OLG Düsseldorf I-3 Wx 91/16 Auslegung gemeinschaftliches Testament Schlusserbeneinsetzung
RA und Notar Krau
In dem Fall OLG Düsseldorf I-3 Wx 91/16 ging es um die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, das die Eheleute im Jahr 1996 verfasst hatten.
In dem Testament hatten sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und für den Fall des „gleichzeitigen Versterbens“
oder der „Hilflosigkeit“ eine dritte Person (Frau E und ihren Ehemann F) als Erben benannt.
Der Erblasser vermerkte 2009 nach dem Tod seiner Ehefrau auf der Rückseite des Testaments die Adresse von zwei weiteren Personen, den Beteiligten zu 1 und 2, die später als Erben fungieren sollten.
Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2014 beantragten diese beiden Beteiligten einen Erbschein, der sie zu je ½ als Erben ausweisen sollte.
Die Tochter des Erblassers aus erster Ehe, die Beteiligte zu 3, widersprach diesem Antrag und argumentierte,
dass sie Alleinerbin sei, da die Bedingungen des Testaments (gleichzeitiges Versterben oder Hilflosigkeit) nicht eingetreten seien.
Das Nachlassgericht wies zunächst den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 zurück, da der Erblasser weder hilflos noch handlungsunfähig gewesen sei.
Es sah keine klare Erbeinsetzung für die Beteiligten zu 1 und 2 im Testament.
Im Beschwerdeverfahren entschied das OLG Düsseldorf anders.
Es stellte fest, dass das Testament auslegungsbedürftig sei, da der Fall eines „gleichzeitigen Versterbens“ nur selten eintrete.
Besondere Umstände (wie die Pflegeerwartung und die aktualisierte Anschrift der Beteiligten) deuteten darauf hin, dass die Beteiligten zu 1 und 2 unabhängig vom Zeitpunkt des Versterbens der Eheleute als Schlusserben gemeint waren.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Kleve wurde aufgehoben, und der Antrag der Beteiligten zu 3 wurde abgelehnt.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Wille der Eheleute darin bestand, die Beteiligten zu 1 und 2 zu Erben einzusetzen,
auch wenn die in der Verfügung genannten Voraussetzungen (gleichzeitiges Versterben oder Hilflosigkeit) nicht erfüllt waren.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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