OLG Bremen: 5 W 25/15

Juli 21, 2017

OLG Bremen 5 W 25/15

Beschluss vom 05.01.2016,

Voraussetzungen eines Nottestamentes,

nahe Todesgefahr i.S.d. § 2250 Abs. 2 BGB

RA und Notar Krau

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Wirksamkeit eines Testaments, das als Nottestament (§ 2250 BGB) errichtet worden war.

Der Erblasser hatte in England zwei Testamente errichtet, in denen er den Antragsteller als Erben einsetzte.

Später, während eines Krankenhausaufenthalts in Deutschland, errichtete er ein weiteres Testament, in dem er die Antragsgegner als Erben einsetzte und den Antragsteller enterbte.

Das Amtsgericht erteilte dem Antragsteller einen Erbschein, da es das spätere Testament als unwirksam ansah.

Die Antragsgegner legten Beschwerde ein.

OLG Bremen 5 W 25/15

Entscheidung des OLG Bremen:

Das OLG Bremen wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Das als Nottestament errichtete Testament sei unwirksam, da die Voraussetzungen des § 2250 BGB nicht vorlagen.

Kernaussage:

Von einer „nahen Todesgefahr“ im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB kann nicht gesprochen werden, wenn sich weder objektiv

noch aus der subjektiven Sicht der Testamentszeugen hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Einschaltung eines Notars nicht mehr möglich ist.

Begründung:

OLG Bremen 5 W 25/15

  1. Wirksamkeit der englischen Testamente:

Das OLG Bremen stellte zunächst fest, dass die in England errichteten Testamente formwirksam und wirksam waren.

  1. Unwirksamkeit des Nottestaments:

Das in Deutschland errichtete Testament war jedoch unwirksam, da die Voraussetzungen des § 2250 Abs. 2 BGB nicht vorlagen.

a) Keine nahe Todesgefahr:

Der Erblasser befand sich zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht in naher Todesgefahr. Er war zwar körperlich geschwächt, aber geistig klar und in guter Verfassung.

Es gab keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sein Tod unmittelbar bevorstand.

b) Möglichkeit der notariellen Beurkundung:

Es wäre dem Erblasser ohne Weiteres möglich gewesen, einen Notar zur Beurkundung seines Testaments hinzuzuziehen.

OLG Bremen 5 W 25/15

In einer Großstadt wie Bremen mit über 160 Notaren hätte ohne Weiteres ein Notar gefunden werden können.

c) Keine subjektive Todesgefahr:

Auch aus der subjektiven Sicht der Testamentszeugen ergaben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nahe Todesgefahr.

Der Erblasser hatte der Zeugin das Testament mit der Auflage übergeben, es ihm nach seiner Entlassung wieder zurückzugeben.

Dies spricht dagegen, dass die Zeugen von einer unmittelbaren Todesgefahr ausgingen.

  1. Kein Widerruf der englischen Testamente:

Die englischen Testamente waren auch nicht durch die spätere Generalvollmacht widerrufen worden.

OLG Bremen 5 W 25/15

Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser mit der Vollmachtserteilung auch seinen letzten Willen ändern wollte.

  1. Keine wirksame Anfechtung:

Die Anfechtung der englischen Testamente durch die Antragsgegner war ebenfalls nicht erfolgreich.

Das behauptete Verhalten des Antragstellers rechtfertigte keine Anfechtung.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Bremen verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Errichtung eines Nottestaments.

Liegen die Voraussetzungen des § 2250 BGB nicht vor, ist das Testament unwirksam.

RA und Notar Krau

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