OLG Frankfurt am Main 20 W 500/05 – Berichtigung einer notariellen Urkunde durch den Notar gemäß § 44 a II BeurkG

September 25, 2022

OLG Frankfurt am Main 20 W 500/05 – Berichtigung einer notariellen Urkunde durch den Notar gemäß § 44 a II BeurkG

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Gegen die Berichtigung einer notariellen Urkunde durch den Notar gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG ist kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berichtigung einer Urkunde ähnelt eher der Berichtigung eines gerichtlichen Protokolls als der eines Urteils,

weshalb die Vorschriften zur Protokollberichtigung (§ 164 ZPO) analog anzuwenden sind, die keine Beschwerdemöglichkeit vorsehen.

Hintergrund:

In einem notariellen Kaufvertrag über Wohnungs- und Teileigentum wurde ein offensichtlicher Schreibfehler festgestellt.

Der Notar berichtigte diesen Fehler mittels eines Nachtragsvermerks gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG.

Die Käufer legten Beschwerde gegen diese Berichtigung ein, da sie der Meinung waren, es liege keine offensichtliche Unrichtigkeit vor.

Das Landgericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück.

Entscheidung des Gerichts:

OLG Frankfurt am Main 20 W 500/05 – Berichtigung einer notariellen Urkunde durch den Notar gemäß § 44 a II BeurkG

  • Kein Rechtsmittel gegen Berichtigung: Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es gibt kein Rechtsmittel gegen die Berichtigung einer notariellen Urkunde durch den Notar.
  • Analogie zu Protokollberichtigung: Die Berichtigung einer Urkunde ist eher mit der Berichtigung eines gerichtlichen Protokolls vergleichbar als mit der eines Urteils. Daher finden die Vorschriften zur Protokollberichtigung (§ 164 ZPO) Anwendung, die keine Beschwerdemöglichkeit vorsehen.
  • Vergleich von Urkunde und Protokoll: Sowohl Urkunde als auch Protokoll dienen dem Nachweis von Tatsachen und Erklärungen. Sie unterscheiden sich von einem Urteil, das eine Entscheidung trifft und Anordnungen beinhaltet.
  • Beweiskraft: Auch wenn die Beteiligten argumentierten, dass die Berichtigung der Urkunde ihre Rechtsstellung erheblich beeinträchtigen könne, da sie die Beweislast umkehren könnte, sah das Gericht keine Notwendigkeit für ein Rechtsmittel. Auch die Berichtigung eines Protokolls kann Auswirkungen auf die Rechtsstellung haben, ohne dass ein Rechtsmittel vorgesehen ist.
  • Keine Überprüfung der Berichtigung: Da kein Rechtsmittel gegen die Berichtigung einer notariellen Urkunde vorgesehen ist, kann die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berichtigung nicht gerichtlich überprüft werden.

Fazit:

Gegen die Berichtigung einer notariellen Urkunde durch den Notar gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Berichtigung einer Urkunde ist vergleichbar mit der Berichtigung eines gerichtlichen Protokolls, für die ebenfalls kein Rechtsmittel vorgesehen ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

grayscale shot of bride and groom

Beschluss BGH 6.3.2024 – XII ZB 159/23 – Ehegatteninnengesellschaft

September 24, 2024
Beschlusses BGH 6.3.2024 – XII ZB 159/23 – EhegatteninnengesellschaftZusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:Der Beschluss befas…
farmhouse, homestead, building

Umschreibung Teilfläche – Beschluss OLG Köln 4.7.2023 – 2 Wx 82/23

September 24, 2024
Umschreibung Teilfläche – Beschluss OLG Köln 4.7.2023 – 2 Wx 82/23Zusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:Die Eigentumsumsch…
angel holding round wreath statue]

BGH 11.01.2024 – V ZB 63/22 – Einsicht in notarielle Nebenakte

September 24, 2024
BGH 11.01.2024 – V ZB 63/22 – Einsicht in notarielle NebenakteZusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:Ein Notar, der von seiner V…