OLG Brandenburg 5 U 81/22 – Berichtigung des Grundbuchs
RA und Notar Krau
In dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (5 U 81/22) ging es um einen Rechtsstreit bezüglich der Eigentumsrechte an einem Grundstück.
Der Kläger, der aufgrund eines Testaments im Jahr 1993 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde, bestritt die Rechtmäßigkeit des Erwerbs des Grundstücks durch die Beklagten, die es infolge eines Zwangsversteigerungsverfahrens im Jahr 2010 erwarben.
Der Zwangsversteigerungsbeschluss wurde jedoch 2014 vom Landgericht Potsdam aufgehoben, und der Kläger forderte die Rückgabe des Grundstücks und die Beseitigung der von den Beklagten errichteten Bauten.
Der Kläger argumentierte, dass er als rechtmäßiger Eigentümer Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs sowie auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks habe.
Zudem verlangte er die Entfernung des neu errichteten Wohnhauses sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete.
Ferner forderte er die Löschung einer zugunsten der Sparkasse eingetragenen Grundschuld über 280.000 Euro, die die Beklagten zur Sicherung eines Darlehens bestellt hatten.
Da die Beklagten das Grundstück unrechtmäßig genutzt hätten, stehe ihm ein Anspruch auf Auskunft und Herausgabe sämtlicher von den Beklagten erzielter Vorteile aus der Nutzung des Grundstücks zu.
Die Beklagten hingegen argumentierten, dass der Kläger aufgrund seines Geburtsdatums nicht der im Testament eingesetzte Erbe sein könne, da die Erblasserin ihren Neffen und nicht ihren Großneffen bedacht habe.
Sie bestritten die Aktivlegitimation des Klägers und wiesen darauf hin, dass bislang kein Erbschein vorgelegt wurde, der das Erbrecht des Klägers bestätigt.
Zudem machten sie geltend, dass ihnen aufgrund der Errichtung des Wohnhauses ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 500.000 Euro zustehe.
Das OLG Brandenburg entschied zugunsten des Klägers, indem es feststellte, dass dieser als Eigentümer des Grundstücks anzusehen sei, da der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig aufgehoben worden war.
Die Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs nach § 891 BGB gelte zugunsten des Klägers, und die Beklagten hätten die Vermutung nicht widerlegen können.
Die Eintragung des Klägers ins Grundbuch sei daher wirksam, und er habe seine Eigentumsrechte nicht durch den vorübergehenden Erwerb der Beklagten verloren.
Auch die Berufung auf Treu und Glauben half den Beklagten nicht, da die Nutzung des Grundstücks durch die Errichtung eines Wohnhauses ohne rechtlichen Grund erfolgt war.
Der Kläger habe somit Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses sowie auf Auskunft über die von den Beklagten erzielten Vorteile.
Die endgültige Entscheidung über die Höhe der Ansprüche bleibe jedoch einem weiteren Verfahren vorbehalten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.