Niedersächsisches FG 3 K 314/06

Juli 26, 2017

Niedersächsisches FG 3 K 314/06

Härteklausel gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 3 ErbStG

RA und Notar Krau

Streitig ist, ob für den vorliegenden Erbfall gemäß §§ 15 Abs. 3, 6 Abs. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

wegen des Vorliegens einer Schlusserbschaft für beide Nachlässe jeweils die Härteklausel zu berücksichtigen ist.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2007 entschieden,

dass die Härteausgleichsregelung des § 19 Abs. 3 ErbStG nur auf den Gesamterwerb anzuwenden ist und nicht auf die einzelnen Erwerbe im Rahmen einer Schlusserbschaft.

Sachverhalt

Die Klägerin war Schlusserbin nach dem Tod ihrer Tante. Die Tante hatte ein Berliner Testament mit ihrem Ehemann errichtet.

Niedersächsisches FG 3 K 314/06

Nach dem Tod des Ehemannes erbte die Tante dessen Vermögen.

Die Klägerin machte geltend, dass der Härteausgleich sowohl für den Erwerb des Vermögens der Tante als auch für den Erwerb

des Vermögens des Ehemannes der Tante getrennt zu berücksichtigen sei.

Das Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Härteausgleichsregelung des § 19 Abs. 3 ErbStG sei nur auf den Gesamterwerb anzuwenden.

Härteausgleich

Niedersächsisches FG 3 K 314/06

Die Härteausgleichsregelung des § 19 Abs. 3 ErbStG soll Härten abmildern, die sich aus dem Stufentarif der Erbschaftsteuer ergeben können.

Sie greift ein, wenn der steuerpflichtige Erwerb eine bestimmte Wertgrenze nur geringfügig übersteigt.

Gesamterwerb

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG liegt im Fall einer Schlusserbschaft ein einheitlicher Erwerb vor.

Dieser Grundsatz wird durch § 6 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 ErbStG zwar modifiziert, aber nicht aufgehoben.

Es ist lediglich vorgesehen, dass die Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln sind.

Wortlaut des Gesetzes

Niedersächsisches FG 3 K 314/06

Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 5 ErbStG spricht dafür, dass die Härteausgleichsregelung nur auf den Gesamterwerb anzuwenden ist.

Danach ist die Steuer für jeden Erwerb nach dem Steuersatz zu erheben, der für den gesamten Erwerb gelten würde.

Gesetzesbegründung

Auch die Gesetzesbegründung spricht dafür, dass die Härteausgleichsregelung nur auf den Gesamterwerb anzuwenden ist.

Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass sich durch die getrennte Behandlung der Vermögensanfälle ein Progressionsvorteil ergibt.

Fazit

Das Finanzgericht hat in seinem Urteil entschieden, dass die Härteausgleichsregelung des § 19 Abs. 3 ErbStG nur auf den Gesamterwerb anzuwenden ist.

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, der Gesetzesbegründung und der Systematik des Erbschaftsteuerrechts.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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