KG 1 W 509/11 – Nachlassgericht – örtliche Zuständigkeit

August 2, 2022

KG 1 W 509/11 – Nachlassgericht – örtliche Zuständigkeit

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor: Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg wird abgeändert.

Das Amtsgericht Charlottenburg ist örtlich unzuständig und das Erbscheinsverfahren wird an das Amtsgericht Königs-Wusterhausen verwiesen.

Hintergrund:

  • 1993 wurde ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, der die Mutter und den Bruder des Beteiligten als Erben auswies, unter der Annahme, der Erblasser sei deportiert und verstorben.
  • 1995 wurde dieser Erbschein eingezogen, da der Erblasser tatsächlich in den USA verstorben war und die US-amerikanische Staatsbürgerschaft besaß.
  • Der Beteiligte beantragte 2010 und 2011 erneut einen gemeinschaftlichen Erbschein für seine Mutter und deren Bruder.
  • Das Amtsgericht wies die Anträge zurück, da es seine örtliche Zuständigkeit anzweifelte und der Beteiligte keinen Verweisungsantrag stellte.
  • Gegen diese Zurückweisung legte der Beteiligte Beschwerde ein.

Entscheidung des Kammergerichts:

KG 1 W 509/11 – Nachlassgericht – örtliche Zuständigkeit

  • Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
  • Das Amtsgericht hat zu Recht seine örtliche Zuständigkeit geprüft, da diese Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins ist.
  • Das Amtsgericht Charlottenburg ist örtlich nicht zuständig, da der Erblasser keinen Wohnsitz in Deutschland hatte und sich zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht in dessen Bezirk aufhielt. Auch befinden sich dort keine Nachlassgegenstände.
  • Das Amtsgericht hätte das Verfahren jedoch von Amts wegen an das zuständige Gericht verweisen müssen, anstatt die Anträge zurückzuweisen.
  • Ein Verweisungsantrag des Beteiligten ist nicht erforderlich.
  • Das Gericht muss auch in Antragsverfahren von Amts wegen über die Verweisung entscheiden, wenn es sich für unzuständig hält.
  • Die Dispositionsmaxime steht der Verweisung von Amts wegen nicht entgegen. Der Antragsteller kann die Verweisung verhindern, indem er seinen Antrag zurücknimmt.
  • Auch in anderen Antragsverfahren, wie bei Rechtswegunzuständigkeit, erfolgt die Verweisung von Amts wegen.
  • Zuständig ist das Amtsgericht Königs-Wusterhausen, da sich dort ein Grundstück des Nachlasses befindet.
  • Der Erblasser war Ausländer und besaß die US-amerikanische Staatsbürgerschaft. Es gibt keine Hinweise auf eine deutsche Staatsangehörigkeit.

Fazit:

  • Das Kammergericht hat entschieden, dass das Amtsgericht Charlottenburg örtlich unzuständig ist und das Erbscheinsverfahren an das zuständige Amtsgericht Königs-Wusterhausen zu verweisen hat.
  • Ein Verweisungsantrag des Antragstellers ist nicht erforderlich, das Gericht muss von Amts wegen über die Verweisung entscheiden.
  • Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Königs-Wusterhausen ergibt sich aus dem Vorhandensein eines Grundstücks des Nachlasses in dessen Bezirk.
RA und Notar Krau

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