Muss der Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung angehört werden?
RA und Notar Krau
Ja, der Betriebsrat muss vor Ausspruch jeder Kündigung gegenüber betriebszugehörigen Arbeitnehmern angehört werden, ausgenommen sind leitende Angestellte.
Die Anhörung ist erforderlich bei ordentlichen Kündigungen, außerordentlichen Kündigungen und Änderungskündigungen, unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder nicht.
Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitteilen und der Betriebsrat hat die Möglichkeit, innerhalb bestimmter Fristen Bedenken gegen die Kündigung zu äußern.
Die Anhörung des Betriebsrats ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung