OLG Hamburg 2 W 77/18 – Erbbaurechtsvertrag

August 6, 2022

OLG Hamburg 2 W 77/18 – Erbbaurechtsvertrag

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt:

Die Klägerinnen, Erbbauberechtigte, beabsichtigten einen Neubau auf ihrem Grundstück und benötigten dafür eine Finanzierung.

Die Banken machten die Finanzierung von bestimmten Erklärungen der Grundstückseigentümer (Beklagte) abhängig.

Die Klägerinnen erhoben Klage auf Abgabe dieser Willenserklärungen, da die erforderliche Zustimmung bereits im Erbbaurechtsvertrag vorlag.

Das Amtsgericht verwies den Rechtsstreit aufgrund des Streitwerts an das Landgericht.

Das Landgericht erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies die Sache an das Amtsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zurück.

Das Amtsgericht wies den Antrag der Klägerinnen als unzulässig zurück, da im Verfahren nach Paragraf 7 Abs. 3 ErbbauRG nur eine Zustimmungsersetzung möglich sei

und keine Leistungsverurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung. Gegen diese Entscheidung legten die Klägerinnen Beschwerde ein.

OLG Hamburg 2 W 77/18 – Erbbaurechtsvertrag

Entscheidungsgründe:

  • Das OLG Hamburg hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zurück, da das Amtsgericht in der Sache noch nicht entschieden hatte.
  • Die Klägerinnen hatten ausdrücklich eine Klage erhoben und ihr Rechtsschutzziel klar formuliert. Eine Auslegung als Antrag nach Paragraf 7 Abs. 3 ErbbauRG gegen ihren Willen war unzulässig.
  • Die Verweisung des Landgerichts an das Amtsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit war sachlich zweifelhaft, da die Klägerinnen einen Anspruch aus einer vertraglichen Nebenpflicht geltend machten, für den das Prozessgericht zuständig ist.
  • Das Amtsgericht hätte den Klaganspruch unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten prüfen müssen, einschließlich eines möglichen schuldrechtlichen Anspruchs aus einer vertraglichen Nebenpflicht.
  • Eine abschließende Entscheidung über die formal zu wählende Verfahrensart und die Frage, ob den Klägerinnen der begehrte Anspruch zusteht, wurde nicht getroffen.

Fazit:

Das OLG Hamburg entschied, dass das Amtsgericht den Antrag der Klägerinnen nicht als unzulässig zurückweisen durfte, ohne zuvor zu prüfen, ob ihnen ein Anspruch auf Abgabe der begehrten Willenserklärungen aus einer vertraglichen Nebenpflicht zusteht. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

RA und Notar Krau

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