KG Berlin 1 W 382/12 – Scheidungsklausel

September 23, 2022

KG Berlin 1 W 382/12 – Scheidungsklausel

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Enthält ein Ehegattentestament eine Scheidungsklausel, die den gesetzlichen Regelungen entspricht, kann das Grundbuchamt nicht automatisch einen Erbschein verlangen, um die Erbfolge zu überprüfen.

Es müssen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel am Erbrecht vorliegen.

Hintergrund:

  • Die Beteiligte beantragte die Umschreibung eines Miteigentumsanteils ihres verstorbenen Ehemannes auf sich.
  • Sie legte ein notarielles Ehegattentestament vor, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten.
  • Das Testament enthielt eine Scheidungsklausel, die die Unwirksamkeit des Testaments im Falle einer Scheidung oder eines Scheidungsantrags vorsah.
  • Das Grundbuchamt forderte einen Erbschein, da es aufgrund der Scheidungsklausel Zweifel am Erbrecht der Beteiligten hatte.
  • Die Beteiligte legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Scheidungsklausel lediglich den gesetzlichen Regelungen entspreche und keine Zweifel am Erbrecht begründe.

Entscheidungsgründe:

KG Berlin 1 W 382/12 – Scheidungsklausel

  • Grundsatz: Bei Vorlage einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen (z.B. notarielles Testament) und der Eröffnungsniederschrift kann das Grundbuchamt auf einen Erbschein verzichten, es sei denn, es bestehen konkrete Zweifel an der Erbfolge.
  • Scheidungsklausel: Eine Scheidungsklausel, die sich an die gesetzlichen Regelungen anlehnt, begründet allein keine solchen Zweifel.
  • Keine abstrakten Zweifel: Das Grundbuchamt darf keinen Erbschein verlangen, wenn nur abstrakte Möglichkeiten bestehen, die das Erbrecht in Frage stellen könnten.
  • Konkrete Anhaltspunkte erforderlich: Es müssen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel am Erbrecht vorliegen, die weitere Ermittlungen erforderlich machen.
  • Interesse des Erben: Das berechtigte Interesse des Erben an einer raschen und kostengünstigen Nachlassabwicklung ist zu berücksichtigen.

Fazit:

Das Kammergericht Berlin hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf. Es stellte klar, dass eine Scheidungsklausel in einem Ehegattentestament, die den gesetzlichen Regelungen entspricht, keine ausreichende Grundlage für das Verlangen eines Erbscheins darstellt. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel am Erbrecht vorliegen, um einen Erbschein zu fordern.

RA und Notar Krau

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