OLG Frankfurt am Main 20 W 500/05 – Berichtigung einer notariellen Urkunde durch den Notar gemäß § 44 a II BeurkG
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Kernaussage:
Gegen die Berichtigung einer notariellen Urkunde durch den Notar gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG ist kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berichtigung einer Urkunde ähnelt eher der Berichtigung eines gerichtlichen Protokolls als der eines Urteils,
weshalb die Vorschriften zur Protokollberichtigung (§ 164 ZPO) analog anzuwenden sind, die keine Beschwerdemöglichkeit vorsehen.
Hintergrund:
In einem notariellen Kaufvertrag über Wohnungs- und Teileigentum wurde ein offensichtlicher Schreibfehler festgestellt.
Der Notar berichtigte diesen Fehler mittels eines Nachtragsvermerks gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG.
Die Käufer legten Beschwerde gegen diese Berichtigung ein, da sie der Meinung waren, es liege keine offensichtliche Unrichtigkeit vor.
Das Landgericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück.
Entscheidung des Gerichts:
Fazit:
Gegen die Berichtigung einer notariellen Urkunde durch den Notar gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Berichtigung einer Urkunde ist vergleichbar mit der Berichtigung eines gerichtlichen Protokolls, für die ebenfalls kein Rechtsmittel vorgesehen ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.