OLG Frankfurt am Main 21 W 175/21 – Verzichtserklärung

Juli 13, 2022

OLG Frankfurt am Main 21 W 175/21 – Verzichtserklärung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Fehlen der Verzichtserklärung aller im Erbschein ausgewiesenen Miterben auf die Angabe ihrer Erbquoten stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der zur Einziehung des erteilten Erbscheins führt.

Hintergrund:

  • Ein Erblasser hatte ein gemeinschaftliches Testament mit seiner Ehefrau errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre drei Kinder zu Schlusserben einsetzten.
  • Nach dem Tod der Ehefrau errichtete der Erblasser ein weiteres Testament, in dem er zwei seiner Kinder zu Alleinerben bestimmte und das dritte Kind auf den Pflichtteil beschränkte.
  • Alle drei Kinder schlugen die Erbschaft nach der Mutter aus.
  • Nach dem Tod des Erblassers beantragte eines der Kinder einen quotenlosen Erbschein, dem das andere als Alleinerbe eingesetzte Kind zustimmte, das dritte Kind jedoch nicht.
  • Das Nachlassgericht erteilte den quotenlosen Erbschein.
  • Später wurde das Einzeltestament des Erblassers gefunden, woraufhin der Antragsteller die Einziehung des quotenlosen Erbscheins und die Erteilung eines neuen Erbscheins beantragte, der ihn und das andere als Alleinerbe eingesetzte Kind als Erben zu jeweils ½ ausweisen sollte.
  • Das Nachlassgericht lehnte dies ab, da es das gemeinschaftliche Testament als bindend ansah.

Entscheidung des Gerichts:

OLG Frankfurt am Main 21 W 175/21 – Verzichtserklärung

  • Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main änderte den Beschluss des Amtsgerichts teilweise ab.
  • Es wies das Nachlassgericht an, den erteilten Erbschein einzuziehen.
  • Es bestätigte jedoch die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines neuen Erbscheins.

Gründe:

  • Fehlende Verzichtserklärung: Das Nachlassgericht hatte einen quotenlosen Erbschein erteilt, obwohl nicht alle Erben auf die Angabe ihrer Erbquoten verzichtet hatten. Dies stellt einen schweren Verfahrensfehler dar, der zur Einziehung des Erbscheins führt.
  • Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments: Das gemeinschaftliche Testament enthielt eine Schlusserbeneinsetzung, an die der Erblasser gebunden war. Die Ausschlagung der Erbschaft nach der Mutter durch die Kinder führte nicht zum Wegfall dieser Bindungswirkung.
  • Erben: Alle drei Kinder sind Erben des Erblassers geworden, da das gemeinschaftliche Testament bindend war und das spätere Einzeltestament keine Gültigkeit hatte.

Fazit:

OLG Frankfurt am Main 21 W 175/21 – Verzichtserklärung

  • Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung formaler Voraussetzungen bei der Erteilung eines Erbscheins.
  • Ein quotenloser Erbschein kann nur erteilt werden, wenn alle Erben auf die Angabe ihrer Erbquoten verzichten.
  • Die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments bleibt auch bei Ausschlagung der Erbschaft nach dem Erstversterbenden bestehen.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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