KG Berlin 1 W 439/17 – Berichtigung Vornamen des Berechtigten im Grundbuch

September 25, 2022

KG Berlin 1 W 439/17 – Berichtigung Vornamen des Berechtigten im Grundbuch

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Bei der Berichtigung des Namens eines im Grundbuch eingetragenen Berechtigten nach einer Vornamensänderung gemäß dem Transsexuellengesetz (TSG) muss kenntlich gemacht werden,

dass es sich um eine bloße Namensänderung und nicht um einen Wechsel des Berechtigten handelt.

Klare und eindeutige Grundbucheintragungen sind durch besondere Gründe des öffentlichen Interesses erforderlich.   

Hintergrund:

Die Beteiligte beantragte die Berichtigung ihres Vornamens im Grundbuch nach einer gerichtlichen Namensänderung aufgrund des TSG.

Das Grundbuchamt vermerkte die Änderung mit dem Zusatz “Namensänderung”.

Die Beteiligte legte Beschwerde ein und wollte den Vermerk entfernt haben, um den Eindruck zu vermeiden, dass ihr früherer und neuer Name dieselbe Person bezeichnen.

KG Berlin 1 W 439/17 – Berichtigung Vornamen des Berechtigten im Grundbuch

Entscheidung des Gerichts:

  • Formulierung “Namensänderung” ist korrekt: Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts. Die Formulierung “Namensänderung” ist korrekt, da sie deutlich macht, dass es sich um eine bloße Namensänderung und nicht um einen Wechsel des Eigentümers handelt.
  • Keine Änderung der Geschlechtszugehörigkeit: Die Eintragung impliziert keine Änderung der Geschlechtszugehörigkeit, da diese für eine Vornamensänderung nach dem TSG nicht erforderlich ist.
  • Kein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot: Die Eintragung verstößt nicht gegen das Offenbarungsverbot des TSG, da sie durch besondere Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Das Grundbuch muss zuverlässige Auskunft über die Eigentumsverhältnisse geben, und die Eintragung muss klar und eindeutig sein.
  • Interessenabwägung: Die Interessen der Beteiligten, ihre frühere Identität zu verbergen, müssen hinter dem öffentlichen Interesse an klaren Grundbucheintragungen zurückstehen.
  • Keine Entfernung des Vermerks: Eine Entfernung des Vermerks ist weder technisch noch rechtlich möglich. Auch eine Umschreibung des Grundbuchs kommt nicht in Betracht, da kein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot vorliegt.
  • Zulassung der Rechtsbeschwerde: Das Kammergericht ließ die Rechtsbeschwerde zu, da die Frage, ob die Eintragung den Anforderungen des TSG entspricht, grundsätzliche Bedeutung hat.

Fazit:

Bei einer Vornamensänderung nach dem TSG muss bei der Berichtigung des Grundbucheintrags kenntlich gemacht werden, dass es sich um eine bloße Namensänderung handelt.

Dies dient der Klarheit und Eindeutigkeit des Grundbuchs und dem öffentlichen Interesse an zuverlässigen Informationen über Eigentumsverhältnisse.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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