OLG Frankfurt am Main 20 W 43/19 – Erbauseinandersetzung durch Abschichtung

September 18, 2022
Notarieller Erbscheinsantrag Nachweis Rechtsnachfolge

OLG Frankfurt am Main 20 W 43/19 – Erbauseinandersetzung durch Abschichtung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Eine Erbauseinandersetzung durch Abschichtung kann nur am gesamten Nachlass erfolgen und nicht beschränkt auf einzelne Nachlassgegenstände.

Eine solche Beschränkung auf einzelne Gegenstände stellt eine unzulässige Vermischung von persönlicher und gegenständlicher Teilauseinandersetzung dar.

Hintergrund:

  • Im vorliegenden Fall sind mehrere Personen als Miteigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen, teils einzeln, teils als Erbengemeinschaft.
  • Die Beteiligten zu 2) und zu 3) schlossen eine Vereinbarung zur Erbauseinandersetzung durch Abschichtung, die sich jedoch nur auf den im Grundbuch eingetragenen Grundstücksanteil bezog.
  • Sie beantragten beim Grundbuchamt die Eintragung des Beteiligten zu 3) als Alleineigentümer dieses Grundstücksanteils.
  • Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da eine Abschichtung nur am gesamten Nachlass und nicht an einzelnen Nachlassgegenständen möglich sei.
  • Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 3) Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG Frankfurt:

OLG Frankfurt am Main 20 W 43/19 – Erbauseinandersetzung durch Abschichtung

  • Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.
  • Eine Erbauseinandersetzung durch Abschichtung ist nur am gesamten Nachlass möglich.
  • Bei der Abschichtung scheidet ein Miterbe unter Aufgabe seiner Mitgliedschaftsrechte vollständig aus der Erbengemeinschaft aus. Sein Anteil wächst den verbleibenden Miterben zu.
  • Eine Teilauseinandersetzung findet statt, wenn mehrere Miterben vorhanden sind. Die Erbengemeinschaft endet, wenn durch die Abschichtung alle Erbteile in der Hand eines Miterben vereinigt werden.
  • Eine Beschränkung der Abschichtung auf einzelne Nachlassgegenstände ist nicht möglich, da dies eine unzulässige Vermischung von persönlicher und gegenständlicher Teilauseinandersetzung darstellt.
  • Eine persönliche Teilauseinandersetzung zielt auf das Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft ab, während eine gegenständliche Teilauseinandersetzung die Herausnahme einzelner Nachlassgegenstände aus dem Gesamthandsvermögen bezweckt.
  • Da die Voraussetzungen für eine Eigentumsumschreibung nicht vorlagen, wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Fazit:

  • Eine Erbauseinandersetzung durch Abschichtung kann nur am gesamten Nachlass erfolgen und nicht auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt werden.
  • Eine solche Beschränkung stellt eine unzulässige Vermischung von persönlicher und gegenständlicher Teilauseinandersetzung dar.
  • Die Entscheidung des OLG Frankfurt bestätigt die bisherige Rechtsprechung und trägt zur Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Erbauseinandersetzung bei.
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge