OLG Frankfurt am Main 10 U 200/20

September 18, 2022

OLG Frankfurt am Main 10 U 200/20

Urteil vom 05.04.2022

Vermächtnisnehmer,

Auslegungsregel des § 2173 BGB,

Wertpapierdepot

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem es um die Auslegung eines Vermächtnisses von Wertpapieren ging.

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament festgelegt, dass ihr Wertpapierdepot im Wert von 780.000 Euro verkauft

und der Erlös zu gleichen Teilen an sechs Vermächtnisnehmer ausgezahlt werden sollte.

Zum Zeitpunkt ihres Todes betrug der Wert des Depots jedoch nur noch 101.000 Euro, da der Generalbevollmächtigte der Erblasserin

die Rückzahlungen aus fälligen Anleihen auf ein Festgeldkonto eingezahlt hatte.

OLG Frankfurt am Main 10 U 200/20

Die Vermächtnisnehmer klagten daraufhin gegen die Erben auf Zahlung des Differenzbetrags, da sie der Ansicht waren,

dass das Vermächtnis auch das Festgeldkonto als Surrogat der Wertpapiere umfassen sollte.

Das Landgericht Limburg a.d.L. wies die Klage ab, da es den Wortlaut des Testaments als eindeutig ansah.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob dieses Urteil jedoch auf und gab den Vermächtnisnehmern Recht.

Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem Vermächtnis um ein Forderungsvermächtnis im Sinne des § 2173 BGB handelt, da die Wertpapiere eine Forderung verbriefen.

Gemäß dieser Vorschrift ist im Zweifel anzunehmen, dass der Bedachte auch den Gegenstand erhalten soll, der an die Stelle der Forderung getreten ist,

wenn diese vor dem Erbfall erfüllt wurde und sich der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft befindet.

Dies gilt auch dann, wenn die Forderung durch einen anderen Gegenstand ersetzt wurde.

Im vorliegenden Fall war der Gegenwert der Wertpapiere in Form des Festgeldkontos noch in der Erbmasse vorhanden.

OLG Frankfurt am Main 10 U 200/20

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass das Festgeldkonto als Surrogat des Wertpapiervermögens anzusehen ist,

da die Rückzahlungen aus den fälligen Anleihen auf dieses Konto eingezahlt wurden.

Die Erben konnten nicht beweisen, dass die Erblasserin den Vermächtnisnehmern nur den Inhalt des Wertpapierdepots zukommen lassen wollte.

Das Gericht betonte, dass die Auslegungsregel des § 2173 BGB auch dann gilt, wenn der Erblasser die Veräußerung der Wertpapiere angeordnet und den Erlös vermacht hat.

Zweck dieser Regelung sei es lediglich, die Abwicklung des Vermächtnisses zu vereinfachen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte die Erben daher zur Zahlung des Differenzbetrags an die Vermächtnisnehmer.

Es stellte klar, dass die Erben beweispflichtig dafür sind, dass die Erblasserin den Vermächtnisnehmern gerade nur den Inhalt des Wertpapierdepots zukommen lassen wollte.

Diesen Beweis konnten die Erben nicht erbringen.

Das Urteil zeigt, dass die Auslegungsregel des § 2173 BGB weitreichende Folgen haben kann.

OLG Frankfurt am Main 10 U 200/20

Erben sollten daher genau prüfen, ob der Erblasser tatsächlich nur den ursprünglichen Gegenstand vermachen wollte oder ob er auch etwaige Surrogate erfassen wollte.

Im Zweifel sollten sie sich anwaltlich beraten lassen.

 

RA und Notar Krau

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