Wert des Anteils am Betriebsvermögen und das Verwaltungsvermögen fest. Dabei wurde das Grundstück als Verwaltungsvermögen qualifiziert.
  • Die Klägerin legte Einspruch und anschließend Klage ein, da sie der Auffassung war, dass das Grundstück aufgrund der Betriebsaufspaltung kein Verwaltungsvermögen sei und der Bescheid nicht an die richtigen Personen adressiert wurde.

Entscheidung des Finanzgerichts Münster:

FG Münster 3 K 533/17 F – Verwaltungsvermögen

  • Die Klage ist unbegründet.
  • Feststellungsbeteiligte:
  • Das Finanzamt hat den Bescheid zu Recht nur an die Klägerin und den Beigeladenen adressiert.
  • Die Erbin musste nicht beteiligt werden, da ihr das Grundstück nicht zuzurechnen ist und sie im Vermächtnisfall die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen kann.
  • Verwaltungsvermögen: Das Grundstück ist als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren.
    • Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Paragraf 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Alt. 1 ErbStG liegen nicht vor, da keine Betriebsaufspaltung mehr besteht.
    • Herr A1 sen. konnte die A GmbH 2 & Co. KG nach der Anteilsübertragung nicht mehr beherrschen, da er nur noch eine Minderheitsbeteiligung hatte.
    • Auch eine faktische Beherrschung liegt nicht vor.
    • Die Widerrufsklausel im Schenkungsvertrag bezieht sich nicht auf die Stimmrechtsausübung.
    • Die Geschäftsführervergütung des Beigeladenen zeigt seine Einbindung in das unternehmerische Geschehen.
    • Eine faktische Beherrschung aufgrund exklusiver Fachkenntnisse ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen.
    • Die Voraussetzungen des Paragraf 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Alt. 2 ErbStG sind ebenfalls nicht erfüllt, da das Grundstück bei Nutzungsüberlassung zwischen Schwester-Personengesellschaften dem Betriebsvermögen der überlassenden Gesellschaft zuzurechnen ist.

Fazit:

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab, da das Grundstück zu Recht als Verwaltungsvermögen qualifiziert wurde und der Feststellungsbescheid an die richtigen Personen adressiert war.

Die Revision wurde zugelassen, um die Fragen der Beteiligtenstellung im Feststellungsverfahren und der Auslegung des Begriffs „einheitlicher geschäftlicher Betätigungswillen“ höchstrichterlich klären zu lassen.

RA und Notar Krau

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